Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00727
IV.2002.00727

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 13. August 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1969 geborene S.___ arbeitete bei der A.___, Zürich, als er am 2. April 2001 bei einem Skiunfall einen dreifachen Unterschenkelbruch erlitt. Die zuständige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zahlte bis zum 31. August 2002, zuletzt gestützt auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ein Taggeld in Höhe von Fr. 97.30 aus (Urk. 8/6). Im September 2002 bezog der Beschwerdeführer bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/5). Am 20. Januar 2002 hatte der Versicherte bei der Invalidenversicherung berufliche Massnahmen beantragt (Urk. 8/9), welche ihm für die Dauer vom 1. Oktober 2002 bis 15. Januar 2003 gewährt wurden (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 15. November 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Taggelder für die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 auf Fr. 139.-- fest (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob S.___ mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte, das Taggeld sei aufgrund eines höheren Einkommens neu zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 6. März 2003 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1     Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
2.2     Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG gelten für Taggelder die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG). Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 2 IVG). Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 24 Abs. 1 IVG übersteigt (Art. 24 Abs. 1bis IVG). Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Einkommen nach Ar. 24 Abs. 2 IVG übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 24 Abs. 1ter Satz 1 IVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 IVG). Der Höchstbetrag nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16a EOG beträgt Fr. 215.--
2.3     Der Bundesrat hat von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 21 IVV Folgendes bestimmt: Für die Bemessung der Taggelder sind unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar (Abs. 1). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erziehlt hätte (Abs. 2). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen im Monatslohn wird das für die Bemessung massgebende Durchschnittseinkommen so ermittelt, dass der im letzten Kalendermonat vor Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt wird (Art. 3 Abs. 3 lit. b EOV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen oder Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und hinzugezählt (Art. 3 Abs. 4 EOV).
2.4     Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommen, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 24bis Abs. 2 IVG). Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt (Art. 24bis Abs. 3 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 22ter IVV beträgt dieser Zuschlag 12 Franken im Tag. Nach Art. 25 IVG in Verbindung mit Art. 22bis IVV hat die versicherte Person, die während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Dieser entspricht dem gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft und beträgt Fr. 30.-- im Tag.
Auf den Eingliederungszuschlag nach Art. 25 IVG in Verbindung mit Art. 22bis IVV findet die Kürzungsregel von Art. 24 Abs. 1bis IVG gemäss höchstrichterliche Rechtsprechung keine Anwendung, handelt es sich dabei doch um einen pauschalen Unkostenersatz an Versicherte und nicht um eine Entschädigungsart der Erwerbsersatzordnung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juni 2001, I 104/99).
2.5     Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24bis IVG).

3.       Streitig und zu prüfen ist, welches Einkommen der Taggeldberechnung zugrunde zu legen ist.
3.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe an seiner letzten Stelle bei der A.___ mehr verdient als der Berechnung des Taggeldes zugrunde gelegt worden sei (Urk. 1) und legte die Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2001 für den Monat Juni 2001 ins Recht (Urk. 3).
3.2 Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der Beschwerdeführer habe zuletzt im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 87'673.-- erzielt. Dieses sei analog der Rentenerhöhungen der Teuerung anzupassen und zwar um 2,5 %, was ein Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 89'855.-- ergebe. Diese Lohnsumme entspreche einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 250.--. Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung betrage Fr. 215.-- und die Entschädigung für Alleinstehende Fr. 97.-- (45 % x 215.--). Hinzu komme der Zuschlag für Alleinstehende von Fr. 12.-- und der Eingliederungszuschlag von Fr. 30.--. Dies ergebe ein Taggeld von Fr. 139.--.
3.3     Gemäss Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2001 erzielte der Beschwerdeführer im Monat Juni 2001 ein Einkommen von Fr. 5'305.--. Zusätzlich ist auf der Gehaltsabrechnung der 13. Monatslohn (pro rata) von Fr. 2'652.50 ausgewiesen (Urk. 3). Umgerechnet auf ein Jahr hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 68'965.-- (Fr. 5'305.-- x 13) erzielt. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. Juli 2002 wurden dem Beschwerdeführer zudem Schichtzulagen je nach Einsatz ausgerichtet (Urk. 9/2), wobei im Jahre 2001 bis zum Austritt am 31. Juli 2001 keine solchen entrichtet wurden (Urk. 3), zumal der Beschwerdeführer seit dem Unfall auch arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 9/2).
         Die Beschwerdegegnerin legte der Taggeldberechnung das vom Arbeitgeber gemeldete Jahreseinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 87'673.80 (vgl. Urk. 9/2) zugrunde. Dieses Einkommen entspricht dem Eintrag im IK-Auszug (vgl. Urk. 9/3) und liegt höher als das für das Jahr 2001 aufgrund der Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2001 hochgerechnete Einkommen, da darin die Schichtzulagen enthalten sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf dieses Einkommen abgestellt. Das unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schichtzulagen bemessene Tageseinkommen liegt aber jedenfalls über dem Höchstbetrag gemäss Art. 16a EOG, weshalb es auf Fr. 215.-- zu kürzen ist. Aus dem Höchstbetrag der Gesamtentschädigung resultiert eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 97.-- (Fr. 215.-- x 45 %). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer (vgl. Urk. 9/9) hat Anspruch auf den Zuschlag für Alleinstehende von Fr. 12.--. Zusammen mit dem Eingliederungszuschlag von Fr. 30.-- beträgt das Taggeld Fr. 139.--.
Da der Anspruch auf das Unfalltaggeld der SUVA lediglich bis zum 31. August 2002 dauerte (Urk. 8/6), kommt die Besitzstandswahrungsbestimmung von Art. 24bis IVG nicht zum Zuge.

4.       Nach dem Dargelegten erweist sich die Taggeldberechnung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).