Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1963, war vom 1. Mai 1991 bis 30. September 1998 bei der Firma X.___ in Dübendorf als Hilfsplattenleger und vom 1. Oktober 1998 bis 30. Mai 2000 bei der Y.___ AG in Dübendorf als Plattenleger angestellt (Urk. 8/21 und Urk. 8/19). Am 23. resp. 25. Januar 2002 meldete er sich wegen einer Diskushernie, starken Rückenschmerzen und Taubheit im linken Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/23 und Urk. 8/24). Die IV-Stelle erkundigte sich bei den Arbeitgeberinnen des Versicherten nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 8/22, Urk. 8/21 und Urk. 8/19), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/20) und holte zwei Berichte von der Klinik B.___ (Berichte von C.___ vom 11. April 2002 [Urk. 8/13, Urk. 8/5] und vom 5. November 2002 [Urk. 8/7, Urk. 8/6]) sowie einen Bericht von D.___ von der Strafanstalt Z.___ (Bericht vom 15. April 2002, Urk. 8/8) ein. Am 18. September 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, gegen welchen der Versicherte durch E.___ vom Arztdienst der Strafanstalt Z.___ mit Eingabe vom 26. September 2002 Einwendungen erheben liess (Urk. 8/4, 8/3). Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2002 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2002 um eine Invaliditätsrente gutzuheissen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des ausgefüllten und mit den Angaben der Gemeindebehörde versehenen Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" angesetzt; der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2003 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. März 2003 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers das genannte Formular ein und stellte in Aussicht, dass er die Angaben der Gemeindebehörde nach Erhalt umgehend nachliefern werde (Urk. 12 und Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2003 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt. Gleichzeitig wurde ihm erneut das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" zugestellt, und es wurde ihm Frist angesetzt, um dieses ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen (Urk. 14). Am 24. November 2003 legte der Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen zum Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie die Replik auf (Urk. 19, Urk. 20). Nachdem der Beschwerdegegnerin das Doppel der Replik mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 21) zugestellt worden war und diese innert Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Januar 2004 für geschlossen erklärt (Urk. 23). Am 29. Januar 2004 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zum Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ein (Urk. 24 und Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Im Weiteren sind am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten, wobei diese Änderungen ebenfalls zu Revisionen in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen geführt haben.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2002, beziehungsweise bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Hilfsplattenleger eingeschränkt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht derart, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Aus medizinischer Sicht könnte er eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit (leichtere wechselbelastende Tätigkeit) zu 100 % ausüben. Sie stütze sich diesbezüglich auf die fachärztlichen Angaben der Klinik B.___. Hier werde klar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen. Die vorhandene Arbeitsfähigkeit könnte auf dem freien Arbeitsmarkt verwertet werden. Der Beschwerdeführer könnte somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine mindestens 40%ige Erwerbseinbusse ergebe sich nicht. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Für die Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle könne er sich nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass es ihm nicht möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Ärzte in der Strafanstalt Z.___ seien denn auch wiederholt und letztmals anlässlich der letzten Untersuchung vom vergangenen 10. Dezember 2002 zum Schluss gekommen, dass er aus medizinischer Sicht (wegen Rückenproblemen einerseits, wegen Schmerzkrankheit andererseits) derart eingeschränkt sei, dass mindestens von einem 50%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei. Die Situation im Strafvollzug habe immer wieder gezeigt, dass es ihm selbst bei möglichst angepasster Tätigkeit nicht möglich sei, einem normalen Arbeitspensum nachzugehen. Derzeit vermöge er in seiner Zelle einzig eine Art eingeschränkte Heimtätigkeit mit Minimalanforderungen auszuüben. Er sei im Übrigen früher nicht als Hilfsplattenleger, sondern als Plattenleger angestellt gewesen. Er sei demnach noch mehr eingeschränkt, und die Erwerbseinbusse sei wegen des höheren Grundlohnes des Plattenlegers gegenüber dem Hilfsplattenleger wesentlich grösser als die Beschwerdegegnerin annehme. Schon deshalb sei wohl von einer mindestens 70%igen Invalidität auszugehen. Im Weiteren lasse die Beschwerdegegnerin klar ausser Acht, dass die Chronifizierung der Schmerzkrankheit des Beschwerdeführers zusätzlich zu seinem Rückenleiden ins Gewicht falle und ihn deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit weiter deutlich einschränke. Dementsprechend könne nicht oder jedenfalls nicht allein auf die fachärztlichen Angaben der Klinik B.___ abgestellt werden, welche die chronifizierte Schmerzkrankheit nicht zusätzlich berücksichtige, obschon der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sogar Medikamente auf Morphinbasis zur Schmerzlinderung einnehmen müsse. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei also derart, dass ihm auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu mehr als 50 % längst gar nicht mehr möglich sei (Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 C.___ von der Klinik B.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. April 2002 eine Lumboischialgie links bei Segmentdegeneration L5/S1 und L4/5. Er sei deswegen vom 18. Januar 2000 bis 19. März 2002 in der Klinik B.___ behandelt worden. Aktuell klage der Beschwerdeführer über eine therapieresistente Lumboischialgie links mit Schmerzausstrahlung, dem L5-Dermatom entsprechend. Anamnestisch bestünden keine Hinweise auf eine Claudicatio radikularis. Anlässlich der Untersuchung vom 26. Februar 2002 sei ein normales Gangbild erhoben worden. Zehen- und Fersengang seien ohne Hinweise auf Paresen, der Lasègue sei beidseits negativ, die Reflexe der unteren Extremitäten seien seitengleich und die Sensorik sowie die Motorik seien intakt. Am 27. November 1999 sei eine auswärtige MRI-Abklärung durchgeführt worden, welche eine Diskushernie mediolateral links ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe. Im Verlauf-MRI vom 19. März 2002 sei eine Segmentdegeneration L5/S1 und L4/5 ohne wesentliche Wurzelkompression festgestellt worden. Der Spinalkanal sei normal. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine Indikation für einen operativen Eingriff. Die Physiotherapie sei fortzuführen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer seit Herbst 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitstätigkeit sei mit Heben und Tragen bis zu 10 Kilogramm in wechselnden Positionen anzupassen. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/5, Urk. 8/13).
In seinem zweiten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. November 2002 führt C.___ auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 8/7) aus, dass der Beschwerdeführer für Arbeiten mit Heben und Tragen bis 10 Kilogramm in wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/6).
4.1.2 D.___ von der Strafanstalt Z.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2002 eine chronische Lumboischialgie links bei Segmentdegeneration L5/S1 und L4/L5, Protrusion L4/5 ohne Hinweise auf Wurzelkompression, muskulärer Dysbalance und Adipositas, bestehend seit circa 1998. Der Beschwerdeführer klage über tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, Exazerbation durch langes Sitzen, Stehen und aktive Therapien. Der Tonus der paravertebralen Muskulatur lumbal sei linksbetont erhöht, Differenzialdiagnose: diffus von L4 bis S1. Das Gangbild weise ein intermittierendes Schonhinken links auf. Es seien weder Paresen noch sensorische Defizite feststellbar. Die Reflexe seien seitengleich, der Lasègue negativ. Bei intensivierter Physiotherapie sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Seit der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Z.___ inhaftiert sei, habe bei angepasster Tätigkeit (nicht mit freier Wirtschaft vergleichbar) eine rezidivierende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umschulung zu prüfen (Urk. 8/8).
4.2
4.2.1 Die Feststellungen von C.___ und D.___ (Urk. 8/5, Urk. 8/6, Urk. 8/8) beruhen auf eigenen Untersuchungen und wurden offensichtlich in Kenntnis der Krankengeschichte des Beschwerdeführers gemacht. Die von ihnen erhobenen Diagnosen und Befunde stimmen in den massgebenden Punkten überein. Beide kommen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer (chronischen) Lumboischialgie links leidet. Hinweise auf eine Wurzelkompression wurden von beiden Ärzten verneint, was sich mit den Ergebnissen des Verlauf-MRI vom 19. März 2002 (Urk. 8/9) deckt. Im Weiteren führen beide Ärzte an, dass beim Beschwerdeführer weder Paresen noch sensorische Defizite feststellbar seien, die Reflexe seitengleich auslösbar seien und der Lasègue negativ sei. Sodann halten beide Ärzte fest, dass die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers intakt seien und sein physischer Gesundheitszustand besserungsfähig sei. Schliesslich attestieren beide Ärzte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Plattenleger, wobei D.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht festlegt; C.___ datiert diesen auf Herbst 1999. Die Frage, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sei, wurde von C.___ klar dahingehend beantwortet, dass er für Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm in wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/6), was im Einklang mit seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers steht (Urk. 8/13). D.___ hat dem Beschwerdeführer lediglich pauschal eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Aus seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit geht indessen hervor, dass auch er der Ansicht ist, dem Beschwerdeführer seien das Heben sowie Tragen von Lasten unter 10 Kilogramm oft resp. manchmal und das Heben über Brusthöhe sowie vorgeneigtes und längerdauerndes Sitzen und Stehen lediglich beschränkt zumutbar (Urk. 8/8).
4.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, an den Feststellungen und Schlussfolgerungen von C.___ zu zweifeln, zumal seine Berichte den eingangs genannten Anforderungen an einen Arztbericht genügen (vergleiche Erwägung 2.5) und sich seine Beurteilung im Wesentlichen mit derjenigen von D.___ deckt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ärzte der Strafanstalt Z.___ wiederholt gemeinsam zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht (wegen Rückenproblemen einerseits und wegen chronischer Schmerzkrankheit andererseits) derart eingeschränkt, dass mindestens von einem 50%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei, findet in den Akten keine Stütze. D.___ hat nach dem Gesagten in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2002 (Urk. 8/8) jedenfalls nichts Derartiges erwähnt. Seitens E.___ vom Arztdienst der Strafanstalt Z.___ liegt sodann weder eine (abweichende) Diagnose noch ein (abweichender) Befund oder eine (abweichende) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. September 2002 (Urk. 8/3) teilt er vielmehr lediglich mit, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer deren Vorbescheid vom 18. September 2002 nicht akzeptiere. Auch die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Arztberichte (Austrittsbericht von der Medizinischen Klinik des Gesundheitszentrums F.___ vom 5. Mai 2003 [Urk. 20/3], Berichte von G.___ vom 30. Mai 2003 und vom 21. Juli 2003 [Urk. 20/4 und Urk. 20/5]) liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm - wie er geltend machen lässt - eine chronifizierte Schmerzkrankheit vorliegt, welche zusätzlich zu seinen Rückenleiden ins Gewicht fällt und seine Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigt.
4.2.3 Es ergibt sich somit, dass ohne weiteres auf die überzeugenden Feststellungen und Schlussfolgerungen von C.___ in seinen Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 11. April 2002 und 5. November 2002 abzustellen ist. Demgemäss ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden seit Herbst 1999 die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar ist. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm in wechselnden Positionen) besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.2.4 Zum in der Replik des Beschwerdeführers vom 24. November 2003 erhobenen Einwand, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und wonach die Schmerzkrankheit sowie das Rückenleiden offensichtlich chronisch geworden seien (Urk. 19 S. 2), ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass für das Sozialversicherungsgericht gemäss dem in Erwägung 2.6 Gesagten grundsätzlich der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung (13. November 2002, Urk. 2) gegeben war. Der Beschwerdeführer substantiiert in der Replik vom 24. November 2003 nicht, wann genau und in welchem Ausmass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert haben soll. Da ferner die von ihm ins Recht gelegten Arztberichte (Urk. 20/3-5) nicht ohne weiteres auf eine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schliessen lassen, ist auf den genannten Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2000 inhaftiert war, wobei er sich seit Mitte März 2001 in der Strafanstalt Z.___ aufhielt (Urk. 8/18, Urk. 8/17, 8/15). Im Mai 2003 wurde er aus der Strafanstalt Z.___ entlassen und in seine Heimat ausgewiesen (Urk. 8/18, Urk. 16). Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2002 (vergleiche Erwägung 2.6) befand sich der Beschwerdeführer demnach im Strafvollzug.
Der Invaliditätsgrad eines Strafgefangenen ist nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bestimmen. Dem Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, ist als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen gegenüber zu stellen, das er trotz seiner Behinderung in einer zumutbaren Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Die Tatsache, dass die versicherte Person sich im Strafvollzug befindet, ist somit in Bezug auf die Festlegung der hypothetischen Einkommen mit und ohne Invalidität unerheblich; die Invaliditätsschätzung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie wenn die versicherte Person in Freiheit wäre (BGE 114 V 225 ff. Erw. 3c).
5.3
5.3.1 Gemäss dem "internen Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 17. September 2002 ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 58'775.-- (= letztes Einkommen bei der Y.___ AG im Jahr 2000 von Fr. 56'160.-- [= Bruttolohn von Fr. 4'320.-- mal 13], aufgerechnet auf das Jahr 2002) aus (Urk. 8/17, Urk. 8/19). Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, es sei nicht von seinem Lohn als Hilfsplattenleger, sondern als Plattenleger bei der Y.___ AG auszugehen (Urk. 1), stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Herbst 1999 erhebliche Einkommensschwankungen aufgewiesen habe, weshalb von seinem Durchschnittsverdienst der fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens, d.h. von 1994 bis 1998, auszugehen sei; unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung belaufe sich dieser bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf Fr. 63'040.-- (Urk. 7).
5.3.2 Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4.a, mit Hinweisen). Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwankungen ist für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 207 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Dezember 2003 in Sachen S., I 630/02 Erw. 2.1).
5.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 1991 bis 30. September 1998 bei der Firma X.___ als Hilfsplattenleger angestellt war, wobei er auf Akkordbasis entlöhnt wurde (Urk. 8/21). Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem Individuellen Konto erzielte er dort 1994 ein Einkommen von Fr. 51'483.--, 1995 von Fr. 59'318.--, 1996 von Fr. 46'725.--, 1997 von Fr. 64'830.-- und 1998 (Januar bis September) von Fr. 30'190.-- (Urk. 8/20). In der Folge war er vom 1. Oktober 1998 bis 30. Mai 2000 bei der Y.___ AG als Plattenleger angestellt (Urk. 8/19). Gemäss den Angaben der Y.___ AG (Urk. 8/19) verdiente er dort im Jahr 1998 (Oktober bis Dezember 1998) Fr. 17'550.-- brutto (= Fr. 5'400.-- pro Monat plus Anteil 13. Monatslohn), im Jahr 1999 Fr. 70'200.-- brutto ( = Fr. 5'400.-- pro Monat plus 13. Monatslohn) und im Jahr 2000 (Januar bis Mai 2000) Fr. 21'600.-- (= Fr. 4'320.-- pro Monat). Bezüglich der Jahre 1998 und 1999 stimmen diese Angaben mit denjenigen im Auszug aus dem Individuellen Konto überein; für das Jahr 2000 ist hingegen kein Eintrag zu verzeichnen (Urk. 8/20).
Gemäss den Feststellungen von C.___ ist der Beschwerdeführer seit Herbst 1999 in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5). Vor diesem Zeitpunkt hat er gemäss den vorliegenden Akten als Plattenleger immerhin während rund eines Jahres ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'400.-- pro Monat resp. Fr. 70'200.-- (Fr. 5'400.-- mal 13) erzielt (Urk. 8/19, Urk. 8/20). Unter diesen Umständen kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) - nicht gesagt werden, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Einkommensschwankung handelte, zumal der Beschwerdeführer vorher lediglich als Hilfsplattenleger tätig war und als solcher naturgemäss weniger verdiente. Da nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht invalid geworden wäre, als Plattenleger auch heute noch das Äquivalente des Lohnes im Jahre 1999 von Fr. 70'200.-- pro Jahr verdienen würde, ist von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 70'200.-- im Jahr 1999 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1,3 % im Jahr 2000, 2,5 % im Jahr 2001, 1,8 % im Jahr 2002; die Volkswirtschaft 1/2004, Tabelle B 10.2 S. 95) für das Jahr 2002 ein massgebendes Valideneinkommen von 74'202.40.
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Valideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei der Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 1/2004, Tabelle B 9.2 S. 94) einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 oder einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer kann gemäss den vorliegenden ärztlichen Feststellungen lediglich behinderungsangepasste Tätigkeiten (Heben und Tragen bis 10 Kilogramm, wechselnde Positionen) ausüben (vergleiche Erwägung 4.2.3). Aufgrund dieser Einschränkungen ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Nicht ins Gewicht fallen demgegenüber das Alter, die Dienstjahre und die Nationalität des seit 1989 in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführers (Urk. 8/20, Urk. 8/23). Der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls zu verneinen, weil ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist (vergleiche Erwägung 4.2.3). Schliesslich hat im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten auch der Faktor Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug vom maximal 15 % angemessen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 48'457.10 führt. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'745.30 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 34,7 %.
6. Der für den Anspruch auf eine (Viertels-)Rente minimal vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) wird somit jedenfalls nicht erreicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Gemäss § 16 GSVGer wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde erweist sich nicht zum Vornherein als aussichtslos, und die Bedürftigkeit ist aufgrund der Vorbringen seines Vertreters (Urk. 1) sowie der eingereichten Unterlagen (Urk. 19, Urk. 20/1, Urk. 24 und Urk. 25) ausgewiesen. Da ferner der fremdsprachige und rechtsunkundige Beschwerdeführer zur gehörigen Führung des Prozesses auf anwaltliche Vertretung angewiesen war, ist ihm in Bewilligung des Gesuches vom 16. Dezember 2002 (Urk. 2) Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.
7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3).
In seiner am 15. März 2004 eingereichten Honorarnote (Urk. 27) macht Rechtsanwalt Jürg Federspiel Aufwendungen von insgesamt 7,7 Stunden und Auslagen von Fr. 47.60 geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 1'708.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (7,7 Std. zu Fr. 200.-- = Fr. 1'540.-- + Auslagen von Fr. 47.60 = Fr. 1'587.60 zuzüglich 7,6 % MWSt = Fr. 1'708.25).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 16. Dezember 2002 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'708.25 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).