IV.2002.00732
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene D.___, gelernter Automonteur (vgl. Urk. 7/66 Ziff. 6.2; Urk. 7/57/1 S. 1 Ziff. 2.1= Urk. 7/51/1 S. 1 Ziff. 2.1; Urk. 7/57/2), erlitt am 16. Dezember 1997 einen Selbstunfall mit dem Auto, wobei er sich gemäss Unfallmeldung vom 8. Juni 1998 einen Nasenbeinbruch, zwei gebrochene Rippen und einen Beckenbruch zuzog (Urk. 7/67/3 Ziff. 3a; vgl. auch Urk. 7/67/4 Ziff. 3a). Der zuletzt im Rahmen von Temporärarbeiten auf dem Bau tätige Versicherte war seit dem Unfall praktisch nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/51/1 S. 1 Ziff. 2.1). Am 20. September 1999 meldete sich der Versicherte wegen unfallbedingter Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung an (Urk. 7/66 Ziff. 7.1-2, Ziff. 7.8).
Nachdem die IV-Stelle zunächst eine polydisziplinäre Abklärung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Basel in Auftrag gegeben hatte (Urk. 7/39) fand - nach verschiedenen Verschiebungen (vgl. dazu Urk. 7/57/1 S. 3 Ziff. 4= Urk. 7/51/2 S. 3 Ziff. 4 sowie Urk. 7/24 = Urk. 7/23; Urk. 7/22; Urk. 7/18; Urk. 7/12-16) - schliesslich mit Beginn am 30. September 2002 die berufliche Abklärung des Versicherten in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg, Männedorf, statt (vgl. Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/55/1; Urk. 7/55/2 = Urk. 7/53).
Die Dauer der Massnahme wurde von der IV-Stelle in der Mitteilung vom 4. Oktober 2002 mit 30. September bis 27. Oktober 2002 angegeben (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle D.___ für die Dauer der Massnahme vom 30. September bis 27. Oktober 2002 ein Taggeld von Fr. 94.-- (Eingliederungstag) beziehungsweise von Fr. 114.-- (Abwesenheitstag) zu (Urk. 7/6).
Am 25. Oktober 2002 setzte die IV-Stelle das Ende der Massnahme (in Abänderung der Mitteilung vom 4. Oktober 2002) neu auf den 20. Dezember 2002 (statt den 27. Oktober 2002) - beziehungsweise die Gesamtdauer der beruflichen Abklärung auf die Zeit vom 30. September bis 20. Dezember 2002 - fest (Urk. 7/4).
1.2 Im Bericht vom 21. November 2002 berichtete die Abklärungsstätte der IV-Stelle, dass die berufliche Massnahme am 24. Oktober 2002 habe vorzeitig abgebrochen werden müssen, da die Justizmassnahme von D.___ von einer Halb- und in eine Vollgefangenschaft habe umgewandelt werden müssen. Im Weiteren führte die Leitung des Bereichs "Ausbildung" der Abklärungsstätte aus, für eine berufliche Massnahme sei die grundlegende Motivation des Versicherten nicht vorhanden gewesen; die gesundheitlichen Beschwerden hätten sich indes nicht verschlimmert (Urk. 7/52 S. 1 Ziff. 4, S. 2 Ziff. 7, und S. 6).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 hob die IV-Stelle per 25. Oktober 2002 die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen vom 25. Oktober 2002 (Urk. 7/4) auf mit der Begründung, D.___ habe die berufliche Abklärungen aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen, und er sei bis auf Weiteres nicht eingliederbar. Sein Begehren um Eingliederungsmassnahmen werde abgeschrieben (Urk. 7/3).
2. Hiegegen erhob D.___ am 9. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Überweisung des Taggeldes für eine Dauer von mindestens drei Wochen, wobei er geltend machte, er habe aus gesundheitlichen Gründen die berufliche Abklärung nicht zu Ende führen können, wofür er ein Zeugnis von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Dezember 2002, ins Recht legte (Urk. 3). Im Weiteren erklärte D.___, bis heute keine Rente erhalten zu haben (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.3 Eine Verfügung der Verwaltungsbehörde muss eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Sozialversicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
3. Die Überprüfung der Beschwerde, welche zur Hauptsache auf die Zusprechung von Taggeldern infolge der geltend gemachten krankheitsbedingten Verhinderung an der beruflichen Massnahme geht, sinngemäss aber auch einen Antrag auf Zusprechung einer Rente enthält (vgl. Urk. 1), ergibt Folgendes:
3.1 Festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich allgemein die Kostengutsprache und somit die berufliche Massnahme als solche per 25. Oktober 2002 aufhob beziehungsweise abschrieb (Urk. 7/3). Indes verfügte die Beschwerdegegnerin damit gleichzeitig nicht auch über die Aufhebung der mit separater Verfügung bis 27. Oktober 2002 zugesprochenen Taggelder (Urk. 7/6).
Da nach der Einstellung der beruflichen Abklärungsmassnahme keine Verfügung der Beschwerdegegnerin über das Taggeld erging und sich die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort dazu nicht äusserte (Urk. 6), steht es dem Gericht nicht zu, darüber zu befinden; es fehlt insofern an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehende Erw. 2.1). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ausrichtung der Taggelder zufolge Krankheit während mindestens drei Wochen (vgl. Urk. 1) ist daher vorerst von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Für eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes fehlt es an der Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Übrigen lässt sich auch weder die behauptete krankheitsbedingte Verhinderung noch eine Antwort auf die Frage, ob und bis wann dem Beschwerdeführer die verfügten Taggelder ausbezahlt wurden, den Akten entnehmen. Es sind sodann - abgesehen vom Hinweis im Bericht der Abklärungsstätte Appisberg - keine Akten oder Abklärungen zur Einstellung der beruflichen Massnahme wegen des Strafvollzugs vorhanden, welche es erlauben würden, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin als von vorneherein allein zutreffend zu bezeichnen und den Einwand des Beschwerdeführers, er sei krankheitsbedingt verhindert gewesen, zu verwerfen.
Daher kann über die beantragte Taggeldausrichtung im vorliegenden Verfahren sowohl aus formeller (fehlender Anfechtungsgegenstand) als auch aus materieller Sicht nicht entschieden werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die massgeblichen Abklärungen treffe und eine entsprechende Verfügung erlasse. Dabei hat sie auch den (den vorhandenen Akten widersprechenden) Einwand des Beschwerdeführers, er sei gesundheitsbedingt an der Weiterführung der Massnahme verhindert gewesen, zu prüfen. Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangen, dem Beschwerdeführer stehe das Taggeld bis zur verfügten Dauer vom 27. Oktober 2002 nicht mehr zu, so hat sie dies dem Beschwerdeführer in einer (nun der Einsprache unterliegenden, vgl. Art. 52 ATSG) Verfügung mitzuteilen. Im Weiteren hat sich die Beschwerdegegnerin verfügungsweise zum geltend gemachten Taggeldanspruch über die Zeit nach dem 27. Oktober 2002 hinaus zu äussern. Im Rahmen des Verfügungserlasses wird die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen haben, dass Art. 42 zweiter Satz ATSG, wonach die Parteien bei Verfügungen, welche mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen, die Verwaltung nicht davon entbindet, der betroffenen Person im Rahmen der Sachverhaltsabklärung das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Tatsachen (vorliegend etwa den Bericht der Abklärungsstätte Appisberg vom 21. November 2002, Urk. 7/52) zu gewähren (vgl. auch Kieser, Kommentar zum ATSG, N 23 zu Art. 42).
Die von der Beschwerdegegnerin zu treffenden Entscheidungen betreffend Taggeld könnten - wie auch die Verfügung über die Gewährung der Taggelder (Urk. 7/6) - grundsätzlich ohne weiteres in einer von der Aufhebung der beruflichen Massnahmen separaten Verfügung geschehen, was einen Nichteintretensentscheid betreffend den Antrag auf Zusprechung der Taggelder zur Folge hätte. Indes rechtfertigt sich vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Denn es ist festzuhalten, dass die Einstellung beziehungsweise Abschreibung der beruflichen Massnahme ohne Durchführung des nach dem bis am 31. Dezember 2002 vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 der bis dahin geltenden Verordnung über die Invalidenversicherung) erfolgte, und dass dem Beschwerdeführer insofern das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Da dies eine schwere und damit regelmässig nicht heilbare Gehörsverletzung darstellt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 362, 116 V 185) und im Übrigen der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erscheint, ist die angefochtene Verfügung als solche aufzuheben. Hinzu kommt, dass - nach der jetzigen Aktenlage - auch denkbar wäre, dass die berufliche Massnahme weder krankheitshalber noch wegen des Strafvollzugs, sondern auch wegen der im Abklärungsbericht erwähnten ungenügenden Motivation des Beschwerdeführers einzustellen gewesen wäre. Diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (neu nach den Vorschriften von Art. 21 Abs. 4 ATSG) noch nachzuholen.
Nach dem Gesagten führt die Gehörsverletzung sowie die Tatsache, dass betreffend die Taggeldfrage noch Abklärungen zu tätigen sind, welche auch die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der beruflichen Massnahme berühren könnte, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Selbst wenn darin eine Ausdehnung des Streitgegenstandes erblickt würde, so wäre das Gericht im Gegensatz zur Taggeldfrage dazu ohne weiteres befugt, da der enge Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand vorliegt (vgl. BGE 125 V 415 Erw. 1b) und sich die Beschwerdegegnerin durch den Antrag auf Abweisung zur Frage der Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung im vorliegenden Verfahren geäussert hat (vgl. Urk. 6), und insofern die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes erfüllt wären (vorstehende Erw. 2.1).
3.2 Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung der Rentenfrage. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, da der in der Verfügung enthaltene Zusatz betreffend Rente unklar beziehungsweise mangelhaft begründet ist. So erwähnte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass dem Beschwerdeführer "grundsätzlich weiterhin eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit zumutbar" sei (Urk. 7/3). Es ist unklar, ob die Beschwerdegegnerin in der als "Berufliche Massnahmen/ Aufhebung der Mitteilung vom 25. Oktober 2002" überschriebenen Verfügung überhaupt betreffend Rente verfügte oder verfügen wollte. Ohnehin wäre darin keine genügende Verfügung über die Verweigerung einer Rente zu erblicken, hätte doch dazu eine Begründung gehört, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzt hätte, sich über die wesentlichen Entscheidgründe im Klaren zu sein (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Eine solche fehlt indes. Da der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprechung eine Rente beantragt (Urk. 1), ist die angefochtene Verfügung auch insoweit aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Verfügung über die Rentenfrage (vgl. dazu für den Strafvollzug auch Art. 21 Abs. 5 ATSG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer zu den Gründen der Einstellung der beruflichen Massnahme das rechtliche Gehör gewähre, allfällig erforderliche Abklärungen treffe und anschliessend betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme sowie betreffend Taggeld und Rente mit hinreichender Begründung (und betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 4 ATSG) neu verfüge. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2003 (Poststempel: 22. März 2003, Eingang beim Gericht: 24. März 2003) um "Abklärung und Mitteilung" eines Anspruchs auf eine "provisorische IV-Rente" sowie um einen neuen Termin für berufliche Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 8). Da der Antrag auf eine "provisorische Rente" (welcher als Wartetaggeld, Taggeld oder Rente interpretiert werden kann) wie ausgeführt von der Beschwerdegegnerin in einem neuen Verfahren betreffend Taggeld / Rente zu prüfen ist, ist der entsprechende Antrag in jenem Verfahren zu stellen beziehungsweise von der Beschwerdegegnerin, welche das Schreiben vom 19. März 2003 in Fotokopie erhalten hat, zu prüfen. Insofern ist Erw. 3 nichts weiter beizufügen. Was den beantragten neuen Termin für Eingliederungsmassnahmen betrifft, so ist um diesen erstmals bei der Beschwerdegegnerin nachzusuchen (vgl. Erw. 2.1), weshalb darauf im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach einem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).