Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00733
IV.2002.00733

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 18. Februar 2003

in Sachen
E.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1. Der 1943 geborene E.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete zuletzt als Einsatzleiter der Serviceabteilung bei der A.___ AG. Wegen Restrukturierung wurde ihm die Stelle auf Ende Juni 2001 gekündigt (Urk. 4/9). Am 13. März 2002 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen psychischer Probleme, kombiniert mit Rückenbeschwerden wegen Abnutzung, Arbeitsvermittlung und eine Invalidenrente (Urk. 4/15). Die IV-Stelle holte darauf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 8. April 2002 (Urk. 4/7) ein und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/2) am 12. Juli 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 4/1).

2. Dagegen erhob E.___ am 2. August 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 17. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2003 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel am 28. Januar 2003 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, wozu unter anderem Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung zählen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Ein Anspruch auf Berufsberatung besteht, wenn die versicherte Person infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit behindert ist (Art. 15 IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Die Vermittlung einer geeigneten Arbeit erfolgt nach Möglichkeit an eingliederungsfähige invalide Versicherte (Art. 18 Abs. 1 IVG).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.
2.2     Der Internist Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 8. April 2002 fest, dass dem Beschwerdeführer vor längerer Zeit die Stelle gekündigt worden sei. Anschliessend habe der eigentlich vollständig gesunde - körperlich sehr fite - Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle gesucht. Da sich die Arbeitssuche als äusserst "harzig" erwiesen habe, sei er immer mehr in eine Depression entglitten und funktionell dekompensiert. Bei vollständiger körperlicher Gesundheit habe sich eine reaktive Depression etabliert, die bis zum berichterstattenden Zeitpunkt andauere und eine gewisse Hoffnungslosigkeit gegenüber der Zukunft äussere. Die Situation habe sich insofern stabilisiert, als er sich relativ schnell erholt haben dürfte, sobald er eine einigermassen angemessene Arbeit gefunden habe. Physikalisch sei er praktisch vollständig belastbar, könne Lasten heben und tragen, mit Werkzeugen hantieren, und sei in der Haltung und Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Das Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die psychische Belastbarkeit seien gegeben. Der Beschwerdeführer könne jederzeit ganztags in seiner bisherigen oder in einer neuen, dem Beschwerdeführer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden (Urk. 4/7).
2.3     Nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 12. Juli 2002 (Urk. 2) führte Dr. B.___ am 12. August 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, einer Arbeit nachzugehen. Jedoch liege zum berichterstattenden Zeitpunkt eine schwere reaktive Depression vor, die sich über lange Zeit - als der Patient längere Zeit keine Arbeitsstelle gefunden habe - aufgebaut habe. Aktuell sei er mit absoluter Sicherheit 100 % arbeitsunfähig (Urk. 4/6).
2.4     Die beiden divergierenden medizinischen Berichte des selben Arztes, der als Internist nicht die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, um sich abschliessend zum psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern, stellen keine ausreichende Grundlage dar, um entscheiden zu können, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da jedoch eine psychische Krankheit nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese psychiatrische Abklärungen trifft und anschliessend über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E. ___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).