Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00734
IV.2002.00734

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 6. Mai 2003
in Sachen
N.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1965, meldete sich am 2. April 2002 wegen Epilepsie, Schulter- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 4/17). Von 1989 bis Ende Juni 2001 war der Beschwerdeführer bei der A.___ in verschiedenen Funktionen im Zustellwesen angestellt (Urk. 4/15). Das Arbeitsverhältnis war von ihm mit Kündigung vom 23. März 2001 aufgelöst worden (Urk. 4/16). Ab September 2001 lebte der Versicherte teilweise in Thailand (Urk. 4/3, Urk. 4/13, Urk. 7). Nach Einholung verschiedener Arztberichte (Urk. 4/4-10), eines Arbeitgeberberichts der A.___ (Urk. 4/15) und eines Auszuges aus dem individuellen Konto (Urk. 4/14) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 22. August 2002 den Vorbescheid und am 27. September 2002 die Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2 = Urk. 4/1, Urk. 4/2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. September 2002 erhob der Versicherte am 12. Oktober 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). In der Replik vom 29. Januar 2003 ergänzte der Versicherte sein Rechtsbegehren um den Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung der Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 7). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik (Urk. 11). Mit Verfügung vom 5. März 2003 wurden bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten verschiedene Unterlagen beigezogen (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15/1-10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).      

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, aufgrund der Auskünfte der von ihm bezeichneten behandelnden Ärzte ergebe sich, dass keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch vorliege (Urk. 2 S. 2). Daran hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 fest und fügt bei, der Hausarzt des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar seien. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei (Urk. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei durch Arztzeugnisse belegt, dass seit dem 11. September 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Er sei damals in eine Schlägerei verwickelt worden und habe dabei eine Bruchverletzung an der Schulter erlitten. Eine vollständige Abheilung des Bruchs habe jedoch nicht stattgefunden, weswegen es zu keiner vollen Arbeitsfähigkeit mehr gekommen sei. In den Zeitperioden, für welche keine Arztzeugnisse vorhanden seien, habe er sich in Thailand aufgehalten. Er habe sich dort eigentlich niederlassen und arbeiten wollen, was aber aufgrund der Schulterbeschwerden nicht möglich gewesen sei. Es habe auch während seiner Aufenthalte in Thailand keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7).

3.       Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten feststehend ist, dass kein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler unter Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG subsumierbarer Gesundheitsschaden besteht. Die strittige Anspruchsfrage ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen. Dabei ist zunächst auf die verschiedenen, von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen einzugehen.

4.
4.1     Aus den verschiedenen Berichten des Universitätsspitals V.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, welche die Zeitspanne von Juli 2000 bis November 2001 umfassen, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit an einer kryptogenen fokalen Epilepsie mit überwiegend nächtlichen, komplex-partiellen Anfällen leidet. Die Epilepsie erfordert eine regelmässige medikamentöse Behandlung. Am 13. April 2000 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Verdachtsdiagnose der neurologischen Fachärzte anlässlich eines Anfalls ein Schädelhirntrauma mit intracerebraler Blutung. Anhand eines MRI wurden multiple postkontusionelle Veränderungen festgestellt. Nach einem Überfall, der sich offensichtlich am 13. September 2001 und nicht, wie der Beschwerdeführer erwähnte, am 11. September 2001 ereignete (vgl. vorstehende Erw. 2.2), erlitt der Beschwerdeführer erneut ein Schädelhirntrauma sowie eine Schulterverletzung. Posttraumatisch erfolgten mehrere epileptische Anfälle, was eine Hospitalisation im Spital C.__ vom 19. bis 26. September 2001 nach sich zog, wobei es dort dann zu keinen weiteren Anfällen mehr kam (Urk. 4/6/3, Urk. 4/7/1, Urk. 4/8-10, Urk. 4/11/1). Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit der Epilepsie, namentlich eine für eine gewisse Zeit andauernde, wurden in den genannten Berichten keine erwähnt. Im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ergibt sich lediglich aus dem Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals V.___ vom 24. Juli 2000, infolge einer anfallsbedingten Fahruntauglichkeit, werde der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz nicht mehr als Kurier für Sonderzustellungen, sondern im Innendienst eingesetzt (Urk. 4/11/1S. 5). Erwähnt wurde in den genannten Berichten auch, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Zervikalsyndrom leide, das aber weitgehend kompensiert sei (Urk. 4/7/1 S. 1, Urk. 4/9/ S. 1, Urk. 4/10 S. 1).
4.2     Die im September 2001 erlittene Schulterverletzung - es handelt sich um eine mehrfragmentäre Acromionfraktur links - erforderte eine zweimalige operative Behandlung, wie sich aus dem nicht datierten, von der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2002 in Auftrag gegebenen Bericht von Dr. med. D.___, Assistenzarzt Chirurgie, Spital C.___, aus weiteren Unterlagen des Spitals C.___ und aus dem ebenfalls nicht datierten Bericht von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, von der Beschwerdegegnerin auch am 8. Mai 2002 in Auftrag gegeben, ergibt. Zuerst wurde die Fraktur am 13. September 2001 mit einer Zuggurtung versorgt. Am 10. Dezember 2001 wurde operativ das Osteosynthesematerial sowie ein Knochenfragment entfernt und die Schulter mobilisiert. Im April 2002 erfolgte wegen einer retraktilen Capsulitis an der Schulter eine weitere ambulante Behandlung am Spital C.___ (Urk. 4/5/1 S. 1 f., Urk. 4/6/1 S. 1, Urk. 4/6/4-6). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schulterverletzung wurde gemäss den Berichten für die Zeit vom 10. bis 24. Dezember 2001 und vom 19. April 2002 an für zwei Monate attestiert (Urk. 4/5/1 S. 1, Urk. 4/6/1 S. 1, Urk. 4/6/6 = Urk. 8/7). Des Weiteren erwähnte Dr. E.___ ohne Hinweis auf die Ursache eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. März bis 17. April 2001 (Urk. 4/5/1 S. 1). Gemäss einem von ihm ausgefüllten Unfallschein zu Handen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt rührte diese Arbeitsunfähigkeit von einem nicht näher genannten Unfall vom 23. März 2001 her (Urk. 4/7/5).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, welche ebenfalls Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit der erwähnten Schulterverletzung und dem Schädelhirntrauma betreffen (Urk. 8/1-13). Es ergeben sich folgende Arbeitsunfähigkeiten:
Zunächst wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen vom Spital C.___ eine Arbeitsunfähigkeit bis am 21. September 2001 attestiert (Urk. 8/1).
Dr. E.___ bescheinigte sodann vom 19. September bis am 29. Oktober 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2).
Am 29. Oktober 2001 attestierte Dr. med. F.___, 1. Oberarzt Chirurgie am Spital C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2001 (Urk. 8/3) sowie am 3. Dezember 2001 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Urk. 8/4).
Im Attest vom 12. Dezember 2001 von Dr. D.___ vom Spital C.___ bestätigte dieser im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt vom 10. Dezember bis 12. Dezember 2001 (vgl. vorstehende Erw. 3.3) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 24. Dezember 2001 (Urk. 8/5).
Am 9. April 2002 bescheinigte Dr. med. G.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital C.___, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 16. April 2002 (Urk. 8/6).
Gemäss Kurzbericht des Spitals C.___ betreffend die ambulante Schulterbehandlung vom 19. April 2002 wurde von da an für die Dauer von zwei Monaten wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/7).
Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Attest eines Spitals in Thailand ein, in welchem bestätigt wurde, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 7. und dem 21. August 2002 mehrfach ambulant behandelt worden (Urk. 8/8).
Ab September 2002 war der Beschwerdeführer sodann in Behandlung in der orthopädischen Universitätsklinik H.___. Im Attest vom 23. September 2002 wurde ihm in diesem Zusammenhang eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. September bis 31. Oktober 2002 attestiert (Urk. 8/9).
         Auf die weiteren eingereichten Atteste ist nicht weiter einzugehen, da sie bereits den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2002 betreffen.
5.2     Zwar enthalten die erwähnten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Erläuterungen zum jeweiligen Anlass der attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Aus den in vorstehender Erwägung 4.1 erwähnten ärztlichen Berichten ergibt sich aber, dass das am 13. September 2001 erlittene Schädeltrauma einen stationären Aufenthalt im Spital C.___ erforderlich machte, weil dadurch epileptische Anfälle ausgelöst wurden (vgl. Urk. 4/6/3). Auch die ebenfalls am 13. September 2001 erlittene Schulterverletzung musste mehrfach im Spital C.___ behandelt werden. Die Schulterverletzung verursachte zudem auch etliche Monate später noch Beschwerden (vgl. Urk. 4/6/4-6). Somit standen die zwischen September 2001 und Juni 2002 vorwiegend vom Spital C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten ofensichtlich im Zusammenhang mit den erwähnten Verletzungen sowie dem verzögerten Heilungsverlauf der Schulterfraktur.
5.3     Inwiefern die ärztlichen Behandlungen in Thailand ebenfalls mit der Schulterverletzung im Zusammenhang standen oder durch ein anderweitiges Leiden verursacht wurden und in welchem Umfang in dieser Zeit gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeit bestand, lässt sich aus dem erwähnten Attest nicht schliessen (vgl. Urk. 8/8). Es bestätigt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach Behandlungen unterzog.
Nicht aktenkundig ist des Weiteren, im Zusammenhang mit welchem Leiden die am 23. September 2002 kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung an der Klinik H.___ aufgenommene Behandlung erfolgte und somit, wofür eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/9).

6.       Zusammenfassend wurden für den Zeitraum von September 2001 bis Juni 2002 folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert:
Ab Mitte September 2001 bis rund Ende Dezember 2001, nämlich einerseits vom erlittenen Unfall am 13. September 2001 bis 21. September 2001 (Urk. 8/1), vom 19. September bis 29. Oktober 2001 (Urk. 8/2), vom 29. Oktober bis 30. November 2001 (Urk. 8/3) und vom 3. Dezember 2001 bis auf weiteres beziehungsweise vom 10. Dezember bis 24. Dezember 2001 (Urk. 8/4-5). Danach war der Beschwerdeführer offensichtlich bis April 2002 wieder arbeitsfähig. Vom 9. bis 16. April 2002 sowie vom 19. April 2001 an während zweier Monate wurde erneut eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/6-7). In den Sommermonaten weilte der Beschwerdeführer in Thailand und unterzog sich zwischen dem 7. und dem 21. August 2002 einer ärztlichen Behandlung. Inwiefern damit eine Arbeitsunfähigkeit einherging, was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht belegt. Zurück in der Schweiz attestierte die Klinik H.___ ab 23. September 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Unterlagen sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsatteste ergibt sich entsprechend der obigen Zusammenfassung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. Vor September 2001 traten, wie sich dem Arbeitgeberbericht vom 6. Juni 2002 entnehmen lässt, nur vereinzelt krankheitsbedingte Arbeitsabsenzen auf (Urk. 4/15 S. 2 Ziff. 21). In der Zeit nach dem Unfall vom 13. September 2001 häuften sich zwar krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten, indessen ergeben sich, wie dargelegt wurde, aufgrund der Unterlagen auch ab dann bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung mehr als 30 Tage dauernde Unterbrüche.

7.
7.1     Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit gilt es indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 6. Juni 2002 ab Februar 2000 den bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Fahrdienst für Abholungen, Sonderzustellungen und Briefkastenleerungen aufgrund eines nicht näher bezeichneten Gesundheitsschadens aufgeben musste und hernach für Bürodienste, dass heisst für das Leeren von Briefsäcken und für das Ein- und Ausladen von Postsendungen eingesetzt wurde. Des Weiteren wies die ehemalige Arbeitgeberin im Bericht darauf hin, der Beschwerdeführer habe ab Eintritt des Gesundheitsschadens während der wie bisher geleisteten Arbeitszeit von 7 Stunden an 6 Tagen pro Woche nur noch eine Leistung von 40 % erbringen können (Urk. 4/15 S. 1 Ziff. 6-7 und S. 2 Ziff. 11). Solches stellt, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit im eigentlichen Sinne vorläge, eine ebenfalls beachtliche Beschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit dar.
7.2     Zwecks weiterer Dokumentation dieser Entwicklung wurden bei der ehemaligen Arbeitgeberin zusätzliche Unterlagen eingeholt (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15/1-10). Daraus ergibt sich Folgendes:
Im Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. März 2000 an den Ärztlichen Dienst der A.___ vom 30. März 2000, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 14. Februar 2000 unerwartet einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten und habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Es sei eine Hirnhautentzündung diagnostiziert worden, die in der Folge nächtliche epileptische Anfälle ausgelöst habe. In der Folge habe er den Führerausweis abgeben müssen. Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit schon bisher Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, sei rasch ablenkbar gewesen, wenn um ihn herum viel Betrieb geherrscht habe, und habe nach den Ferien jeweils beaufsichtigt werden müssen, weil er manches wieder vergessen habe. Er habe auch Mühe gehabt, sich Neues zu merken. Momentan verrichte der Beschwerdeführer Büroarbeiten im Innendienst. Es sei eine Abklärung angezeigt, wie in Zukunft die Einsatzmöglichkeiten aussähen (Urk. 15/1).
In einem weiteren Schreiben an den Ärztlichen Dienst vom 22. Juni 2000 führte die damalige Arbeitgeberin aus, die Fahruntauglichkeit bestehe inzwischen nicht mehr. Problematisch sei aber nach wie vor die Leistungsfähigkeit. Auch bei der aktuellen Tätigkeit im Innendienst benötige der Beschwerdeführer immer wieder die Hilfe seiner Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer sei geistig unflexibel, vergesslich und arbeite kompliziert und langsam. Er habe immer wieder sogenannte Blackouts und er mache überdurchschnittlich viele Fehler. Er selber habe aber das Gefühl, die volle Leistung zu erbringen. Obschon er voll arbeite, betrage seine Leistungsfähigkeit schätzungsweise nur gerade 25 % (Urk. 15/3).
Der Ärztliche Dienst bestätigte in seinem Schreiben vom 20. September 2000, neurologische Abklärungen hätten ergeben, dass die deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit medizinisch erklärbar sei (Urk. 15/4).
7.3     Aufgrund der im einzelnen nicht aktenkundigen neurologischen Abklärungen erwog die Arbeitgeberin eine Teilpensionierung des Beschwerdeführers, welcher er jedoch zuvorkam, indem er das Arbeitsverhältnis von sich aus per Ende Juni 2001 kündigte (Urk. 8/15 = Urk. 15/6, Urk. 15/7, Urk. 4/16 = Urk. 15/8, Urk. 15/9-10).
7.4     Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Arbeitgeberberichts sowie der zusätzlichen bei der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholten Unterlagen, dass ab Februar 2000 gesundheitsbedingt eine erheblichen Einschränkung des bisherigen Leistungsvermögens am Arbeitsplatz auftrat und in der Folgezeit anhielt, weshalb sogar eine Teilpensionierung erwogen wurde. Was genau zur festgestellten erheblichen Leistungsverminderung führte, ist nicht aktenkundig. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers dabei eine Rolle spielte, nachdem der Ärztliche Dienst der A.___ aufgrund neurologischer Abklärungen zum Schluss kam, die Reduktion der Leistungsfähigkeit bei der Arbeit habe einen medizinischen Hintergrund. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2000, wie sich aus den in vorstehender Erwägung 4.1 erwähnten Berichten der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals V.___ ergibt, ein Schädelhirntrauma mit intracerebraler Blutung und multiplen postkontusionellen Veränderungen erlitt, sowie am 13. September 2001 ein weiteres Schädelhirntrauma. Angesichts der erheblichen Leistungseinbusse kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls ein Leistungsanspruch besteht. Eine abschliessende Beurteilung im jetzigen Zeitpunkt ist indessen nicht möglich. Hierfür bedarf es weiterer Abklärungen darüber, welche gesundheitlichen Faktoren effektiv die Leistungsverminderung bewirkt haben und wie sich diese aktuell sowie voraussichtlich in der Zukunft auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirken. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-10
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).