IV.2002.00736
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 9. Juli 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1942 geborene S.___ erlernte den Beruf des Drehers und war zuletzt bei der B.___ als Mechaniker tätig (Urk. 8/22 S. 1 und 4, Urk. 8/20 Blatt 3). Nachdem er bereits in den Jahren 1987, 1997 und 1998 wegen Bandscheibenvorfällen operiert werden musste (Urk. 8/22 S. 6), zog er sich am 29. April 1999 bei einem Skiunfall eine bikondyläre Tibiakopffraktur mit massiver Impression und Zertrümmerung lateral rechts sowie einen Meniskusabriss rechts lateral zu (Urk. 8/24/1, Urk. 8/24/5). Die erlittenen Verletzungen wurden erstmals am 4. Mai 1999 und in der Folge erneut am 19. April 2000 operativ behandelt (Urk. 8/24/5, Urk. 8/24/34). Im Jahre 2000 wurde der Versicherte zudem wegen eines erneuten Bandscheibenvorfalls operiert (Urk. 8/22 S. 6). Infolge Fusion mit der C.___ sowie dem Umzug der Firma von ___ nach ___ löste der Arbeitgeber des Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2000 auf (letzter effektiver Arbeitstag 13. November 2000, Urk. 8/18 S. 1).
Am 25. April 2001 meldete sich der Versicherte aufgrund der bestehenden Knie- und Rückenbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Februar 2002 die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab 13. Dezember 2001 in Aussicht (Urk. 8/10) und hielt daran nach erfolgter Vernehmlassung des Versicherten (Urk. 8/6) mit Verfügung vom 15. November 2002 fest (Urk. 8/1).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten (Urk. 4) am 17. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 13. Dezember 2000 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Nachdem mit Verfügung vom 4. Februar 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9) hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom 28. Februar 2003 an der Beschwerde fest und beantragte überdies, eventualiter sei der Beschwerdeführer einer erneuten medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 11).
In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik, so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. April 2003 geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 15. November 2002 im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Abteilung Wirbelsäulen und Rückenmark an der E.___, welcher dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine halbtägige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/1, Urk. 8/12), und hielt daran in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2002 fest (Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Rechtsvertreterin stellte Dr. D.___s Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde noch nicht ausdrücklich in Frage (Urk. 1), machte aber mit Replik vom 28. Februar 2003 geltend, dass der Arztbericht lediglich die Rückenbeschwerden berücksichtige, nicht aber die Kniebeschwerden, und somit die Arbeitsunfähigkeit um mindestens 20 % zu erhöhen sei (Urk. 11 S. 4).
2.3
2.3.1 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. November 2001 einen Status nach Hemilaminektomie L4/5 links 1985, Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts September 1997, Status nach Revision L4/5 rechts 7. Oktober 1998 sowie Status nach Rehemilaminektomie L4/5 rechts 14. Dezember 2000. Betreffend der aktuellen Erwerbsfähigkeit bestehe eine Einschränkung der Zumutbarkeit, welche vor allem durch die krankhaften und multioperierten lumbalen Bandscheiben gut erklärbar sei. Der Patient solle keine rückenbelastenden Arbeiten mehr ausüben, insbesondere keine Tätigkeiten die mit dem Anheben von schweren Lasten verbunden seien. Arbeiten, die eine Rotation der Lendenwirbelsäule oder häufige Inklination erfordern, sollten nicht mehr ausgeübt werden. Sitzende Arbeiten sollten nicht starre Zwangshaltungen erfordern, sondern eine gewisse Bewegung und Positionswechsel zulassen und zudem nach Möglichkeit durch stehend-gehende Arbeitsphasen unterbrochen werden können. Die angestammte Tätigkeit als Dreher dürfe der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine halbtägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12).
2.3.2 Schon aus der gestellten Diagnose und der Beschreibung der Leistungseinschränkungen ergibt sich, dass sich Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. November 2001 allein mit den Rückenbeschwerden des Patienten auseinandersetzt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Verfügung der SUVA vom 5. Juli 2002 (Urk. 8/24/50 Blatt 2), welche sich allein mit den Kniebeschwerden (Unfall vom 29. April 1999) auseinandersetzt. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer von den Unfallfolgen her eine Tätigkeit ausüben könne, die über 2/3 der Arbeitszeit sitzende Verrichtungen erfordere. Nicht mehr zumutbar seien insbesondere Arbeiten, welche mit häufigem Treppensteigen und grösseren Gehleistungen auf unebenem Boden verbunden seien (Urk. 8/24/50 Blatt 2 S. 2). Demgegenüber hält Dr. D.___ bei der Beschreibung einer zumutbaren Tätigkeit insbesondere fest, dass Gehen bis 50 m sehr oft, Gehen über lange Strecken oft, Gehen auf unebenem Gelände manchmal und Treppen steigen oft zumutbar sei. Demgegenüber sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar länger sitzende Tätigkeiten zu verrichten (Urk. 8/12).
Zusammenfassend zeigt sich, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. November 2001 allein die Rückenbeschwerden berücksichtigt. Weiter ist aus der SUVA-Verfügung vom 5. Juli 2002 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch durch die Kniebeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zwar in anderen Bereichen (insbesondere Fortbewegung) als durch die Rückenbeschwerden. Zur abschliessenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist es demnach unerlässlich einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen, welcher sich unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert.
3. Da im vorliegenden Fall die Gewährung der halben IV-Rente ab 1. Dezember 2001 unbestritten (Urk. 2, Urk. 7 Rz 4 und 9) und durch die Akten belegt ist (Urk. 8/12, Urk. 8/18, Urk. 8/16, Urk. 7 Rz 9), ist die angefochtenen Verfügung vom 15. November 2002 nur insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze IV-Rente verneint, und es ist die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).