IV.2002.00744
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 3. April 2003
in Sachen
W.___
Müllerstrasse 46,
Beschwerdeführer
Zustelladresse W.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1944, meldete sich am 26. November 2001 bei der Invalidenversicherung wegen eines Herzklappenfehlers zum Leistungsbezug an (Urk. 6/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess daraufhin einen Auszug aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 6/26), holte den Arztberichte der HMO-Praxis, Dr. med. A.___, FMH allgemeine Medizin, Z.___, (Bericht vom 24. März 2002, Urk. 6/11) ein und liess von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, C.___, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 27. September 2002, Urk. 6/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/4-5) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 6/1) das Gesuch von W.___ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob W.___ am 19. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine volle Rente auszubezahlen. Wenn keine Rente ausbezahlt werde, sei ihm eine Weiterbildung im kaufmännischen und technischen Bereich anzubieten. Nachdem die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. Februar 2003 (Urk. 7) als geschlossen erklärt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit im technischen oder kaufmännisch-technischen Arbeitsbereich zu 80 % zu arbeiten und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), dass er die beiden zuletzt ausgeführten Tätigkeiten im Verkaufsaussendienst und als Kurierfahrer nicht mehr ausüben könne. Im technisch-kaufmännischen Bereich habe er zum letzten Mal im Jahr 1984 gearbeitet.
4.
4.1 Dr. A.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 24. März 2002 (Urk. 6/11) ein intermittierend auftretendes Vorhofflimmern. Der Beschwerdeführer werde in Zusammenarbeit mit dem Kardiologen Dr. D.___, Z.___, medikamentös eingestellt oder, falls notwendig, elektronkonvertiert. Erst nach erfolgter Abklärung und Einstellung in etwa 2 bis 3 Monaten könne die Arbeitsfähigkeit mit einiger Sicherheit festgelegt werden.
4.2 Dr. B.___ stellt in seinem Gutachten vom 27. September 2002 (Urk. 6/9) fest, der Beschwerdeführer leide an einem rezidivierenden paroxysmalen Vorhofflimmern, symptomatisch unter hoher Sotalol-Dosierung, an einer anamnestisch angeblich arteriellen Hypertonie, Adipositas und Stammvaricosis beidseits. Der Beschwerdeführer sei für Arbeiten, welche er früher verrichtet habe und zum Teil auch jetzt noch verrichte, zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dies gelte sowohl für körperlich nicht belastende wie auch körperlich belastende Arbeiten. Diese Aussage treffe zu für die Zeit seit dem 1. Januar 2002 bis heute und dürfte noch bis zur medikamentösen Umstellung bis zirka Mitte November 2002 gelten. Für die Zeit danach sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Art von Arbeit zu rechnen. Was die Zeit vor dem 1. Januar 2002 betreffe, so sei die Arbeitsfähigkeit sicher nicht schlechter als die aktuelle Arbeitsfähigkeit gewesen, wahrscheinlich eher besser. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer in den letzten paar Monaten mit Vorhofflimmern symptomatisch gewesen sei, könne eine leichtere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit veranschlagt werden, nach Umsetzung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen dürfte aber mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sein.
4.3 Der Gutachter hat sich ausführlich mit den Untersuchungsergebnissen, den Vorakten und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum überzeugenden Ergebnis gelangt (Urk. 6/9), dass der Beschwerdeführer sowohl für belastende wie auch für nicht belastende Arbeiten zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist, und dass sich diese Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der notwendigen therapeutischen Massnahmen auf 100 % erhöhen dürfte. Diese Einschätzung leuchtet auch insofern ein, als das kardiologische Problem des Beschwerdeführers auf ein rezidivierendes paroxysmales Vorhofflimmern beschränkt ist, obwohl fälschlicherweise vor einigen Jahren die Diagnose einer bicuspiden Aortenklappe gestellt worden war. So gab der Beschwerdeführer denn anlässlich seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Urk. 6/28) als Behinderung einen Herzklappenfehler an. Die Untersuchungen von Dr. B.___ haben aber keine wirkliche strukturelle kardiale Abnormität ergeben. Seine durchgeführte transthorakale Farbdopplerechokardiographie vom 20. August 2002 zeigte einen linken Ventrikel mit diskreter Septumhypertrophie und allseits normalen Kontraktionen trotz Vorhofflimmern, eine normale systolische Gesamtfunktion des linken Ventrikels, eine diskrete, unbedeutende Aorteninsuffizienz bei minim verdickter trikuspider Aortenklappe, eine leichte, unbedeutende Mitralinsuffizienz und diskrete, unbedeutende Trikuspidalinsuffizienz. Diese Ergebnisse beurteilte Dr. B.___ im Prinzip als fast normalen echokardiographischen Befund (Beilage zu Urk. 6/9), ein Herzklappenfehler konnte von ihm ausgeschlossen werden. Auch bestünden auf Grund der anamnestischen Angaben und der aktuellen Untersuchungen keine Hinweise für das allfällige Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit (Urk. 6/9 S. 9). Das Vorhofflimmern sollte nach Auffassung von Dr. B.___ vom Beschwerdeführer durchaus gut vertragen werden können, das Unwohlgefühl und die Notwendigkeit, sich hinzulegen, stünden in erster Linie im Zusammenhang mit der Einnahme einer sehr hohen Dosis Sotalol, denn die Kammerfrequenz beim zeitweise auftretenden Vorhofflimmern sei nicht tachykard, das heisst nicht beschleunigt. Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose deckt sich mit derjenigen von Dr. A.___ (Bericht vom 24. März 2002, Urk. 6/11), wobei zu jenem Zeitpunkt noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich war. Eine solche wurde aber nach Abschluss der medikamentösen Einstellung für wahrscheinlich gehalten. Das Gutachten von Dr. B.___ wurde denn auch rund 6 Monate später erstellt. Grundsätzlich besteht also kein Grund, um von der Einschätzung des Gutachters Dr. B.___ abzuweichen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des rezidivierenden paroxysmalen Vorhofflimmerns aus medizinischen Gründen in der Lage ist, sowohl einer körperlich nicht belastenden als auch einer körperlich belastenden Tätigkeit, also auch all jenen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer im Laufe seines Berufslebens ausgeübt hat, im Ausmass von mindestens 80 % nachzugehen. Selbst wenn die Prognose von Dr. B.___, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit den von ihm vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen auf 100 % gesteigert werden könnte, nicht zutreffen sollte, und auch unter Berücksichtung der Tatsache, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Verhältnis weniger verdienen als Vollzeitbeschäftigte (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle 9, S. 24) resultierte im vorliegenden Fall keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40 %, wodurch das Rentenbegehren von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen worden ist.
5.
5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
Die Frage nach der Feststellung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich jedoch nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Zum beschwerdeweisen anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweisen).
5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2001 (Urk. 2 = Urk. 6/1) wird lediglich der Rentenanspruch verneint. Der Beschwerdeführer verlangte aber bereits im Vorbescheidverfahren (Urk. 6/4) eventualiter die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, vor allem von beruflichen Massnahmen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b) verletzt. Einen Eventualantrag auf Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Weiterbildung im kaufmännischen und technischen Bereich) stellte der Beschwerdeführer nun auch mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2002 (s. Urk. 1 S. 2). Es fragt sich somit, ob die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Weiterbildung), obwohl die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darüber nicht verfügt hat, zu prüfen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente implizit auch die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen verfügt worden sei. Mit Beschwerde kann im Sozialversicherungsprozess aber gerügt werden, dass ein gestellter Antrag nicht behandelt worden ist. In seiner Eingabe vom 19. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer denn auch sinngemäss diese Rüge erhoben (Urk. 1 S. 2), weshalb die Frage der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen schon unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in der Regel zwar zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch grundsätzlich als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des EVG vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind in diesem Fall gegeben.
5.3 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Dabei geht es in erster Linie um berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG, eventuell auch um Umschulung gemäss Art. 17 IVG.
5.3.1 Unter Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ist jene Berufsbildung zu verstehen, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes weiter ausbaut; es muss sich um die Fortsetzung oder Vervollkommnung einer erstmaligen Berufsbildung handeln (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 120 f.). Unabdingbare Voraussetzung ist aber, dass eine versicherte Person invalid oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist (Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und durch eine solche Massnahme die Erwerbsfähigkeit dieser Person wesentlich verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die Person, trotz erworbener, erstmaliger Ausbildung, erwerblich wesentlich beeinträchtigt bleibt, sodass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 16. November 1994 in Sachen R., I 249/94).
Der Beschwerdeführer erlernte ursprünglich den Beruf eines Mechanikers (Urk. 6/28 Ziff. 6.2 und Urk. 6/9). Danach erwarb er an der Handelsschule E.___ ein kaufmännisches Diplom. Bis zum Verlust seiner letzten Arbeitsstelle Ende 1993 war der Beschwerdeführer unter anderem als technischer Kaufmann, Betriebsleiter, danach Selbständigerwerbender im Bereich Bilderrahmen und Einrahmungen und anschliessend im selben Bereich als Angestellter tätig (Urk. 6/9 S. 4 und Urk. 6/26). Ab Januar 1994 bis August 1995 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/26). Seit Juni 1994 ist er der F.___, Ausgleichskasse, wiederum als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/26), wobei den Akten nicht entnommen werden kann, worin diese selbständige Erwerbstätigkeit im Einzelnen bestanden hat. Vom Mai 2001 bis Januar 2002 betätigte sich der Beschwerdeführer als Kurierfahrer (Urk. 6/9 S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt somit grundsätzlich über eine breite und vielfältige berufliche Erfahrung. Es ist glaubhaft, wenn er geltend macht, dass er im heute ausgetrockneten Stellenmarkt ohne Weiterbildung - die letzte, aktenkundige Weiterbildung absolvierte der Beschwerdeführer im Jahre 1968 (Diplom der Handelsschule E.___, Urk. 6/28 Ziff. 6.2) - Schwierigkeiten hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Probleme des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt, welche mit seiner Entlassung aus der letzten Arbeitsstelle auf Ende 1993 begonnen haben, sind jedoch nicht primär auf das aktenkundige Vorhofflimmern zurückzuführen, sondern gründen in erster Linie in der wirtschaftlichen Situation (siehe dazu Urk. 6/9 S. 4 und Urk. 6/4 S. 2). Eine berufliche Weiterbildung zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt drängte sich auch ohne Gesundheitsschaden auf. Der Beschwerdeführer machte denn auch selber geltend, dass sich die Arbeitswelt, vor allem durch die schnelle Entwicklung der Elektronik, grundlegend geändert habe (Urk. 6/4 S. 2). Eine weitere berufliche Ausbildung erweist sich somit nicht aus krankheitsbedingten, sondern aus Gründen des Arbeitsmarktes als notwendig, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine berufliche Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG zu verneinen ist.
5.3.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Nach Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 6/9 S. 8), von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, beträgt die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer früher verrichtete und zum Teil auch jetzt verrichtet, sowie generell für körperlich nicht belastende als auch für körperlich belastende Arbeiten mindestens 80 %. Gemäss den Aussagen von Dr. B.___ besteht theoretisch Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes und auf Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf einer medizinischen Behandlung. Die erfolglose Stellensuche des Beschwerdeführers sei nicht in erster Linie gesundheitlich bedingt, sondern eher auf die allgemeine Arbeitsmarktsituation zurückzuführen (Urk. 6/9 S. 10). Diese Einschätzung von Dr. B.___ in Bezug auf die wesentliche Ursache der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt bestätigt denn auch er selber in seinen Eingaben (Urk. 1 und Urk. 6/4). Gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ ist nicht ersichtlich, inwieweit berufliche Umschulungsmassnahmen eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen beträchtlichen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten. Da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht zumindest eine wesentliche Teilursache seiner Erwerbslosigkeit darstellt, ist der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG zu verneinen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).