IV.2002.00745
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 16. Juli 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1949, arbeitet seit 1999 als Kranführer bei der A.___ in K.___. Seit dem 25. August 2001 ist er für diese Tätigkeit zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 6/8). Am 27. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 6/8), liess die Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 6/7) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH vom 19./20. September 2002 (Urk. 6/6), des U.__, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. September 2002 (Urk. 6/5) und des E.___ vom 23. Oktober 2002 (Urk. 6/4) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/2) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 6/1). Es bestehe in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Berufliche Massnahmen könnten die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich verbessern.
2. Gegen diese Verfügung erhob C.___ am 20. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte eine Revision der Verfügung, beziehungsweise eine Begründung für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2003 (Urk. 7) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung.
3.2 Dr. B.___ stellt in seinem Bericht vom 19./20. September 2002 (Urk. 6/6) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom fest. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer seit dem 17. August 2001 bis jetzt. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sei eine Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfange von 1 bis 2 Stunden pro Tag noch zumutbar.
3.3 Die Ärzte der Rheumaklinik des U.___ diagnostizieren im Bericht vom 27. September 2002 (Urk. 6/5) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (DD: intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts), eine Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L4 rechts (CT LWS vom 31. Oktober 2001), eine Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, eine muskuläre Dysbalance mit abgeschwächter Rumpfmuskulatur und eine segmentale Funktionsstörung L4/5, L5/S1. Dem Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht die angestammte berufliche Tätigkeit als Kranführer in einem Umfang von 70 % ab dem 1. Juni 2002 zumutbar. Für eine andere berufliche Tätigkeit im Rahmen einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit bestehe die gleiche Arbeitsfähigkeit.
3.4 Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie am E.___, hält in seinem Arztbericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 6/4) fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom rechts bei Diskusprotrusion/Diskushernie L4/L5 mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, da er den Beschwerdeführer das letzte Mal am 17. Dezember 2001 gesehen habe. Dieser sei damals ab dem 26. Oktober 2001 arbeitsunfähig gewesen. Er habe den Beschwerdeführer in der Folge zur medizinischen Abklärung und zur Evaluation der Leistungsfähigkeit an die Rheumatologische Klinik des U.___ überwiesen.
3.5 Unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbosondylogenen Syndrom mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L4 rechts leidet.
Dr. F.___ vom E.___ führt aus (Urk. 6/4), er habe den Beschwerdeführer das letzte Mal im Dezember 2001 gesehen. Er könne deshalb keine genaueren Angaben zur jetzigen Situation machen. Er habe den Beschwerdeführer jedoch zur medizinischen Abklärung und zur Evaluation der Leistungsfähigkeit an die Rheumatologische Klinik des U.___ überwiesen. Dem Bericht des U.___ (Urk. 6/5) lässt sich nicht entnehmen, welche Abklärungen dort getätigt worden sind. Im äusserst knapp gehaltenen Bericht wird davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit im Umfang von 70 % im Beruf als Kranführer zumutbar. Das selbe gelte auch für andere berufliche Tätigkeiten im Rahmen einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit. Worauf sich die Einschätzung dieser Arbeitsfähigkeit stützt, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Auch setzt sich der Bericht weder mit der Anamnese, noch mit allfälligen Abklärungsbefunden oder Vorakten auseinander. Der Fragebogen bezüglich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit wurde nicht ausgefüllt, unter "Bemerkungen" hingegen festgehalten, dass sich eine Beurteilung im Rahmen einer interdisziplinären Untersuchung empfehle, sollte der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt immer noch arbeitsunfähig sein. Auf den Bericht des U.___ lässt sich deshalb nicht abstellen, auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ärzte der Rheumaklinik des U.___ offenbar nicht in der Lage waren, über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 eine Aussage zu machen (Urk. 6/5 S. 2 lit. B).
Dr. B.___ (Urk. 6/6) geht von einer generellen zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 1 bis 2 Stunden pro Tag aus. Worauf sich diese Einschätzung im Einzelnen stützt, lässt sich dem Bericht nicht weiter entnehmen. Es liegt aber nahe, dass der Hausarzt darauf abgestellt hat, dass die Arbeitsversuche des Beschwerdeführers nach 1/2 bis 1 Stunde jeweils gescheitert sein sollen. Der Bericht enthält somit weniger eine objektive Einschätzung der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit, sondern wiederspiegelt vielmehr die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit. Auf den Bericht von Dr. B.___ kann deshalb ebenfalls nicht abgestellt werden.
Aufgrund der Akten lässt sich somit nicht beurteilen, in welchem Umfange dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer noch zumutbar ist. Auch ist nicht ersichtlich, ob in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine umfangmässig höhere Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte und/oder ob berufliche Massnahmen die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessern könnten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Begutachtung in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich unter Berücksichtigung der vollständigen Vorakten darüber aussprechen, in welchem Umfange dem Beschwerdeführer welche Art von beruflicher Tätigkeit noch zumutbar ist. Sollte die Evaluation der Leistungsfähigkeit am U.___, wie von Dr. F.___ beantragt, noch nicht erfolgt sein, so ist diese ebenfalls nachzuholen. Ansonsten haben sich die Gutachter auch zu deren Ergebnissen zu äussern.
Nach Einholung dieser medizinischen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin ihre Berufsberatung mit den weiteren Abklärungen bezüglich der Notwendigkeit und Möglichkeiten von beruflichen Massnahmen zu beauftragen. Nach dieser notwendigen Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).