Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00746
IV.2002.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 14. August 2003
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die T.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1952, arbeitet seit dem 1. Februar 1993 als Spetterin an der A.___, ab dem 1. Oktober 1999 in einem Teizeitarbeitsverhältnis von 50 % (Urk. 8/27). Am 19. Juni 2000 meldete sie sich wegen Nerven-, Muskel- und Knochenschmerzen und Beinödem bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Neurologischen Poliklinik des U.___ vom 4. September 2000 (Urk. 8/15), von Dr. med. B.___ vom 22. September 2000 (Urk. 8/14), der Medizinischen Poliklinik des U.___ vom 23. August 2000 (Urk. 8/16) und von der O.___ (Bericht vom 13. November 2002; Urk. 8/10) ein und zog die an Dr. B.___ gerichteten Berichte von Dr. med. C.___ vom 18. Januar 1996 (Urk. 8/21), der Neurologischen Poliklinik des U.___ vom 29. Juni 1999 (Urk. 8/19), des X.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2. August 1999 (Urk. 8/18) und die an die F,___, gerichteten Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, vom 24. Februar 2000 (Urk. 8/17), vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/13) und vom 22. Dezember 2001 (Urk. 8/12) bei. Im Weiteren erkundigte sie sich bei der A.___ (Urk. 8/27) und bei der vorherigen Arbeitgeberin der Versicherten, der E.___ AG (Urk. 8/25), nach den Arbeitsverhältnissen, liess Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 8/29) und beauftragte die medizinische Begutachtungsstelle, M.___, mit einer multidisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 15. April 2002; Urk. 8/9). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3-4 und Urk. 8/22) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.       Gegen diese Verfügung erhob L.___ am 21. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine ergänzende medizinische Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) anzuordnen und die Sache zur Abklärung des Invaliditätsgrades sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, reichte L.___, nun vertreten durch die T.___, zusammen mit der Replik vom 21. Februar 2003 (Urk. 11) den psychiatrischen Bericht von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Februar 2003 (Urk. 12) ein. Mit Verfügung vom 8. April 2003 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt, nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. F.___–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Nicht bestritten wird hingegen grundsätzlich die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
3.2     Zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung macht die Beschwerdegegnerin geltend, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zugemutet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 20 % (Urk. 2).
3.3     Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide seit dem Jahr 2000 an starken Schmerzen im ganzen Körper, vor allem links. Aufgrund dieser Beschwerden könne sie nicht mehr arbeiten und sei gezwungen, täglich starke Medikamente zu sich zu nehmen (Urk. 1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden psychische wie auch somatische Faktoren eine Rolle spielen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 12) gehe klar hervor, dass die von der Beschwerdegegnerin behauptete psychische Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht haltbar sei, sondern eine Beeinträchtigung von 70 bis 80 % vorliege (Urk. 11).

4.
4.1     Die Ärzte der Neurologischen Poliklinik des U.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. September 2000 (Urk. 8/15) ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes sowie beider Beine unklarer Ätiologie (DD: somatoforme Schmerzstörung), einen Status nach CTS-Operation beidseits (rechts 1993, links 2/1998) sowie eine Adipositas. Die neurologischen Befunde mit leichter Vibrationssinnminderung und fehlenden Reflexen der unteren Extremitäten würden mit einer leichten Polyneuropathie klinisch vereinbar sein, das chronische Schmerzsyndrom aber nicht erklären. Die leichte Schwellung des rechten Armes sowie die livide Verfärbung seien am ehesten orthostatisch bedingt durch die dauernde Fehlhaltung des Armes. Eine relevante neurologische Ursache für die chronischen Schmerzen bestehe nicht. In erster Linie seien eine rheumatologische Weiterabklärung und Behandlung zu empfehlen. Gegebenenfalls sollte aufgrund der Differentialdiagnose-Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung auch an eine psychiatrische Abklärung gedacht werden.
4.2     Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 22. September 2000 (Urk. 8/14) fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer arteriellen Hypertonie, Polyneuropathie möglicherweise als Folge der 6monatigen Tuberkulosetherapie, an einer Depression, unter Adipositas und rezidivierenden Schwellungen der unteren Extremitäten mit Gewichtsschwankungen bis zu 6 kg (DD: idiopathische Ödeme) sowie an einem lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlform. Die Beschwerdeführerin werde zur Zeit abgeklärt, die Untersuchungsberichte seien noch ausstehend, eine differenzierte Ursache für die Unterschenkelödeme sei aber nicht gefunden worden. Die Ätiologie der Polyneuropathie sei unklar. Die Beschwerden würden zu wiederholten Ausfällen bei der Arbeit oder zu einer reduzierten Arbeitstätigkeit führen.
4.3     Dr. D.___ stellte in ihren vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der X.___ vom 24. Februar 2000 (Urk. 8/17), vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/13) und vom 22. Dezember 2001 (Urk. 8/12) folgende Diagnosen: "Rezidivierende Beinödeme unklarer Ätiologie mit grossen Gewichtsschwankungen; Polyneuropathie unklarer Ätiologie; spondylogenes, beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Skoliose, Flachrücken und Haltungsinsuffizienz; Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation beidseits (rechts 1993, links 1998); Status nach Lungentuberkulose 1971 und zweieinhalbjähriger Therapie mit Tuberkulostatika; Grenzwert-Hypertonie; Adipositas; Hypercholesterinämie." In den beiden Gutachten vom 24. Februar 2000 und vom 30. Oktober 2000 hatte Dr. D.___ zudem noch eine schlechte Medikamentencompliance diagnostiziert. Im Gutachten vom 24. Februar 2000 hatte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/17 S. 6 lit. a), in den nachfolgenden Gutachten vom 30. Oktober 2000 und vom 22. Dezember 2001 hingegen erachtete Dr. D.___ die Beschwerdeführerin generell als 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig (Urk. 8/13 S. 5 f., lit. a und c und Urk. 8/12 S. 6 lit. a und lit. d).
4.4     Die Ärzte der O.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. November 2002 (Urk. 8/10) ein Genu valgum Knie beidseits und eine Adipositas per magna. Die Knieschmerzen seien durch eine Überbelastung bei Adipositas und Valgusfehlstellung von etwa 5° bedingt. Ein wesentliches Problem schienen die Adipositas und die generalisierte Antriebsschwäche zu sein.
4.5      Das Gutachten des M.___ vom 15. April 2002 (Urk. 8/9) beinhaltet eine multidisziplinäre Begutachtung. In Auseinandersetzung mit den zugezogenen Akten und gestützt auf eigene medizinische Befunde, das rheumatologische Untergutachten von Dr. med. J.___ (Urk. 8/9 S. 8 ff.) und das psychiatrische Untergutachten von Dr. med. S.___ (Urk. 8/9 S. 11 ff.) werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes halbseiten-betontes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit diskret beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereicht der BWS und unteren LWS, Übergangsanomalie, ausgeprägter globalmuskulärer Insuffizienz mit Haltungszerfall und entsprechender Fehlhaltung und generalisierter Panniculose mit Lipoedem an beiden Beinen und eine Anpassungsstörung bei unklaren somatischen Beschwerden und einer belastenden wirtschaftlich-finanziellen Situation diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Hyperlipidämie, die Adipositas, die Hypertonie und der Status nach CTS-Operation beidseits. Die Beschwerdeführerin sei in ausgesprochen schweren körperlichen Arbeiten arbeitsunfähig. Ebenso wenig seien ihr Arbeiten zumutbar, bei welchen sie länger in vornübergebückter Stellung verharren oder repetitiv Gewichte über 10 kg heben oder tragen müsse. In Anbetracht der Beschwerden wäre auch eine Arbeit in kalter oder feuchter Umgebung zu vermeiden. Für alle anderen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Die Verminderung in der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den psychischen Veränderungen. Arbeiten an einem Fliessband mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Herumgehen, Kontrolltätigkeiten sowie leichtere Reinigungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin in einem zeitlichen Umfange von 80 % aber möglich und zumutbar.
4.6     Dr. F.___ führt in seinem Bericht vom 12. Februar 2003 (Urk. 12) aus, er sei mit der Diagnose von Dr. S.___ hinsichtlich der Anpassungsstörung auf die unklaren somatischen Beschwerden und die belastende wirtschaftlich-finanzielle Situation einverstanden. Hingegen stelle er die Schlussfolgerung, die wirtschaftlich und finanziell schwierige Situation, die die Beschwerdeführerin persönliche betreffe und zur Beschwerdeverstärkung beitrage, sei keine von der IV versicherte Krankheit, sondern entspreche nachvollziehbarem menschlichem Verhalten in Notsituationen, in Frage. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 80 %. Die psychischen und somatischen Anteile seien aufgrund der Geschichte der Beschwerdeführerin untrennbar miteinander verbunden.

5.
5.1     Die Gutachter des M.___ (Urk. 8/9) setzen sich sowohl mit den massgeblichen Vorakten wie auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Das Schmerzsyndrom sei aus rheumatologischer Sicht unklar, es handle sich um eine rechtsseiten-lokalisierte, halbseiten-weichteilrheumatische Schmerzsymptomatik ohne Hinweise für eine nennenswerte oder signifikante vertebrogene respektive arthrogene Mitbeteiligung, ohne Fibromyalgie, und insbesondere auch ohne sudeck'sche Veränderung, respektive dystrophe Veränderung im Bereiche der rechten oberen Extremitäten (Urk. 8/9 S. 10). Der periphere Gelenkstatus sei unauffällig, auch die Kniegelenke seien beidseits schmerzfrei beweglich (Urk. 8/9 S. 9). Im Vordergrund stehe die Panniculose, mit Lipoedem an beiden Beinen bei erheblicher Adipositas und muskulärer Insuffizienz, was natürlich die Belastbarkeit vermindere (Urk. 8/9 S. 10). Dr. J.___ erachtet aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als zumutbar. Diese Einschätzung ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Rheumatologen sowie seiner Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Röntgenaufnahmen des M.___ vom 11. Dezember 2001 nachvollziehbar und überzeugend und wird durch die diversen Vorakten in medizinischer Hinsicht untermauert, da weder die neurologische Untersuchung an der Neurologischen Poliklinik des U.___ (Urk. 8/15), noch die durch Dr. D.___ vorgenommenen Untersuchungen (Urk. 8/17, 8/13 und 8/12) eine medizinisch erklärbare Ursache für die Beinödeme und die chronischen Schmerzen aufgezeigt haben. Bei den Gutachten von Dr. D.___ fällt denn auch auf, dass ihre Beurteilungen sich, ausser auf die von ihr vorgenommenen klinischen Untersuchungen, zur Hauptsache auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Hausarzt stützen (Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/17 S. 1 und Urk. 8/12 S. 1). Eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Beurteilungen ihres Hausarztes fehlt, obwohl den Gutachten von Dr. D.___ entnommen werden kann, dass trotz der verschiedenen ausführlichen Abklärungen, denen die Beschwerdeführerin unterzogen worden war, keine eindeutige Diagnose oder Erklärung für die geklagten Beschwerden gestellt, beziehungsweise gefunden werden konnte. Auf diesem Hintergrund überzeugt die Aussage von Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % sowohl berufs- als auch erwerbsinvalid sein soll, nicht, ganz abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin ist, sich zur Invalidität einer versicherten Person auszusprechen. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. S.___ vom 13. Dezember 2001, welche in italienischer Sprache durchgeführt wurde, sich dahingehend geäussert haben soll, sie arbeite noch einige Stunden als Reinigungsangestellte (Urk. 8/9 S. 12). Sollte diese Aussage zutreffen, was angesichts der im M.___ erhobenen Befunde einer kräftig symmetrischen Beschwielung der Hände und der Füsse (Urk. 8/9 S. 7) nicht von der Hand zu weisen ist, kann der Beurteilung von Dr. D.___ umso weniger gefolgt werden. Die Ärzte der O.___ (Urk. 8/10) gingen sodann davon aus, die Knieschmerzen der Beschwerdeführerin seien durch eine Überbelastung bei Adipositas und Valgusfehlstellung bedingt.
Dr. S.___ diagnostizierte aufgrund ihrer psychiatrischen Abklärungen eine Anpassungsstörung auf die unklaren somatischen Beschwerden und die belastende wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin (ICD 10: F43.8). Aufgrund dieser Anpassungsstörung liege eine Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % vor (Urk. 8/9 S. 12f.). Dr. F.___ bestätigt diese Diagnose vollumfänglich, geht aber von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % aus (Urk. 12 S. 8). Der Arzt begründet seine abweichende Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorab damit, die persönlichen und beruflichen Belastungen und die wirtschaftlich-finanzielle Situation hätten zur heute bestehenden psychophysischen Belastungsstörung geführt. Dieser komme Krankheitswert zu. In seinem Bericht setzt sich Dr. F.___ ausführlich mit der Lebensgeschichte und den Problemen der Beschwerdeführerin auseinander, lässt aber eine gutachterliche Distanz zu deren Ausführungen vermissen. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine solche Abgrenzung wird von Dr. F.___ hingegen in keiner Weise vorgenommen. Er übernimmt unkritisch die Aussagen der Beschwerdeführerin, ohne diese zu hinterfragen, was in Anbetracht der Tatsache, dass er die Ausführungen von Dr. S.___ - abgesehen von ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - in allen Punkten bestätigt, doch fragwürdig ist. Aufgrund seines Berichtes lässt sich somit keine von Dr. S.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründen, wodurch vollumfänglich auf das in sich schlüssige und überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. S.____ abgestellt werden kann.
5.2     Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss überzeugender Einschätzung der Gutachter des M.___, wovon abzuweichen kein Anlass besteht, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfange von 80 % arbeitsfähig ist. Dazu gehört auch die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst (Urk. 8/9 S. 10). Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass zum heutigen Zeitpunkt lediglich ein Invaliditätsgrad von 20 % und somit keine rentenbegründende Invalidität vorliegt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).