IV.2002.00748
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 23. Mai 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1952, arbeitete bis 1999 bei der A.___ in B.___, zuerst als Verkäuferin, danach an der Kasse (Urk. 7/55 und Beilage zu Urk. 7/24). Am 26. August 1998 meldete sie sich wegen rheumatologischer Leiden und chronischem Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Berufsberatung (Urk. 7/63). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/23-25) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. August 1999 (Urk. 7/20) den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Gegen die Verfügung erhob D.___ mit Eingabe vom 19. September 1999 Beschwerde (Urk. 7/19). Mit Urteil vom 19. Juli 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Aktenergänzung zurückwies. Es müsse zuerst das MEDAS-Gutachten abgewartet und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt werden. Nach Eingang des Gutachtens vom 30. Oktober 2001 (Urk. 3/6 = Urk. 7/35), Abklärung der Einschränkungen im Bereich Haushalt vom 8. März 2002 (Urk. 3/5 = Urk. 7/5) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9 und 7/6) wurde D.___ mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrente für den jüngeren Sohn zugesprochen. Ein Härtefall für den Bezug einer halben IV-Rente liege nicht vor.
2. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2002 erhob D.___ mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Februar 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, die Beschwerdeführerin sei als Teilzeiterwerbstätige und Hausfrau im Verhältnis von 54 % (Erwerb) zu 46 % (Haushalt) zu qualifizieren. Im Haushaltsbereich sei anlässlich einer Abklärung an Ort und Stelle eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 50 % ermittelt worden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % ein jährliches Einkommen von Fr. 13'621.00 erzielen. Die daraus resultierende Erwerbseinbusse ergebe eine Einschränkung von 47 %. Aufgrund der Mischmethode bestehe ein Gesamtsinvaliditätsgrad von 48 %. Der Beschwerdeführerin stehe somit eine Viertelsrente der IV zu (Urk. 7/1-2).
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht mehr in der Lage, die anfallenden Haushaltsarbeiten zu bewältigen (Urk. 1). Durch ihre stetigen Schmerzen würde sie auch keine passende Arbeitsmöglichkeit mehr sehen. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass sie seit jeher immer nur einer 54%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Vor 1982 habe sie zu 100 % gearbeitet, habe dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden das Arbeitspensum reduzieren müssen (Urk. 3/3 = Urk. 7/6).
4.
4.1 Die Ärzte der M.___ stellen in ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/35) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem Fibromyalgiesyndrom, einem Panvertebralsyndrom bei Fehlform (Hohl-Rundrücken), diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose (DISH) und degenerativ bedingter Ventrolisthese L4/5, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Adipositas permagna (Urk. 7/35 S. 19). In Würdigung sämtlicher somatischer und psychiatrischer Befunde sei die Beschwerdeführerin auch für eine leichte Tätigkeit lediglich zu 30 % arbeitsfähig. Es könnten keine geeigneten Massnahmen genannt werden, um die Arbeitsfähigkeit weiter zu verbessern.
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führt in seinem Schreiben vom 27. Mai 2002 an die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 3/4 = Urk. 7/29), er sei mit dem Gutachten insofern einverstanden, als es die Grundkrankheit der Beschwerdeführerin betreffe. Nicht einverstanden sei er hingegen mit der noch theoretischen Sollarbeitsfähigkeit von 30 % als Verkäuferin oder Kassiererin wie zuletzt an der A.___-Kasse. Der Beschwerdeführerin sei von der A.___ wegen der anhaltenden Erkrankung gekündigt worden, demnach seien die 30 % sicherlich nur theoretischer Natur. Er sei überzeugt, dass sich keine sinnvolle Beschäftigung finden lasse, insbesondere da die Beschwerdeführerin bereits im Haushalt und beim Einkaufen limitiert sei. Praktisch erachte er sie daher als 100 % arbeitsunfähig.
In seinem Schreiben vom 18. Dezember 2002 (Urk. 3/4a = Urk. 7/27) hält Dr. C.___ noch zusätzlich fest, die Beschwerdeführerin sei zu Hause nurmehr zu 50 % arbeitsfähig. Auswärts sei sie auch für körperlich leichte Tätigkeiten seit einem Jahr nicht mehr arbeitsfähig. Die Diagnosen im IV-Gutachten 2001 könne er nur unterstützen.
4.3 Die im MEDAS-Gutachten (Urk. 7/35) gestellten Diagnosen sind aktenmässig ausgewiesen und werden auch von Dr. C.___ vollumfänglich bestätigt. Das Gutachten stützt sich sowohl auf die Vorakten, die relevanten anamnestischen Angaben wie auch auf die während eines stationären Aufenthaltes gemachten internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter gelangen - auch in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden - zum überzeugenden Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei einer leichten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig ist. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 7/27) nichts zu ändern. Es ist nicht ganz einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin zwar ausser Haus auch für leichte körperliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sein sollte, im Haushalt jedoch, in einem Bereich, in welchem nicht nur leichte körperliche Arbeiten anfallen, immerhin noch zu 50 % einsatzfähig sein soll. Dieser Widerspruch ist augenfällig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der MEDAS abgestellt hat.
4.4 Die Abklärung der Einschränkungen im Bereich Haushalt vom 8. März 2002 (Urk. 7/5) ergab eine Invalidität von 50 %, wobei die Beschwerdeführerin in allen Bereichen ausser in der Haushaltsführung (=Planung und Organisation) als mehr oder minder stark eingeschränkt betrachtet wurde. So ergab sich im Bereich Ernährung eine Einschränkung von 45 %, im Bereich Wohnungspflege von 65 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von 62 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 31 %, im Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen von 75 % und im Bereich Verschiedenes von 60 %, was den aktenkundigen gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt. Die Beschwerdeführerin wurde zu den anfallenden Aufgaben ausführlich befragt, und die festgestellte Invalidität von gesamthaft 50 % erscheint aufgrund der Akten nachvollziehbar. Auf den Abklärungsbericht kann daher vollumfänglich abgestellt werden.
4.5 Sowohl in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/6) auf den Vorbescheid vom 25. März 2002 (Urk. 7/9) wie auch sinngemäss in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2002 (Urk. 1) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihrer Aufstellung bis 1982 100 % und danach zwischen 50 und 60 % gearbeitet, zuletzt bei der A.___ im Umfange von rund 54 % (Urk. 7/55). Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Arztbericht vom 20. November 1998 (Urk. 7/44) fest, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bestehe seit 1987. Dr. C.___ spricht in seinem Bericht vom 29. September 1998 (Urk. 7/46) von ersten Beschwerden im Januar 1992. Gemäss MEDAS-Gutachten sei es ab 1987, beziehungsweise Ende der 80er Jahre, zu chronischen belastungsabhängigen Schmerzen gekommen (Urk. 7/35 S. 1 und S. 13). Auch die Beschwerdeführerin selber gibt in ihrer Anmeldung vom 26. August 1998 (Urk. 7/63) zum Bezug von IV-Leistungen an, eine Behinderung bestehe seit Januar 1998. Eine Arbeitszeitreduktion aus gesundheitlichen Gründen im Jahre 1982 lässt sich somit aufgrund der Akten und der medizinischen Berichte nicht nachvollziehen. Nicht von Bedeutung sind dabei die Ausführungen in Bezug auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin im Arbeitszeugnis der E.___ vom 1. März 1982 (Beilage zu Urk. 7/6), da einem Arbeitgeberzeugnis in dieser Hinsicht kein Beweiswert zukommen kann. Glaubhaft ist denn auch die Aussage der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 8. März 2002, sie wäre bis zum Beginn der Berufsausbildung/höhere Schule des jüngeren Kindes (=August 2003) weiterhin im Ausmass von 50 % erwerbstätig geblieben (Urk. 7/5 S. 2). Es besteht denn auch kein Anlass, die Richtigkeit dieser "Aussage der ersten Stunde" in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, im August 2003 ein Revisionsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzureichen, da es glaubhaft erscheint, dass sie nach Abschluss der Grundschule des jüngeren Kindes ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Erwerbstätigkeit erweitert hätte. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 1) ist die Aufteilung Haushalt/Erwerbstätigkeit im Verhältnis 46 zu 54 % (Urk. 3/5 S. 7, Urk. 7/2 S. 2) hingegen nicht zu beanstanden.
4.6
4.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.6.2 Die Beschwerdegegnerin geht von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 25'786.00 aus (Urk. 7/2 S. 2). Gemäss den Angaben der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der A.___ (Urk. 7/55), würde die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 bei einer vollen Erwerbstätigkeit, das heisst bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden die Woche (Urk. 7/55 Ziff. 8), Fr. 3'700.-- pro Monat erzielen, was bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einsatz der Beschwerdeführerin von rund 54 % (Abklärungsbericht vom 8. März 2002, Beilage zu Urk. 7/5, S. 3 oben) einem Monatslohn von Fr. 1'998.--, beziehungsweise einem Jahressalär von Fr. 25'974.-- (x 13) entspricht.
Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 7/50). Die aufgeführten Verweisungstätigkeiten erscheinen grundsätzlich als zumutbar, setzen sie doch alle weder das Heben und Tragen von schweren Lasten noch grössere Fortbewegung voraus. Das anhand der DAP errechnete Invalideneinkommen für das Jahr 2001 beläuft sich auf durchschnittlich Fr. 13'621.00 bei einem Pensum von 30 % und durchschnittlicher Arbeitszeit im Betrieb von 41.8 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1.8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 5-2003, Tabelle B 10.2 S. 83) ergibt sich somit für das Jahr 2002 ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 13'866.20.
Die Plausibilitätskontrolle des so errechneten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.00 pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.5 % im Jahr 2001 (vgl. Lohnentwicklung 2001, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.93 S. 31) und von 1.8 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003, Tabelle B 10.2 S. 83) und bei der Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2002, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik Tabelle T25 S. 87) einen Monatslohn von rund Fr. 3'979.15 oder einen Jahreslohn von Fr. 47'750.-- (Fr. 3'979.15 x 12) und bei einer Erwerbstätigkeit im Umfange von 30 % einen solchen von Fr. 14'325.-- ergibt.
Das anhand der DAP errechnete zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 13'866.20 ergibt im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 25'974.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'107.80, beziehungsweise eine Invalidität von 46,6 %, das aufgrund der statistischen Löhne errechnete Invalideneinkommen von Fr. 14'325.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'649.-- oder eine Invalidität von 44,85 %. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von 47 % ist somit nicht zu beanstanden, auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei einem Teilzeitpensum zwischen 25 % und 49 % im Vergleich zu einem Vollzeitpensum rund 4,8 % mehr verdienen (LSE 2000, Tabelle 9, S. 24).
4.7 Bei einer Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushaltstätigkeit im Verhältnis 54 % zu 46 % und einer Einschränkung von 47 % beim Erwerb beziehungsweise 50 % bei der Haushaltstätigkeit ergibt sich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 48,38 %. Die Zusprechung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ist daher nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).