Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00754
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IV.2002.00754
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. med. M.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene W.___, die nach dem Besuch der Grundschule keine Berufsausbildung absolvierte, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (Urk. 10/14). Zusammen mit ihrem Mann arbeitete sie seit April 1986 als vollamtliche Hauswartin für die A.___ Kollektivgesellschaft (Urk. 10/17). Am 16. Juli 2001 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung und depressive Verstimmung die Zusprechung einer Rente (Urk. 10/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den IK-Auszug (Urk. 10/16) und den Arbeitgeberbericht vom 23. August 2001 (Urk. 10/17) zu den Akten und holte die Berichte des Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2001 (Urk. 10/7) und vom 2. Juni 2002 (Urk. 10/9) ein. Weiter veranlasste sie den Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Mai 2002 (Urk. 10/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/4) verfügte die IV-Stelle am 6. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe Rente ab 1. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Dagegen liess W.___, vertreten durch Psychiater Dr. M.___, am 24. Dezember 2002 Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 5. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 11. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a
).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26
bis
und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27
bis
Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Vorliegend steht nach Lage der Akten fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 60 % und einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist.
Die Verwaltung veranschlagte die Beeinträchtigung im Haushaltsbereich auf 0 % und im Erwerbsbereich auf 100 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 40 % ergab. Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen zunehmend auch im Haushalt völlig überfordert.
2.2 Der Psychiater Dr. M.___ erhob am 25. August 2001 folgende Diagnosen: Depression, Erschöpfung und Status nach langjähriger Alkoholabhängigkeit. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin jahrelang an Alkoholabusus gelitten habe und deswegen mehrmals in Kliniken behandelt worden sei. Heute lebe sie gemäss eigenen Angaben abstinent. Seit einigen Jahren nähmen die depressiven Verstimmungen und Erschöpfungszustände zu, zum Teil auch mit körperlichen und somatoformen Beschwerden. Zur Zeit sei auch die familiäre Situation sehr schwierig (Paarkonflikte, Schwierigkeiten mit dem Sohn, behinderte Tochter). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. April 2001 bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 10/7).
Am 2. Juni 2002 hielt Dr. M.___ fest, dass sich seit der letzten Beurteilung am Gesundheitszustand nicht viel verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder versucht zu arbeiten, sich dabei aber meist überschätzt, was rasch zu einer erneuten Erschöpfung geführt habe, worauf die Arbeit wieder für eine gewisse Zeit habe niedergelegt werden müssen. Seiner Meinung nach sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, selbst wenn die Beschwerdeführerin sich zu einer Arbeitsleistung zwinge (Urk. 10/6).
2.3 Nach dem Gesagten ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, die gemäss den Arztberichten ihrer Erwerbstätigkeit als Hauswartin nicht mehr nachgehen kann (Urk. 10/6-7), gemäss Abklärungsbericht im Haushalt voll arbeitsfähig sein soll (vgl. Urk. 10/14 S. 5). Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei den erwerblichen und den häuslichen Tätigkeiten teilweise um vergleichbare Arbeitsabläufe handelt. Der Psychiater Dr. M.___, der bis anhin als einziger Mediziner zuhanden der Beschwerdegegnerin Bericht erstattet hat, weist in der Beschwerdeschrift denn auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Hauswartin wie auch im Haushalt völlig überfordert beziehungsweise im Beruf und Haushalt zu 100 % eingeschränkt sei (Urk. 1).
Die Sache ist daher zwecks ergänzender medizinischer Abklärung und Neubewertung der Behinderung in der Haushaltführung an die Verwaltung zurückzuweisen, welche anschliessend über den Rentenanspruch neu befinden wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).