IV.2002.00756
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. November 2002 A.___ berufliche Massnahmen vom 21. Oktober 2002 bis 4. Juli 2003 im Sinne einer Ausbildung zum Multimedia Designer zugesprochen (Urk. 2), ihm jedoch am 29. November 2002 mitgeteilt hat, die Leistungen würden eingestellt, da Abklärungen ergeben hätten, dass A.___ die Umschulung zum Multimedia Designer abgebrochen habe und weitere berufliche Massnahmen momentan nicht möglich seien (Urk. 3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Dezember 2002, worin A.___ ausführte, er sei zwar seit 17. Dezember 2002 stationär in der Klinik Schlössli, möchte aber trotzdem nicht, dass sein Anliegen zu den Akten gelegt werde und er wieder von vorne anfangen müsse (Urk. 1), und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 10. Februar 2003 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,
dass gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1),
dass als Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen,
dass die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 14. November 2002 (Urk. 2) zugesprochenen Leistungen für berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Multimedia Designer am 29. November 2001 einstellte (Urk. 3), da die Massnahme vom Beschwerdeführer abgebrochen worden sei und weitere berufliche Massnahmen momentan nicht möglich seien,
dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 28. November 2002 mitteilte, er habe es nicht geschafft, das Problem anzupacken (Urk. 7/18/2),
dass er weiter ausführte, er habe mit der Schulleitung über eine Reduktion des Pensums telefonisch gesprochen, sei dann aber zum persönlichen Gespräch nicht erschienen,
dass er dies damit begründete, er fühle sich nicht in der Lage, in die Schule zu gehen, er fühle sich im Moment „mit dem Rücken zur Wand“ und es gehe ihm von Tag zu Tag schlechter,
dass er zusammenfassend festhielt, er möchte wirklich noch weiterkommen und etwas Neues anpacken und richtig machen, das mit dieser Schule habe er aber vermasselt,
dass aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die Umschulung abgebrochen hat und ab Mitte Dezember 2002 in stationärer psychiatrischer Behandlung war,
dass er demnach die für die Dauer vom 21. Oktober 2002 bis 4. Juli 2003 gewährte Ausbildung gar nicht absolvieren konnte, ging er doch nicht mehr in die Schule und wurde später gar hospitalisiert,
dass mit der Hospitalisation auch weitere berufliche Massnahmen nicht mehr möglich waren,
dass die mit Verfügung vom 14. November 2002 (Urk. 2) gewährte Umschulung nur für die Dauer vom 21. Oktober 2002 bis 4. Juli 2003 gewährt wurde und es für eine allfällige erneute Umschulung unabdingbar ist, die Voraussetzungen abzuklären und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen,
dass sich demnach die dem Beschwerdeführer am 29. November 2002 eröffnete Leistungseinstellung als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer jederzeit frei steht, ein neues Gesuch auf Gewährung von beruflichen Massnahmen zu stellen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).