Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00001
IV.2003.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 14. Mai 2003
in Sachen

Z.___

 

Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1     Der am 27. März 1961 geborene Z.___ heiratete am 25. April 1982 die am 13. März 1963 geborene A.___. Der Ehe entstammen die Kinder B.___ (geboren am 25. Januar 1983), C.___ (geboren am 21. Dezember 1987), die Zwillinge D.___ und E.___ (geboren am 13. Juli 1992) sowie F.___ (geboren am 19. April 1993). 1986 reiste Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 14/1 Ziff. 4.2).

1.2     Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2 und Urk. 8) erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2001 auf eine ganze im Betrag von neu Fr. 752.-- nebst fünf Kinderrenten à Fr. 190.--. Dabei ging sie bei 6 Jahren und 3 Monaten anrechenbarer Beitragsdauer von der Teilrentenskala 24 aus und stellte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- fest.

1.3     Gegen diese Verfügung erhob Z.___ mit Eingabe vom 29. Juli 2002 (Urk. 1) bei der IV-Stelle Beschwerde mit den Anträgen, „die Angelegenheit sei zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör/Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, evtl. sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, betragsmässig höhere IV-Renten zu bezahlen". Am 23. Dezember 2002 (Urk. 3) überwies die IV-Stelle die Beschwerde samt auf Abweisung schliessender Vernehmlassung ans hiesige Gericht. Replicando hielt Z.___ an seiner Beschwerde fest (Urk. 7), wozu sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 12) als geschlossen erklärt (Prozess Nr. IV.2003.00001).

2.

2.1     Nachdem die Tochter B.___ ihre Ausbildung per Ende August 2002 abgeschlossen hatte (Urk. 13/4/19), verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2002 über die Höhe der vier verbleibenden Kinderrenten erneut und legte diese mit Wirkung ab 1. September 2002 auf Fr. 215.-- fest (Urk. 13/2/1).

2.2     Auch gegen diese Verfügung erhob Z.___ bei der IV-Stelle Beschwerde (datierend vom 11. Dezember 2002, Urk. 13/1) und verwies zur Begründung auf die Beschwerde seiner Ehefrau vom 27. März 2002 im Prozess Nr. IV.2002.00157 (Urk. 14/2). Die IV-Stelle überwies diese Beschwerde am 23. Dezember 2002 (Urk. 13/3) dem hiesigen Gericht und ersuchte um Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 13/5) als geschlossen erklärt wurde (Prozess Nr. IV.2003.00002).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

1.2     Da das Verfahren IV.2003.00001 betreffend Rentenhöhe ab 1. März 2001 und das Verfahren IV.2003.00002 betreffend die Rentenhöhe ab 1. September 2002 in engem sachlichem Zusammenhang stehen, rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung. Der Prozess IV.2003.00002 ist demnach mit dem vorliegenden Prozess IV.2003.00001 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

         Die Akten des Prozesses IV.2003.0002 werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 13/0-6 geführt.

2.

2.1     Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) seien die ACOR-Berechnungsblätter ebenso wenig beigelegen wie ein Berechnungsblatt für AHV/IV-Renten, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Höhe der zugesprochenen Renten zu überprüfen (Urk. 1 S. 5). Aus diesem Grund beantragte er die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur „Gewährung des Anspruches auf rechtliches Gehör/Begründung" (Urk. 1 S. 2).

2.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.3     Vorliegend blieb unbestritten, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2002 ohne Berechnungsblatt zugestellt wurde. Daraus jedoch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten zu wollen, erscheint als nicht zutreffend. Denn die Verfügung äusserte sich insofern begründet über die Rentenhöhe, als die massgebenden Faktoren, das durchschnittliche Jahreseinkommen, die anrechenbare Beitragsdauer und die anwendbare Rentenskala, genannt waren. Mit der Nennung der Grundlagen ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, zumal es sich hier um die revisionsweise Erhöhung einer laufenden Invalidenrente handelt, sich mithin allenfalls mathematische Probleme, dagegen keine Fragen der Interpretation rechtlicher Bestimmungen oder der Würdigung von Tatsachen stellten.

         Im Übrigen legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2002 (Urk. 3) die Rentenberechung eingehend dar, wozu der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen konnte (Urk. 7). Aus diesem Grund käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb die Sache materiell zu entscheiden ist.

3.

3.1     Replicando beharrte der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr auf einer Rückweisung, sondern brachte lediglich vor, er habe ursprünglich seit Juli 1993 Rentenzahlungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 1995 die Leistungen eingestellt habe. Erst mit Verfügung vom 10. September 1999 sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine halbe Rente zugesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die ab 1. Januar 1997 gültigen Rechtsvorschriften in Kraft gewesen, weshalb die Rente nach diesen Bestimmungen zu berechnen sei.

3.2     Die in diesem Verfahren angefochtene Verfügung datiert vom 19. Juli 2002 und regelt die Rentenhöhe samt Kinderrenten des Beschwerdeführers aufgrund der neuerdings 100%igen Invalidität mit Wirkung ab 1. März 2001 (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer seine bis zum 28. Februar 2001 ausgerichtete Rente überprüfen lassen will, ist die Beschwerde vom 29. Juli 2002 verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1     Zur angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2002 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, spätestens ab dem Zeitpunkt der damit gewährten Rentenerhöhung per 1. März 2001 seien die neurechtlichen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Es erscheine vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit als stossend, wenn mit einer Verfügung vom 19. Juli 2002, also 5½ Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, mit der neu eine ganze Rente zugesprochen werde, die Anrechung der Erziehungsgutschriften immer noch verweigert werde.

4.2     Vorweg ist die Ermittlung der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Berechnungsgrundlagen darzulegen, wobei anzumerken ist, dass die Invalidenrenten gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet werden.

4.2.1   Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau bezogen bis zum 31. Dezember 2000 eine Ehepaar-Invalidenrente nach altem Recht (Urk. 14/3), da beide vor dem 1. Januar 1997 rentenberechtigt wurden (vgl. Prozess Nr. IV.2002.00120 in Sachen A.___).

4.2.2   Laut lit. c Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (anwendbar aufgrund von Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen im IVG zur 10. AHV-Revision) werden laufende Ehepaar-Altersrenten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (somit per 1. Januar 2001) nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:


a.       Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b.       Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
c.       Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet

         Lit. c Abs. 3 der Übergangsbestimmungen stuft die Übergangsgutschriften ab, wobei solche nur für Versicherte mit Jahrgang 1952 und älter ausgerichtet werden.

4.2.3   Mit Verfügung vom 8. März 2002 (Urk. 14/4) erfolgte die Anpassung der Rente des Beschwerdeführers ans neue Recht. Die massgebenden Berechnungsgrundlagen wurden dabei wie folgt benannt: massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 28'428.--, Beitragsjahre des Jahrganges 11 Jahre, anrechenbare Beitragsdauer 06.03 Jahre, Rentenskala 24. Dem Beschwerdeführer wurde eine Invalidenrente von Fr. 376.-- nebst fünf Kinderrenten von Fr. 95.-- zugesprochen. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht angefochten und hinsichtlich der Kinderrenten im heute ergangenen Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen A.___ (Prozess Nr. IV.2002.00120) bestätigt.

4.3

4.3.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) auf eben dieses auf den Zeitpunkt der Rentenüberführung per 1. Januar 2001 ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- sowie auf die der anrechenbaren Beitragsdauer von 6 Jahren 3 Monaten entsprechende Rentenskala 24 (Urk. 14/4).

4.3.2   Zur intertemporalrechtlichen Regelung - vorliegend die Anrechnung von Er-ziehungsgutschriften nach neuem Recht auf vor dem 1. Januar 1997 eingetretene Versicherungsfälle - ist auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu verweisen. Dieses geht in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres entsteht und die Rente aufgrund der in jenem Zeitpunkt massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen festzusetzen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 8. Juni 2001, I 603/00). Daraus ergibt sich, dass die Rente aufgrund der im Zeitpunkt des Entstehens der Rente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen (Beitragszeit sowie durchschnittliches Einkommen) festzusetzen ist.

         Als Ausnahme von dieser Regel legte lit. c Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision die Ablösung der Ehepaar-Renten durch Individualrenten fest. Die auf diese Weise berechneten Grundlagen gelten hinfort für die Berechnung der Rentenleistungen. Da namentlich die Erhöhung des Invaliditätsgrades keinen neuen Versicherungsfall darstellt, findet in diesen Fällen eine Neuermittlung der Rentenberechnungsgrundlagen nicht statt.

4.3.3   Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2002 (Urk. 3) die Berechnungsgrundlagen für die ab 1. Januar 2001 ans neue Recht angepasste Rente ausführlich und zutreffend darlegte, kann hierauf wie auch auf das heute ergangene Urteil in Sachen A.___ (Prozess Nr. IV.2002.00120) verwiesen werden.

         Ergänzend ist festzuhalten, dass die Übergangsbestimmungen keine Anrechung von Erziehungsgutschriften vorsehen, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auch nicht stattgegeben werden kann.

4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, weshalb sein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen unverändert bei Fr. 28'428.-- bleibt. Bei der anwendbaren Rentenskala 24 ergibt sich beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ein Betreffnis von Fr. 752.-- (Rententabellen 2001 S. 64), welcher Betrag ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochen wurde.

5.

5.1     Betreffend Höhe der Kinderrenten (Fr. 190.-- ab 1. März 2001, Urk. 2) teilte der Beschwerdeführer nach Einsicht in die detaillierte Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2002 (Urk. 3) mit, er habe dazu keine weiteren Bemerkungen (Urk. 7 S. 1).

5.2     In der Tat erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als korrekt.

5.2.1   Nach Art. 38bis IVG werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen (Abs. 1). Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Art. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3).

5.2.2   Gemäss Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.

         Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- und der Addition des monatlichen Höchstbetrages der Altersrente von Fr. 2'060.-- (Rententabellen 2001 S. 24) ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'488.--. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, beträgt die Kürzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 16'631.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).

5.2.3   Laut Art. 54bis Abs. 2 AHVV werden die Kinderrenten jedoch nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).

         150 % des Betrages der minimalen jährlichen Altersrente entspricht der Summe von Fr. 18'540.-- und drei jährliche minimale Kinderrenten Fr. 14'832.-- (Rententabellen 2001 S. 24). Da der Beschwerdeführer fünf Kinder hat, erhöht sich die Kürzungsgrenze von Fr. 33'372.-- um zwei monatliche maximale Altersrenten (à Fr. 2'060.--) auf Fr. 37'492.--. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, beträgt die Kürzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 20’452.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).

5.2.4   Da die letztgenannte Kürzungsgrenze höher liegt, kommt diese zur Anwendung. Ausgehend von der Rente des Beschwerdeführers von Fr. 9’024.-- (12 x Fr. 752.--) und den ungekürzten Kinderrenten von Fr. 18’060.-- (5 x 12 x Fr. 301.--, Rententabellen 2001 S. 64) ergibt sich eine Überentschädigung von Fr. 6’632.-- (Fr. 27’084.-- ./. Fr. 20’452.--). Da der Kürzungsbetrag auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen ist (Art. 54bis Abs. 3 AHVV), sind die jährlich 12 mal ausbezahlten fünf Kinderrenten (60 Rentenbetreffnisse) um je einen Sechzigstel dieses Betrages zu kürzen, somit um Fr. 111.--. Die Kinderrenten betragen demnach ab 1. März 2001 Fr. 190.-- (Fr. 301.-- ./. Fr. 111.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) korrekterweise zugesprochen.

5.3     Auch die nach Beendigung der Ausbildung der Tochter B.___ (Jahrgang 1983, Urk. 14/1 Ziff. 3.1) ergangene Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 13/2/1), mit der die vier verbleibenden Kinderrenten auf Fr. 215.-- festgesetzt wurden, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

         Da der Beschwerdeführer nur noch für vier Kinder Renten bezieht (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG), reduziert sich die Kürzungsgrenze von Art. 54bis Abs. 2 AHVV auf Fr. 35'432.-- (bei Vollrenten). Entsprechend der Rentenskala 24 beträgt die Kürzungsgrenze 54,55 % von diesem Betrag, das heisst Fr. 19’328.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV).

Ausgehend von der Rente des Beschwerdeführers von Fr. 9’024.-- (12 x Fr. 752.--) und den ungekürzten Kinderrenten von neu Fr. 14’448.-- (4 x 12 x Fr. 301.--) ergibt sich eine Überentschädigung von nur noch Fr. 4’144.-- (Fr. 23’472.-- ./. Fr. 19’328.--). Die Verteilung auf die verbleibenden 48 Rentenbetreffnisse (4 Kinder à 12 Rentenzahlungen) ergibt eine Kürzung von Fr. 86.--. Die Kinderrenten betragen somit ab 1. September 2002 Fr. 215.-- (Fr. 301.-- ./. Fr. 86.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 13/2/1) korrekterweise zugesprochen.

6.       Somit erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 19. Juli 2002 (Urk. 2) und vom 5. Dezember 2002 (Urk. 13/2/1) als in allen Teilen rechtens, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht beschliesst:


Der Prozess IV.2003.00002 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2003.00001 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt:

1.         Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).