IV.2003.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. August 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1955, arbeitete vom 3. August 1992 bis am 31. Januar 2002 als Spetterin bei der Immobilien-Bewirtschaftung der S.___ (Urk. 8/23 und 3/4) und seit dem 1. Januar 2001 als Hauswartin im Nebenamt für die A.___AG (Urk. 8/20). Am 3. Oktober 2001 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Nichteignungsverfügung und hielt fest, M.___ sei nicht geeignet für Nass- und Feuchtarbeiten (Urk. 3/3). Am 30. Januar 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___ (Urk. 8/8, unter Beilage des Schreibens von Dr. C.___, FMH Dermatologie und Venerologie, Speziell Andrologie, Leitender Arzt des I.___, vom 9. November 2001 [Urk. 8/9], des Berichts der SUVA vom 29. August 2001 über die fachärztliche Untersuchung vom 28. August 2001 [Urk. 8/10], des Schreibens von Dr. C.___ vom 2. Mai 2001 [Urk. 8/11], des Berichts von Dr. C.___ an die SUVA vom 14. März 2001 [Urk. 8/12] und der Schreiben des selben Arztes vom 5. Februar 2001 [Urk. 8/13] sowie vom 2. Februar 2001 [Urk.8/14]) und den Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2002 (Urk. 8/7) ein. Im Weiteren erkundigte sie sich bei der Immobilien-Bewirtschaftung der S.___ (Urk. 8/23) und bei der A.___AG (Urk. 8/20) nach den Arbeitsverhältnissen der Versicherten, liess die Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 8/22) und beauftragte ihre Berufsberatung mit dem Einkommensvergleich (Urk. 8/18). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/4-6) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) das Leistungsbegehren ab.
2. Gegen diese Verfügung liess M.___ mit Eingabe vom 31. Dezember 2002 (Urk. 1) durch Rechtsanwältin Barbara Laur Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, insbesondere ihr ab Januar 2002 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit der Beschwerde eingereicht wurden diverse Unterlagen (Urk. 3/3-10).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt, M.___ in der Replik vom 28. April 2003 (Urk. 12, unter Beilage von Urk. 13/1-3) vollumfänglich an ihren Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2003 (Urk. 17) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt arbeitend. Seit Ablauf der Wartezeit am 18. Januar 2002 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Spetterin nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für sämtliche Tätigkeiten ohne Nickelkontakt, ohne irritative Substanzen und ohne wesentlichen Wasserkontakt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchen Tätigkeit könne ein Jahresbruttoeinkommen von rund Fr. 47'515.-- erzielt werden (Fr. 23'757.50 bei einer Anstellung im Umfange von 50 %). Das Valideneinkommen betrage für ein 50%iges Pensum Fr. 28'230.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 16 %. Die zu berücksichtigenden Einschränkungen im Haushalt hätten keinen Einfluss auf die Höhe des berechneten Invaliditätsgrades. Eine Abklärung im Haushalt werde deshalb nicht durchgeführt (Urk. 2).
3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), ihre Ekzeme hätten sich im Laufe des Jahres 2001 weiter verschlimmert, so dass sie nunmehr nicht nur für nasse Arbeiten arbeitsunfähig sei, sondern ihr Zustand auch trockene Arbeiten verunmöglichen würde. Es bedürfe nur geringfügiger Beanspruchung, um die Ekzeme erneut aufflammen zu lassen. Sie habe zwar den Hauswartungsvertrag mit der A.___AG per Januar 2001 offiziell übernommen, sei indessen gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Reinigungsarbeiten auszuführen. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn würden anstelle von ihr die Hauswartstätigkeit besorgen. Die Abklärungen von Dr. C.___ seien in Phasen der Abheilung des Ekzems erfolgt und würden nicht den Krankheitsverlauf aufs Ganze gesehen berücksichtigen.
4. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 27. November 2002 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfange von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Diese Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist aufgrund der Akten (Urk. 8/20, 8/22 und 8/23) auch nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Dr. B.___ diagnostiziert in seinem undatierten Bericht (Urk. 8/8) eine persistierende ekzematoide Dermatitis der Finger mit verminderter Alkaliresistenz der Haut bei atopischer Konstitution. Die Beschwerdeführerin sei als Putzfrau für Nassarbeiten ab dem 19. Februar 2001 bis auf weiteres und ab dem 1. November 2001 für nasse und trockene Arbeiten bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. An eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht zu denken.
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 2. Oktober 2002 (Urk. 8/6) führt der Arzt aus, das Handekzem habe sich trotz Bemühungen des Dermatologen und guter Mitarbeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie fortwährend verschlechtert. Obwohl sich die Beschwerdeführerin auch zu Hause von allen Nassarbeiten fernhalte, flamme das Ekzem mit schmerzhaften Rhagaden an den Fingern immer wieder auf, sodass sie auch zu Hause für die meisten trockenen Arbeiten praktisch arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsleben betrage aus seiner Sicht 100 % bis auf weiteres.
5.2 Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 8/7) fest, die letzten Kontrollen hätten gezeigt, dass nur noch einzelne ekzematoide Reststellen im Bereich der Hände bestehen würden. So genannte trockene Arbeiten dürften seines Erachtens durchaus zumutbar sein. Es sei bei bekannter atopischer Diathese und irritativem Handekzem mit Rezidiven zu rechnen. Eine völlige Arbeitsunfähigkeit dürfte jedoch kaum auftreten. Sofern es sich um so genannte trockene Arbeitsplätze ohne Nickelkontakt, ohne irritative Substanzen und ohne wesentlichen Wasserkontakt handle, sei der Arbeitseinsatz aus dermatologischer Sicht durchaus zumutbar.
5.3 Dr. med. D.___, Oberarzt der Dermatologischen Klinik des U.___, hält in seinem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Replik eingereichten Bericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 13/2) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem nummulären, hyperkeratotischen, teils rhagadiformen Handekzem an den Handrücken beidseits. Aufgrund der Anamnese sei anzunehmen, dass die Arbeit als Reinigerin bei der vorbestehenden atopischen Diathese mit arbeitsbedingten Rezidiven eher zu erneuten Rezidiven führen werde. Zur Zeit arbeite die Beschwerdeführerin nicht und habe auch im Haushalt viel Unterstützung. Trotzdem komme es nicht zu einer Abheilung der Ekzeme an den Händen. Damit scheine eine klare Berufsabhängigkeit nicht gegeben zu sein. Zur weiteren Begleitung, besonders bezüglich der Arbeitsfähigkeit, habe er der Beschwerdeführerin einen Termin in der Berufssprechstunde organisiert.
5.4 Am 7. März 2003 fand eine Verlaufsuntersuchung durch die Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA statt (Bericht vom 18. März 2003, Urk. 13/3). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, diagnostizierte in diesem Zusammenhang ein chronisch rezidivierendes, teils hyperkeratotisch, teils rhagadiformes plaqueförmiges Handekzem beidseits und eine atopische Diathese mit passageren atopischen Ekzemen am Körper, einer Rhinokonjunktivitis pollinosa (anamnestisch) und Asthma bronchiale (anamnestisch). Bezüglich der Diagnose sei den früheren Berichten nichts hinzuzufügen. Klargestellt werden müsse jedoch, dass bei der Beschwerdeführerin keine Nickelsensibilisierung bekannt sei. Die endgültige Arbeitsniederlegung am 19. Februar 2001 sei offenbar lange Zeit nicht von einer Besserung gefolgt gewesen. Erst die damals am Meer verbrachten Sommerferien hätten zu einem erfreulicheren Hautzustand geführt. In der Folge habe er sich dann aber wieder verschlechtert, wobei der zeitliche Verlauf und das genaue Ausmass nicht mehr richtig rekonstruiert werden könnten. Diesbezüglich schienen in den verschiedenen ärztlichen Berichten und den Angaben der Beschwerdeführerin selber gewisse Widersprüche zu bestehen. Unbestritten sei aber, dass sich gegen Ende 2000 (richtig wohl: 2001) wieder eine Verschlechterung eingestellt habe. Es stelle sich deshalb die Frage, wieso trotz Berufsaufgabe keine Besserung, sondern im Längsverlauf sogar eher eine Verschlechterung eingetreten sei, umso mehr als von Seiten der Familie und des Hausarztes glaubhaft versichert werde, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Haushalt kaum mehr betätigen müsse, geschweige denn Feuchtarbeiten ausführe.
5.5 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an Handekzemen beidseits leidet (Urk. 8/6, 8/7, 8/8, 13/2 und 13/3). Unklar scheint hingegen die genaue Ursache der Ekzeme zu sein. So geht Dr. C.___ von einer atopischen Diathese aus und führt sinngemäss aus, der Kontakt mit Nickel, irritativen Substanzen und Wasser sei zu vermeiden (Urk. 8/7). Ansonsten sei die Beschwerdeführerin durchaus arbeitsfähig. Dr. D.___ des U.___ stellte hingegen fest, dass es nicht zu einer Abheilung der Ekzeme gekommen sei, obwohl die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeite und auch im Haushalt viel Unterstützung erhalte. Er schloss daraus, dass eine klare Berufsabhängigkeit nicht gegeben zu sein scheine (Urk. 13/2). Dr. E.___ verneint eine Nickelsensibilisierung (Urk. 13/3) und weist ebenfalls darauf hin, dass sich trotz Berufsaufgabe keine Besserung eingestellt habe. Die Ärzte scheinen sich nicht im Klaren zu sein, wie sich ein Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin sowohl in einer Erwerbstätigkeit wie auch im Haushalt auf den Verlauf der Handekzeme auswirkt und welche Arbeiten ihr noch zumutbar sind. Dr. B.___ geht von einer generellen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/6 und 8/8), Dr. C.___ erachtet der Beschwerdeführerin hingegen einen Arbeitseinsatz durchaus als zumutbar, soweit es sich um trockene Arbeitsplätze ohne Nickelkontakt, ohne irritative Substanzen und ohne wesentlichen Wasserkontakt handelt (Urk. 8/7). Weder Dr. D.___ (Urk. 13/2) noch Dr. E.___ (Urk. 13/3) äussern sich explizit zur Problematik der Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend muss somit festgehalten werden, dass die vorliegenden Arztberichte keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neutrales dermatologisches Gutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter hat sich in Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Vorakten, insbesondere auch denjenigen der SUVA sowie mit dem allenfalls in der Zwischenzeit vorhandenen Ergebnis der Berufssprechstunde des U.___ (Urk. 13/2), darüber auszusprechen, in Bezug auf welche Tätigkeiten, in welchem Umfang und seit wann die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig zu betrachten ist. Im Weiteren hat er sich darüber zu äussern, welche Einschränkungen gegebenenfalls in der Haushaltstätigkeit bestehen. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).