IV.2003.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 21. Mai 2004
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1964, besuchte die Primarschule in Italien. 1990 reiste er in die Schweiz ein. Ab 1. Januar 1991 arbeitete er bei der T.___ AG als Hilfsarbeiter in der Montage von Elektromotoren (Urk. 3/65). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 1995 wegen überdurchschnittlicher Fehlzeiten (Urk. 3/65). Denn ab Mai 1995 war der Versicherte zunächst zu 50 % und ab August 1995 zu 100 % arbeitsunfähig, dies vor allem wegen geklagter belastungsabhängiger Schmerzen in den Finger- und Fussgelenken und in den Fersen (Urk. 3/39/3 S. 3). Seit Ende dieses Arbeitsverhältnisses hat der Versicherte nicht mehr gearbeitet. Vom 1. September 1995 bis 30. April 1996 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 3/66).
         Am 1. September 1996 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/68). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem einen Bericht vom behandelnden Rheumatologen PD Dr. med. F.___ vom 15. Januar 1997 sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 3/40/1, Urk. 3/65) und liess den Versicherten durch das Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, begutachten (nachfolgend USZ, Gutachten des USZ vom 11. September 1997, Urk. 3/37). Mit Verfügungen vom 5. Mai und 5. Juni 1998 sprach sie ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 1996 eine ganze Rente zu (Urk. 3/26, Urk. 3/27).
1.2     Im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Amtes (Urk. 3/24) wegen liess die IV-Stelle den Versicherten erneut durch das USZ begutachten (Gutachten des USZ vom 27. August 1999, Urk. 3/35). Mit Revisionsverfügung vom 17. Februar 2000 sprach sie ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von neu 50 % eine halbe Rente ab 1. April 2000 zu (Urk. 3/17). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juli 2000 die Revisionsverfügung auf (Urk. 3/15). In den Erwägungen führte es aus, eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten, so dass eine Rentenrevision nicht zulässig sei. Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung vom 5. Mai beziehungsweise 5. Juni 1998 offensichtlich falsch sei, lasse sich aufgrund der Akten nicht beantworten. Eine Bestätigung der Revisionsverfügung mit substituierter Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 5. Mai 1998 sei daher nicht möglich. Es werde Sache der IV-Stelle sein, diese Frage abzuklären und die ursprüngliche Verfügung vom 5. Mai (und 5. Juni) 1998 gegebenenfalls in Wiedererwägung zu ziehen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     In der Folge (Urk. 3/13, Urk. 3/14) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH ABI, Basel, polydisziplinär begutachten (nachfolgend ABI, polydisziplinäres Gutachten des ABI vom 22. Januar 2002, Urk. 3/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/7) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2002 und in Wiedererwägung der Verfügungen vom 5. Mai 1998 und vom 5. Juni 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von neu 54 %, (ab 1. Oktober 2002) eine halbe Rente zu (Urk. 3/1). Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2002 (Urk. 2/1/1) am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

    "Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei dem  Beschwerdeführer weiterhin die volle IV-Rente auszurichten.
     Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
     Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."
         Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Januar 2003 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 6). Am 23. April 2003 erging die Replik des Versicherten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 11. Juni 2003 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit dem ATSG sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar und es gelten die Gesetzesfassungen, wie sie bis 31. Dezember 2002 gelautet haben.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie bei der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Verfügungszeitpunkt darbot, als zweifellos unrichtig erscheint und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf die bisherige Rente begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2000 in Sachen B., I 668/99 mit Hinweisen).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente ist in der Regel auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates vorzunehmen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

2.      
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den September 2002 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
         Vorab ist dabei festzustellen, dass - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geäusserten Auffassung (Urk. 2/1/2) - die vorliegend strittige Verfügung vom 20. August 2002 die laufende ganze Rente nicht in einem Revisionsverfahren gemäss Art. 41 IVG und damit wegen verbesserter gesundheitlicher oder erwerblicher Faktoren auf eine halbe reduziert hat, sondern dass sie dies ausdrücklich in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen vom 5. Mai und 5. Juni 1998 getan hat (Urk. 3/1 Beiblatt Rückseite). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2000 die revisionsweise Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente, die die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2000 hatte vornehmen wollen, nicht unter Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und hernach neuem Entscheid aufgehoben, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dartut (Urk. 2/1/2). Es hat vielmehr der Revision der Rente auf den damaligen Zeitpunkt hin (Februar 2000) eine definitive Absage erteilt und die Verfügung gänzlich aufgehoben (Dispositivziffer 1 des Urteils, Urk. 3/15). Es hat einzig in einem obiter dictum angeführt, dass allenfalls eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprechung die Reduktion der Rente ermöglichen würde, wofür es jedoch weitere Abklärungen bräuchte. Die Verwaltung zu einer Wiedererwägung anhalten konnte das Gericht bekanntermassen nicht. Zu prüfen ist daher, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind.
2.2     Der Beschwerdeführer war vom 21. Oktober bis 8. November 1996 zur Beurteilung und Therapie seiner Gelenksbeschwerden im Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert, nachdem Dr. F.___ trotz einer sechsmonatigen medikamentösen Therapie und ambulanten Physiotherapie, die er bei Verdacht auf eine seronegative Arthritis durchgeführt hatte, hinsichtlich der geklagten Schmerzen keinen Erfolg hatte verzeichnen können. Im Austrittsbericht vom 22. November 1996 äusserten die untersuchenden Ärzte des USZ nun einen Verdacht auf eine Psoriasis-Arthritis und begannen erneut mit einer medikamentösen Therapie, deren Erfolg jedoch im Zeitpunkt des Austritts aus dem Spital noch ausstehend war. Aus rheumatologischer Sicht erachteten die Ärzte den Versicherten für schwere körperliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig, für leichtere körperliche Tätigkeiten hingegen sei er zu 100 % arbeitsfähig, man empfehle ihm, eine leichte körperliche Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 3/40/2).
         Im Bericht vom 15. Januar 1997, ergänzt durch den Bericht vom 1. April 1997, berichtete Dr. F.___ von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand und verwies auf den Austrittsbericht des USZ. Er hielt fest, er halte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das USZ angesichts der Beschwerden des Beschwerdeführers als zu optimistisch. In einer leichten, sitzenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein Pensum von vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 3/38, Urk. 3/40/1).
         Im Gutachten des USZ vom 11. September 1997, wo der Beschwerdeführer am 10. Juli 1997 untersucht worden war, führten die Ärzte zum Verlauf der Beschwerden an, die von ihnen eingeleitete medikamentöse Therapie sei wegen fehlender Besserung nach zwei Monaten sistiert worden, und eine andere medikamentöse Therapie sei verschrieben worden. Zu den alten Beschwerden in den Finger-, Knie- und Fussgelenken seien neu Schmerzen in der linken Schulter aufgetreten, zudem klage der Versicherte über lumbale Rückenschmerzen (Urk. 3/37 S. 4). Die Ärzte stellten radiologisch beginnende plantare Fersensporne und eine milde Iliosakralgelenk-Arthritis sowie milde entzündliche Aktivitäten einzelner Finger-, beider Sprunggelenke und einzelner Zehengrundgelenke sowie am Ansatz beider Achillessehnen fest; ansonsten waren die Wirbelsäulen- und Gelenksverhältnisse unauffällig. Im Besondern hielten die Ärzte fest, es seien keine radikulären Ausfälle, muskulären Atrophien oder eine asymmetrische Beschwielung aufgrund einer schmerzbedingten Schon-/Fehlbelastung erkennbar (Urk. 3/37 S. 9). Als Diagnosen gaben die Ärzte eine undifferenzierte Spondarthropathie, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie ein beginnender Fersensporn an. Therapeutisch empfahlen sie eine Steigerung der Medikation sowie die Versorgung mit Schuheinlagen. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, im damaligen Zeitpunkt beurteile man den Beschwerdeführer für leichte bis schwere körperliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des zu erwartenden Therapieerfolges empfehle man jedoch eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Hausarzt nach einem Jahr, wobei zumindest für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50-100 % zu erwarten sei.
         Bei dieser Situation ging die IV-Stelle gemäss Feststellungsblatt vom 23. Oktober 1997 gestützt auf das Gutachten des USZ davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (1. Mai 1995 bis 30. April 1996), ab 1. Mai 1996 bei einer gänzlichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und somit bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 3/22). Mit Verfügung vom 5. Mai beziehungsweise 5. Juni 1998 sprach sie ihm deshalb ab 1. Mai 1996 eine ganze Rente nebst Zusatzrenten zu (Urk. 3/26, 3/27).
2.3     Im Gutachten des USZ vom 27. August 1999, wo der Beschwerdeführer am 13. und 27. Juli 1999 untersucht worden war, berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei zu Hause und verrichte leichtere Haushaltsarbeiten. Er mache eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit etwa einem Jahr geltend, wobei er die Schmerzen diffus beschreibe (Urk. 3/35 S. 2). Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten erneut eine undifferenzierte Spondarthropathie sowie ein thorako- und lumbovertebrales Syndrom (Urk. 3/35 S. 4). Sie stellten fest, der Versicherte trage die Beschwerden prononciert vor, sie könnten im Kern jedoch durch die Befunde bestätigt werden. Im Vordergrund stehe jedoch eine Schmerzverarbeitungsstörung, die sich in der stark beklagenden und jammernden Darstellung der Anamnese und dem Verhalten während der Untersuchung äussere. Die Ärzte berichteten, weder hätten die zahlreichen medikamentösen Therapien etwas gebracht, noch habe sich der Zustand seit dem Absetzen der Medikamente verschlechtert. Aus rheumatologischer Sicht könne deshalb aktuell nicht mehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten angenommen werden. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung sei er zu 50 % arbeitsfähig, immerhin könne der Versicherte leichte Hausarbeiten durchführen.
         Hierauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Revisionsverfügung vom 17. Februar 2000 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von neu 55 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2002 zu (Urk. 3/17). Diese Verfügungwurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Juli 2000 aufgehoben (Urk. 3/15), so dass ihm die bisherige ganze Invalidenrente unverändert weitergewährt wurde (vgl. Urk. 3/12).
2.4     Zur Klärung der vom Gericht aufgeworfenen Frage der Korrektur der ursprünglich gewährten ganzen Rente unter dem Aspekt der Wiedererwägung der Verfügungen vom 5. Mai und 5. Juni 1998 veranlasste - wie erwähnt - die IV-Stelle die Begutachtung durch das ABI.
         Für das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 22. Januar 2002 wurden Experten aus den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugezogen, welche den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2001 untersuchten und eine Beurteilung für ihr Fachgebiet abgaben (Gutachten des ABI vom 22. Januar 2002: Urk. 3/33, rheumatologisches Teilgutachten des ABI vom 21. Dezember 2002: Urk. 3/34/2, psychiatrisches Teilgutachten des ABI vom 13. Dezember 2001, Urk. 3/34/1). Die Gesamtbeurteilung wurde von den Fachspezialisten gemeinsam erarbeitet (Urk. 3/33 S. 12).
         Die internistische Untersuchung ergab keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Auffälligkeiten (Urk. 3/33 S. 14).
         Der Facharzt für Rheumatologie bestätigte die Diagnose einer undifferenzierten Spondarthropathie und eines chronischen thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms und äusserte den Verdacht auf eine deutliche psychosoziale Überlagerung, nachdem die Beschwerden sehr prononciert vorgetragen und fünf von fünf Waddellzeichen positiv gewesen seien (Urk. 3/34/2). In einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit erachte er den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Tätigkeit, mit Wechselbelastung und ohne Tragen und Heben von Lasten über fünf bis 10 Kilogramm sowie ohne längere Gehstrecken und unter Vermeidung von Treppensteigen, hingegen als zu 50 % arbeitsfähig. 
         Im psychiatrischen Teilgutachten des ABI vom 13. Dezember 2001 führte der untersuchende Psychiater aus, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Rücken, in den Füssen und in der linken Hand (Urk. 3/34/1). Sie seien dauernd vorhanden und würden ihn stark beeinträchtigen. Zur Untersuchung führte der Psychiater aus, der Beschwerdeführer habe beim Gehen ziemlich stark gehinkt, während der Untersuchung habe er zeitweise das Gesicht verzogen. Das Bewusstsein sei klar gewesen, die Orientierung allseits erhalten. Es habe sich keine Störung der Konzentration, der Auffassung und des Gedächtnisses gefunden, ebenso wenig bestünden Hinweise auf Zwänge und psychotische Phänomene. Im Affekt sei er freundlich und euthym gewesen, habe in keiner Weise depressiv gewirkt, sich auch relativ gut gefühlt, und es hätten sich keine Hinweise für Verstimmungszustände gefunden. Psychomotorisch sei er unauffällig gewesen. In der Beurteilung hielt der Psychiater sodann fest, aufgrund der nicht ganz mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers korrelierenden rheumatologischen Befunde müsse eine Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden. Dieser könne kein Krankheitswert zugeordnet werden, da sich nicht einmal eine affektive Komponente finden lasse. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als voll leistungs- und arbeitsfähig einzustufen. Es könne keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
         Im Rahmen der Gesamtbeurteilung erhoben die Gutachter schliesslich als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Spondarthropathie (ICD-10: M12.8) sowie ein chronisches thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5). Der festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung schrieben auch sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe seit 1. Mai 1996 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten körperlichen Tätigkeit mit der vom Rheumatologen erwähnten Wechselbelastung bestehe zur Zeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese bei der gegenwärtig geringen Symptomatik sicher als grosszügig angesehen werden müsse (Urk. 3/33 S. 15).
         Die Gutachter vermochten sodann keine sichere Erklärung für die unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den Gutachten des USZ vom 11. Juli 1997 und 27. August 1999 (Urk. 3/33 S. 15) zu liefern. Es müsse von einer unterschiedlichen Einschätzung der Bedeutung der Spondarthropathie für die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei tatsächlich sehr schwierig, bei dieser Diagnose den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Angesichts dessen lasse die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Gutachten von 1997 und 1999 nicht auf Inkonsistenzen in der Meinung einer Klinik schliessen. Die Meinung von Dr. F.___ wiederspiegle eher den begleitenden langfristigen Verlauf.
         Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit der streitigen Verfügung vom 20. August 2002, in Wiedererwägung der Verfügungen vom 5. Mai und 5. Juni 1998 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von neu 54 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 3/1).

3.      
3.1     Das für eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung verlangte Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit, stellt eine Schranke dar und darf seines Gehaltes nicht entleert und preisgegeben werden. Denn sonst würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Mag eine gesetzwidrig berechnete Rente in aller Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt. Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2002 in Sachen B., I 222/02 mit Hinweisen auf RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251, ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c und ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60).
3.2     Wie sich aus sämtlichen Gutachten des USZ und nun auch des ABI ergibt, hat sich die rheumatologische Situation während der ganzen Zeit bis ins Jahr 2002 in diagnostischer Hinsicht und was die subjektiven geklagten Beschwerden betrifft, nicht verändert. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI im Jahr 2002 hingegen war hinsichtlich der objektivierbaren Befunde klar eine Besserung eingetreten, indem die Spondarthropathie nicht aktiv war und ausser einem geringen Befund am linken Sprunggelenk keine objektivierbaren Einschränkungen festgestellt werden konnten (Urk. 3/33 S. 13). Der Rheumatologe spricht denn auch von einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und kaum fassbaren objektiven Pathologien (Urk. 3/34/2 S. 4).
3.3
3.3.1   Entscheidend ist nun, dass sich mittels der Begutachtung durch das ABI ergeben hat, dass die früher nur vermutete, jedoch nicht abgeklärte psychische Komponente zentrale Bedeutung hat, und vor allem mit dieser die geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers zu erklären ist, er könne überhaupt keiner Tätigkeit mehr nachgehen (Urk. 3/33 S. 9), obwohl im beurteilten Zeitraum keine Befunde, wie beispielsweise eine Muskelatrophie, die Beweis für eine Schonung erbracht hätten, und die sich sonst bekanntermassen recht schnell manifestieren, erhoben werden konnten (Urk. 3/37 S. 8). Im Gegenteil weisen die Gutachter des ABI sogar auf eine beträchtliche Handbeschwielung des Versicherten auf beiden Seiten hin (Urk. 3/33 S. 14), was gar auf die Ausführung von manuell belastender Tätigkeiten hindeutet. Der Verdacht auf eine im Vordergrund stehende psychische Komponente war schon kurz nach Erlass der berentenden Verfügungen, nämlich 1999 geäussert worden, als trotz der vielfältigen rheumatologischen, medikamentösen Behandlungen nach Angaben des Beschwerdeführers überhaupt keine Besserung eingetreten war. Der begutachtende Psychiater des ABI stellte für diese psychische Komponente die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung, der jedoch nach seiner fachärztlichen Meinung kein Krankheitswert beizumessen ist.
3.3.2   Der Beschwerdeführer lässt dieses Gutachten als "salopp" und nicht überzeugend kritisieren und beantragt eine neue psychiatrische Begutachtung, weil nicht einzusehen sei, weshalb vorliegend die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung keinen Krankheitswert haben sollte (Urk. 2/1/1 S. 7, Urk. 11 S. 4).
         Das psychiatrische Gutachten des ABI erfüllt jedoch sämtliche Kriterien, welche die Gerichtspraxis für den Beweiswert ärztlicher Berichte entwickelt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Der Psychiater hat nach einer sorgfältig erhobenen Anamnese, einer Befragung und nachdem er sich auch mit der somatischen Seite vertraut gemacht hatte, einlässlich dargelegt, dass keine Hinweise auf irgendwelche objektive Störungen der Konzentration, der Auffassung und des Gedächtnisses vorhanden seien, auch affektive Störungen, psychiatrische und psychopathologische Auffälligkeiten bestünden nicht. Damit ist die Feststellung des Gutachters, dass den psychischen Beschwerden kein Krankheitswert zugeordnet werden könne, ohne weiteres nachvollziehbar. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erklärt, warum er, wenn er aus psychiatrischer Sicht voll und aus rheumatologischer Sicht teilweise arbeitsfähig sei, nicht arbeite. Die Gutachter des ABI haben hinreichend dargetan, dass hierfür invaliditätsfremde Gründe wie die berufliche und soziale Situation des Beschwerdeführers die Ursache seien. Weiterer medizinischer Abklärungen bedarf es also nicht. Die Einwände des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, das psychiatrische Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch dem Gesamtgutachten des ABI, in welchem die einzelnen Gutachten sorgfältig zusammengetragen und in Würdigung der Vorakten und der Anamnese die Schlüsse zur Diagnose und der Arbeitsfähigkeit gezogen wurden, kommt nach dem Gesagten der volle Beweiswert zu.
3.4     Nach dem Gesagten ist zusammengefasst davon auszugehen, dass seit Jahren rheumatologisch zwar gewisse Befunde vorhanden waren, dass daneben jedoch auch erhebliche psychische Elemente vorlagen, denen jedoch kein Krankheitswert beigemessen werden kann und die erst 2002 ärztlich abgeklärt und festgestellt wurden.
3.5     Dass trotz des im Wesentlichen gleich gebliebenen und für die Invalidität einzig relevanten, rheumatischen Beschwerdebildes eine angepasste leichte, berufliche Tätigkeit teilzeitlich zumutbar ist, haben die Ärzte des USZ 1996, 1999 und nun ganz deutlich auch die Ärzte des ABI gezeigt. Auch Dr. F.___ sprach 1997 von einer vierstündigen sitzenden Tätigkeit, die zumutbar sei (Urk. 3/38). Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die adaptierte, 50%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann. Dass dem auch im Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahre 1998 so war, lässt sich aufgrund der erwähnten stabilen Situation schliessen. Einzig das Gutachten des USZ vom 11. September 1997 kam ausdrücklich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "im momentanen Zeitpunkt" in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit diesem Ausdruck haben diese Ärzte jedoch klar dargetan, dass ihre Einschätzung nur als vorübergehend zu gelten hatte und zwar während der dannzumal in Aussicht genommenen, sicher sechsmonatigen, rheumatologisch medikamentösen Behandlung. Es muss aufgrund der Tatsache, dass - wie erwähnt - damals die Schmerzverarbeitungsstörung noch nicht erkannt worden war, davon ausgegangen werden, dass die Ärzte die vom Versicherten geklagten Beschwerden in ihrem Ausmass zum Nennwert genommen haben. Dies ist daraus zu schliessen, dass sie der rheumatologischen Medikation die alles entscheidende Bedeutung beimassen, indem sie ausführten, es sei aufgrund des zu erwartenden Therapieerfolgs mit einer 50- bis gar 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen (Urk. 3/37 S. 12). Diese Ärzte des USZ gingen damit im damaligen Zeitpunkt teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt aus.
3.6     Weil sich die IV-Stelle auf diese Beurteilung gestützt hat und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auf der Basis einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit und damit aufgrund einer 100%igen Invalidität zugesprochen hat, kann ihr Entscheid nicht als im Rahmen des Ermessens vertretbar bezeichnet werden, sondern er erweist sich als klar unrichtig und durch die medizinische Erkenntnis des ABI widerlegt. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres eine teilweise Erwerbstätigkeit in einer leichten, angepassten Arbeit in einem Pensum von 50 % zumutbar war. Die Rentenverfügungen vom 5. Mai und 5. Juni 1998, deren Korrektur aufgrund der dauerhaften Leistungen als erheblich gilt, wurden daher zu Recht wiedererwägungsweise berichtigt.

4.
4.1     Zu prüfen bleiben die Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad.
         Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 1993 und 1994 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'000.--, was ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- (inkl. 13. Monatslohn, Urk. 3/65) ergibt. Für den Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung (20. August 2002) ist eine Anpassung an die Lohnentwicklung vorzunehmen (1995: + 1,3 % = Fr. 52'676.--, 1996: + 1,3 % = Fr. 53'360.80, 1997: + 0,5 % = Fr. 53'627.60, 1998: + 0,7 % = 54'003.--, 1999: + 0,3 % = Fr. 54'165.--, 2000: + 1,3 % = Fr. 54'869.10, 2001: + 2,5 % = Fr. 56'240.90, 2002: + 1,8 % = Fr. 57'253.20; Die Volkswirtschaft 3/2004 S. 95 Tabelle B10.2), was für den Zeitpunkt der Verfügung einen Betrag von Fr. 57'253.20 ergibt.
         Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er mindestens ein Einkommen von Fr. 61'100.-- erzielen würde. Gerade bei den Elektromonteuren habe es in den letzten Jahren grosse Lohnsprünge gegeben (Urk. 11 S. 5 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Löhne von Elektromonteuren nicht massgeblich sind, da der Beschwerdeführer als ungelernter Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Im übrigen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte angeführt, und es finden sich auch keine in den Akten, die für die Behauptung sprechen würden, dass er als Hilfsarbeiter ein Valideneinkommen von Fr. 61'100.-- erzielen würde. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich beim monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'000.-- (exkl. 13. Monatslohn) um ein Invalideneinkommen gehandelt hätte, denn 1993 und 1994 verzeichnete der Beschwerdeführer nur wenige Krankheitsausfälle (Urk. 3/65). Es besteht damit kein Anlass, vom oben festgelegten Valideneinkommen abzuweichen.
4.2     Das Invalideneinkommen ist anhand der Angaben der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 festzusetzen. Gemäss Tabelle A1 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Männer monatlich Fr. 4'437.-- brutto. Dieser Betrag ist der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung 2002 anzupassen (2001: 2,5 %, 2002: 1,8 %; Die Volkswirtschaft 3/2004 S. 95 Tabelle B10.2) und auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2004 S. 94 Tabelle B9.2) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'826.55 monatlich und Fr. 57'918.60 jährlich ergibt. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 28'959.30. Da männliche Teilzeitangestellte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, a.a.O., Tabelle 9 S. 24) und ein gewisser leidensbedingter Abzug für die Behinderung des Versicherten vorzunehmen ist, so dass sich ein Abzug von gesamthaft 15 % rechtfertigt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'615.40.
         Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'253.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'615.40 resultiert ein Invaliditätsgrad von 57 %, so dass Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Selbst wenn vom Invalideneinkommen der maximal mögliche behinderungsbedingte Abzug von 25 % vorgenommen würde (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3), resultierte ein Invaliditätsgrad von unter 66 2/3 %, so dass kein Anspruch auf eine höhere Rente bestünde.
4.3     Anzumerken ist, dass das gleiche Ergebnis auch unter dem Aspekt einer Revision von Dauerleistungen im Sinne von Art. 41 IVG resultiert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde diesem Entscheid kein "ne bis in idem" entgegen stehen (Urk. 2/1/1 S. 4). Dem Urteil des Gerichts vom 21. Juli 2000 lag die Veränderung innerhalb des Beurteilungszeitraums von 1998 bis 2000 zu Grunde, wohingegen sich vorliegend die Frage stellt, ob sich seit dem rechtskräftig beurteilten Zeitraum, ab Februar 2000, bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. August 2002 eine Änderung ergeben hat. Es handelt sich also um einen anderen Sachverhalt.
         Wie der rheumatologische Facharzt des ABI überzeugend und belegt erläutert hat, hatten sich die objektivierbaren Befunde der undifferenzierten Sponarthropathie erheblich reduziert; während in den Jahren zuvor leichte Befunde mit entzündlichen Schwellungen an den Händen und Füssen und Schmerzen an den Fersen, sowie Rückenschmerzen vorhanden waren und den Beschwerdeführer funktionell in einem gewissen Ausmass beeinträchtigten (Urk. 3/40/2, 3/37, 3/35), vermochte der Rheumatologe des ABI einzig noch eine Weichteilschwellung im Bereich des oberen linken Sprunggelenks und ein entzündlicher Fersenschmerz zu erheben. Dass bei diesem Befund eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten adaptierten Tätigkeit zumutbar ist, wie dies die Ärzte darlegten, ist überzeugend. Im Besonderen setzte der Versicherte offensichtlich seine Hände ein, wies er doch - wie erwähnt - feststellbar erhebliche Handbeschwielungen auf (Urk. 3/33 S. 14). Damit bleibt festzuhalten, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahre 1998 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegeben war, diese Beurteilung aufgrund der viel geringeren Befunde ab Januar 2002 nicht mehr gerechtfertigt ist und vielmehr von einer sicher 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen ist. Dass bei diesem Resultat keine ganze Rente mehr gerechtfertigt ist, wurde bereits gezeigt.
4.4     Die Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2002 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) eine halbe Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als korrekt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).