Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00009
IV.2003.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 11. Februar 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1983, absolvierte die Realschule in ___ und war vom 1. August 1999 bis 30. November 2001 im Restaurant A.___ in ___ und vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 im B.___ in ___ als Kochlehrling tätig (Urk. 4/17 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 4/18 Ziff. 1 und Ziff. 6, Urk. 4/20 Ziff. 6.1). Im August 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 4/20 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie Berichte der Arbeitgeber (Urk. 4/17-18), Berichte des Hausarztes (Urk. 4/5 und Urk. 4/8), einen Bericht der Berufs- und Bildungsberatung IAP (Urk. 4/6) und einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes ___ (Urk. 4/7) beizog. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/2-3) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/1) ab.

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 Beschwerde (Urk. 1) an die IV-Stelle, welche von dieser mit Datum vom 7. Januar 2003 an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4/9-10), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Übernahme der aus dem Abschluss der Lehre im C.___ entstehenden Mehrkosten (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen für die erstmalige berufliche Ausbildung erfüllt sind.
2.1    
2.1.1   Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 1991 zuhanden von Dr. phil. E.___, Schulpsychologe FSP, ___, eine fragliche Lernstörung (Urk. 4/8 S. 1). Er hielt weiter fest, dass er den Beschwerdeführer erstmals Ende Oktober 1991 untersucht habe, da die Lehrerin die Vermutung geäussert habe, dass beim Beschwerdeführer eventuell eine Gehörstörung vorliege. Ausserdem sei er in der Schule rasch ermüdbar. Der Beschwerdeführer habe oft Mühe zu verstehen, weshalb die Lehrerin eine Gehörstörung vermute oder allenfalls auch lediglich ein Reifungsproblem. Der Beschwerdeführer gebe sich in der Schule sehr Mühe, er sei aber auffallend langsam und falle dadurch in der Klasse auf. Er habe ein tiefes Selbstwertgefühl, wobei es sich sicher nicht um ein Intelligenzproblem handle. Die ORL-Abklärung habe ergeben, dass das Gehör des Beschwerdeführers normal sei (vgl. Urk. 4/8 S. 1 f.).
2.1.2   Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 1993 zuhanden von Schulpräsident F.___, ___, fest, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in die 4. Kleinklasse D einzuteilen sei. Die Lehrerin weise unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer viel individuelle Betreuung brauche und darum in einer 4. Normalklasse überfordert wäre. Manchmal habe er "ein Brett vor dem Kopf" und könne darum oft nur einen Teil einer Aufgabe erfassen. Im Dezember 1991 sei der Beschwerdeführer von Dr. D.___ und Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, untersucht worden. Beide Ärzte hätten keine Auffälligkeiten festgestellt. Im Januar 1992 habe eine erste schulpsychologische Untersuchung stattgefunden. Eine Kontrolluntersuchung am 19. März 1993 hätte Antwort auf die Frage geben sollen, ob der Beschwerdeführer in einer 4. Kleinklasse D gefördert werden sollte. Mit den Eltern und der Lehrerin seien verschiedene Beratungsgespräche durchgeführt worden. Der Schulpsychologe habe den Beschwerdeführer auch anlässlich eines Schulbesuches beobachtet. Der Beschwerdeführer sei ein körperlich zartgliedriger Knabe, eher kleinwüchsig, von sensitivem Habitus und ängstlicher Reaktionsweise. In allen durchgeführten Tests habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf intensive Strukturierungshilfen, begleitet von positiver Verstärkung, angewiesen sei. Wenn er mit "Hürden" konfrontiert werde, greife er zu Scheinlösungen durch vorschnelles "Dreinschiessen" oder durch Konfabulationen. Es sei in diesem Zusammenhang wichtig, den Beschwerdeführer durch erfolgversprechende kleine Lernschritte zu ermuntern und zu motivieren und ihm so zu realitäts- und intelligenzentsprechenden Lösungen zu verhelfen. Der Beschwerdeführer verfüge über durchschnittliches intellektuelles Potential, welches er zur Zeit noch nicht zu realisieren vermöge. Die Vermittlung von geeigneten Lern- und Handlungsstrategien im Rahmen einer Kleinklasse würde den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprechen und seine Gesamtentfaltung positiv beeinflussen. Den Eltern, welche sich engagiert für das Wohl ihres Sohnes einsetzten, seien weitere Beratungsgespräche angeboten worden. Abschliessend stellte er einen Antrag auf Eintritt in die 4. Kleinklasse D im August 1993. (vgl. Urk. 4/7).
2.1.3   I.___, Berufs- und Bildungsberater IAP, ___, hielt in seiner grapho-logischen Auswertung vom 31. Mai 2002 im Wesentlichen fest, intellektuell bewege sich der Beschwerdeführer etwa in einem mittleren Bereich, wäre aber von seinen Anlagen her durchaus zu höheren Leistungen fähig, doch habe er noch wenig Eigenständigkeit und gesundes Selbstvertrauen entwickeln können und wage es kaum, sich von Vorgaben und allgemeinen Richtlinien zu lösen. Viel eher beanspruche er eine enge Begleitung, um sich Rückversicherung und Gewissheit verschaffen zu können. Er verlasse sich viel zu sehr darauf, dass andere für ihn die Kohlen aus dem Feuer holen und richtungsweisende Hilfestellungen anbieten, wohl aber nicht aus Faulheit oder ungenügendem Interesse, sondern aufgrund seiner gemachten Erfahrungen, die ihn zu der Überzeugung kommen lassen, dass er dazu nicht fähig sei. Werfe man den Beschwerdeführer jedoch ins "kalte Wasser" und lasse ihn über einen längeren Zeitraum hinweg gewähren, weniger mit aufgehaltenem Zeigefinger als mit der Zusicherung, dass er es könne, sei anzunehmen, dass er seine eigenen ungenutzten Kräfte und Fähigkeiten mobilisieren werde; dies natürlich nicht von einem Tag auf den anderen, aber wenn er Vertrauen zu sich selber aufbauen könne, je länger desto mehr.
         Der Leistungs- und Arbeitsbereich sei dem Beschwerdeführer zugleich ein grosses Anliegen wie vermutlich auch ein noch grösseres Problem. Eigentlich wolle und könne er auch die von ihm geforderte Leistung erbringen. Andererseits würden aber auch auf diesem Schauplatz seine Schwierigkeiten ausgetragen, was für ihn mit einer doppelten Belastung verbunden sein könne, weil es ihm sehr wichtig sei, dass er die geforderte Leistung erbringe. Möglicherweise wäre ein gleichwertiger Ausgleich zu seiner Arbeit, in welchem er sich bewähren könne und worin er Bestätigung erhalte, hilfreich und entlastend. Dies würde der Sache etwas "die Spitze" nehmen und er könnte mit mehr Gelassenheit an die täglichen Obliegenheiten herangehen.
         Zusammenfassend ergebe sich aus graphologischer Sicht, dass die Kochlehre in einem Altersheim grundsätzlich für den Beschwerdeführer passend sei. Ein Lehrstellenwechsel oder eine berufliche Neuorientierung seien nicht das Richtige. Seine aktuellen Schwierigkeiten würden ihn höchstwahrscheinlich auch da über kurz oder lang einholen. In seinem Alter müsse der Beschwerdeführer vermehrt Stellung beziehen und für sich und seine Sache eigenverantwortlich einstehen. Er habe gute persönliche Qualitäten und Kompetenzen, sei aufgrund seiner Fähigkeiten sicherlich nicht überfordert. Nur mit dem Glauben daran hapere es noch (vgl. Urk. 4/6).
2.1.4   In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 12. September 2002 stellte Dr. D.___ keine Diagnose (vgl. Urk. 4/5/1). Er hielt vielmehr fest, dass er beim Beschwerdeführer berufliche Massnahmen sowie eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt halte (Urk. 4/5/1 lit. C). Obwohl er den Beschwerdeführer seit Oktober 1991 hausärztlich betreue, seien ihm keine Informationen bezüglich den medizinischen oder psychologisch/psychiatrischen Diagnosen bekannt. Im Juli 2000 habe er den Beschwerdeführer wegen rezidivierenden Synkopen, die wahrscheinlich vasovagaler Natur gewesen seien, gesehen und diese Erkrankung auf eine berufliche Überlastungssituation im Rahmen der Kochlehre zurückgeführt. Die Kochlehre habe unterbrochen werden müssen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer eine neue Stelle im B.___ angetreten. Mitte August habe der Beschwerdeführer ihn aufgesucht, weil er auch an dieser Stelle entlassen worden sei, da er angeblich nicht genügende Fortschritte gemacht habe. Es sei ihm vorgeschlagen worden, eine Umschulung zu beginnen oder eine Wiedereinschulung im geschützten Rahmen, zum Beispiel in der Lehranstalt "J.___" in ___. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe ihm I.___ im Juni 2002 nach zweimaliger Konsultation eine Arbeit beziehungsweise Ausbildung im geschützten Rahmen empfohlen (Urk. 4/5/1 lit. D). Zur Arbeitsbelastbarkeit hielt er fest, dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei und dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 4/5/2 S. 2).
2.2     Nach der Einschätzung durch den Hausarzt liegt beim Beschwerdeführer möglicherweise eine Lernstörung beziehungsweise ein Lerndefizit oder eine kognitive Störung vor. Dagegen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass gemäss den ärztlichen Unterlagen kein Gesundheitsschaden besteht, welcher die gesetzlichen Bestimmungen für Leistungen durch die Invalidenversicherung erfüllt.
2.2.1 Definitionsgemäss stellen höhere kognitive Funktionen Anwendung und Gebrauch von erlerntem und verbalem und nichtverbalem Wissen, abstraktes Denken und Problemlösen, Rechnen und Sozialverhalten dar. Sie beruhen auf einer ungestörten Interaktion aller neuropsychologischen Funktionen und bestimmen, ob ein Individuum das Leben in seinem Umfeld erfolgreich meistert oder soziale und berufliche Probleme haben wird (vgl. Marco Mumenthaler / Heinrich Mattle, Neurologie, 11. überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart / New York 2001, S. 361). Die von den oben erwähnten Fachpersonen zu den Problemen des Beschwerdeführers in Schule und Ausbildung gemachten Schilderungen passen grundsätzlich in das Krankheitsbild einer kognitiven Störung beziehungsweise widersprechen diesem jedenfalls nicht von vorneherein. Übereinstimmend führten diese Fachpersonen aus, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Leistungen nicht eine Frage der Intelligenz seien (Urk. 4/6 Mitte, Urk. 4/7 unten, Urk. 4/8 S. 2). Der Beschwerdeführer vermöge sein Potential jedoch (noch) nicht zu realisieren (vgl. Urk. 4/6 Mitte, Urk. 4/7 unten). So führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe manchmal ein "Brett vor dem Kopf" und könne darum oft nur einen Teil der Aufgabe erfassen (Urk. 4/7 oben). Weiter sei der Beschwerdeführer auf intensive Strukturierungshilfen angewiesen. Wenn er mit "Hürden" konfrontiert werde, greife er zu Scheinlösungen durch vorschnelles "Dreinschiessen" oder durch Konfabulationen (Urk. 4/7 unten). Nach den Gründen der Auflösung des Lehrvertrages gefragt, antworteten denn auch die ehemaligen Lehrmeister mit „Hatte den Kopf nicht bei der Sache .... konnte sich nicht konzentrieren“ (Urk. 4/17 Ziff. 3) und mit "ungenügende Leistungen im kognitiven Bereich ..." Urk. 4/18 Ziff. 3).
2.2.2   Zwar wurden die oben aufgeführten Aussagen nicht von medizinischen Fachpersonen gemacht, jedoch ist kein Grund ersichtlich, diese nicht entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie der ärztlichen Beurteilung nicht widersprechen. Dr. D.___ diagnostizierte bereits 1991 eine fragliche Lernstörung und vermerkte auch in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eine fragliche Lernbehinderung beziehungsweise ein Lerndefizit oder eine kognitive Störung (Urk. 4/8 S. 1, Urk. 4/20 Ziff. 7.2). Diese Diagnosen stellte er vor dem Hintergrund der Angaben der Primarlehrerin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 4/8 S. 1 f.) beziehungsweise aufgrund der Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit seinen Schwierigkeiten in der Kochlehre machte (vgl. Urk. 4/5/1 S. 2 lit. D). Dr. D.___ gab weiter an, dass er den Beschwerdeführer zwar seit 1991 hausärztlich betreue, ihm aber keine Informationen bezüglich den medizinischen oder psychologisch/psychiatrischen Diagnosen bekannt sei (Urk. 4/5/1 S. 2 lit. D). Er sei aber der Meinung, dass eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt sei (Urk. 4/5/1 S. 2 lit. C Ziff. 6).
Dr. D.___ stellte zwar nur eine "fragliche" und keine eindeutige Diagnose, machte aber immerhin konkrete Hinweise, dass er von einer möglichen Lernstörung beziehungsweise einer kognitiven Störung ausgehe. Auch hielt er eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt, was klar darauf hinweist, dass er als Allgemeinpraktiker eine fachärztliche Beurteilung für notwendig hielt.
2.2.3 Aufgrund der mangelnden fachärztlichen Abklärungen der fraglichen Lernstörungen beziehungsweise kognitiven Störungen des Beschwerdeführers und der damit in Zusammenhang stehenden Frage, ob diese allfälligen neurologischen Beschwerden einen Krankheitswert aufweisen, welche einen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG darstellen und der Frage, ob die Ausbildung als Koch den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht, ist die Aktenlage nicht ausreichend. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein gewichtiger Teil der Akten nicht aktuell sind, sondern vielmehr aus der Primarschulzeit des Beschwerdeführers stammen. Der entscheiderhebliche Sachverhalt lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen.
2.3     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neurologisches Gutachten einhole, welches die fragliche Lernstörung beziehungsweise kognitive Störung sowie bei einer allfälligen Bejahung auch deren Krankheitswert beurteilt.
         Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).