Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00010
IV.2003.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 13. Februar 2003
in Sachen
H.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1954, absolvierte von 1970 bis 1972 eine Anlehre als Maler (Urk. 4/13 Ziff. 6.2). Vom 1. Februar bis 31. Mai 2000 war er im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes beim Verein für berufliche und soziale Integration in ___ angestellt (Urk. 4/12 Ziff. 1-2). Vom 7. September 2000 bis 31. Dezember 2001 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Beiblatt zu Urk. 4/12) und wurde auch vom Sozialdienst der A.___ unterstützt (vgl. Urk. 4/15). Der Versicherte meldete sich am 22. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 4/13 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 4/5-6) ein. Mit Vorbescheid vom 26. August 2002 (Urk. 4/2) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuches sowie des Gesuches um Gewährung von beruflichen Massnahmen mangels Vorliegen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes in Aussicht (Urk. 4/2) und wies mit Verfügung vom 30. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/1) das Leistungsbegehren ab.
2.       Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 Beschwerde (Urk. 1) an die IV-Stelle, welche von Letzterer mit Datum vom 6. Januar 2003 an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4/9), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abklärung beruflicher Massnahmen sowie Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
1.3     Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist und Anspruch auf eine Umschulung sowie eine Rente hat.
2.1     Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, C.___, ___, stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 22. Juni 2002 beziehungsweise 27. Juni 2002 folgende Diagnosen (Urk. 4/6/3 S. 1):
                   "-       Adipositas per magna mit einem BMI über 50
                   -        Nikotinabusus
                   -        Metabolisches Syndrom"
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, dass diese sicherlich teilweise eingeschränkt sei durch die massive Adipositas und den entsprechenden Trainingsmangel. Dies führe zusammen mit dem Nikotinabusus zu einer Anstrengungsdyspnoe. Die körperliche Leistungsfähigkeit (Ergometrie vom 24. April 2001) habe jedoch erwartungsgemäss 155 Watt mit unauffälligem EKG betragen, sodass eine kardiogene Ursache der Leistungstoleranz weitgehend ausgeschlossen werden könne. Daneben bestünden auch wechselnde, eher nur mässig ausgeprägte Gelenksbeschwerden der unteren Extremitäten, die ebenfalls mit dem Gewicht zusammenhängen dürften. Neben dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit körperlicher Art, sei der Beschwerdeführer jedoch sicherlich auch nach 4 1/2-jähriger Arbeitslosigkeit einer beruflichen Tätigkeit entwöhnt; diverse Arbeitsversuche seien deshalb auch fehlgeschlagen. Auch hätten diverse Anstrengungen, das Gewicht zu reduzieren, zu keinem Erfolg geführt, wobei die Motivation des Beschwerdeführers diesbezüglich als gering einzustufen sei. Zur Sicherheit habe er Ende letzten Jahres eine psychiatrische Beurteilung durch das Psychiatrische Zentrum D.___ durchführen lassen, welche jedoch keine relevante psychiatrische Diagnose zutage gefördert habe. Aus medizinischer Sicht sollte zumindest eine 50%ige Arbeit mit körperlich leichter beziehungsweise sitzender Tätigkeit möglich sein. Die diversen fehlgeschlagenen Arbeitsversuche würden jedoch diese Sicht nicht bestätigen. Dennoch halte er, wie auch die Psychiaterin, eine 100%ige Rente aus medizinischer Sicht nicht für gerechtfertigt (Urk. 4/6/3 S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer sei eine im Wesentlichen körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Knien und Kniebeugen seien nicht möglich. Sitzen, Stehen und Gehen sowie ab und zu das Besteigen von Leitern sei möglich. Das Gleichgewicht und das Balancieren, wie auch das Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien eingeschränkt möglich (Urk. 4/6/4 S. 1). In psychischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer, für eine 50%ige Arbeitstätigkeit, nicht eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Sommer 2002 eine halbtägige Tätigkeit zumutbar (Urk. 4/6/4 S. 2).
2.2     Dr. med. E.___, Oberarzt a.i., und lic. phil. F.___, Klinische Psychologin, Psychiatrisches Zentrum D.___, ___, hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 13. August 2002 fest, sie hätten, abgesehen von einer Adipositas, beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Die Adipositas führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 4/5/2 S. 1 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Was allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Adipositas betreffe, sei auf den Bericht des Hausarztes verwiesen (Urk. 4/5/2 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (Urk. 4/5/2 S. 1 f. lit. C). Die persönliche Anamnese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bis 1996 immer als Maler gearbeitet und dabei gut verdient habe. Meist habe er Temporärstellen angenommen, da er ohnehin drei bis vier Monate im Jahr in Thailand gelebt habe. 1996 sei er vorübergehend arbeitslos gewesen und habe monatlich Fr. 3'700.-- Arbeitslosengeld bezogen. Das sei zwar weniger gewesen, als er vorher verdient habe, aber doch so viel, dass er keine Motivation gehabt habe, sich um eine Stelle zu bemühen. Es sei ihm recht gewesen, nicht zu arbeiten. Mittlerweile habe er, wie er annehme aufgrund seiner Untätigkeit, immer mehr an Gewicht zugenommen; früher sei er normalgewichtig gewesen. Mittlerweile sei er so dick, dass er gar nicht mehr wissen wolle, wie viel er wiege. Er sei körperlich ein "Wrack", könne deswegen nicht mehr arbeiten und möchte eine Invalidenrente. Psychisch gehe es ihm jedoch sehr gut (Urk. 4/5/2 S. 2 Ziff. 3). Hingegen fühle er sich aufgrund seines Übergewichtes körperlich stark beeinträchtigt (vgl. Urk. 4/5/2 S. 2 Ziff. 4). Dr. E.___ und lic. phil. F.___ hielten weiter fest, es liege keine psychopathologische Symptomatik, insbesondere auch keine depressive oder Angstsymptomatik vor (Urk. 4/5/2 S. 3 Ziff. 5-6). Zu empfehlen seien jedoch berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit, da der Beschwerdeführer seit 1996 nicht mehr regelmässig gearbeitet habe und daher Schwierigkeit haben dürfte, einen Wiedereinstieg selbständig zu bewerkstelligen. Eine Gewichtsreduktion wäre wünschenswert, eine Ernährungsberatung möglicherweise hilfreich. Die prognostische Einschätzung sei eher gut. Positiv falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer an keiner psychiatrischen Erkrankung leide. Negativ falle ins Gewicht, dass er seit ungefähr sechs Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei (vgl. Urk. 4/5/2 S. 3 Ziff. 7).
2.3     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei ihm liege eine Berufskrankheit vor, da er viele Jahre als Maler gearbeitet habe (Urk. 1).

3.
3.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Fettleibigkeit des Beschwerdeführers keine körperlichen oder geistigen Gesundheitsschäden bewirkt hat, körperlich zumindest keine massgeblichen, welche eine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellten, welche also die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fühlbar zu beeinträchtigen vermöchten. Wohl diagnostizierte Dr. B.___ ein metabolisches Syndrom und hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer Anstrengungsdyspnoe sowie an mässig ausgeprägten Gelenkbeschwerden der unteren Extremitäten leide (Urk. 4/6/3 S. 1). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch die massive Adipositas und den entsprechenden Trainingsmangel verursacht. Dr. E.___ und lic. phil. F.___ führten in ihrem Bericht aus, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei, die Adipositas zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führe (Urk. 4/5/2 S. 1 lit. A-B). Folglich ist der Beschwerdeführer nicht durch die genannten Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern seine Arbeitsfähigkeit wird vielmehr durch seine Fettleibigkeit beeinträchtigt.
3.2     Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Fettleibigkeit die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens in psychischer oder physischer Hinsicht darstellt. Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. Eine entsprechende spezifische Diagnose wird in den vorliegenden medizinischen Akten nicht erwähnt.
3.3     Die Schlussfolgerungen der Ärzte und der Psychologin erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilungen sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ihre Aussagen stimmen zudem mit den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst überein. So gab der Beschwerdeführer an, er nehme an, dass er aufgrund seiner Untätigkeit immer mehr an Gewicht zugenommen habe. Mittlerweile sei er so dick, dass er gar nicht mehr wissen wolle, wie schwer er sei. Er sei körperlich ein "Wrack", könne deswegen nicht mehr arbeiten und wolle eine Invalidenrente. Psychisch gehe es ihm jedoch sehr gut (vgl. Urk. 4/5/2 S. 2 Ziff. 3 unten).
Weiter beurteilten die Ärzte die Schwierigkeiten bei einem Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Während Dr. B.___ festhielt, der Beschwerdeführer sei nach 4 1/2-jähriger Arbeitslosigkeit einer beruflichen Tätigkeit "entwöhnt" (Urk. 4/6/3 S. 1), hielten Dr. E.___ und lic. phil. F.___ fest, berufliche Massnahmen seien empfehlenswert, da der Beschwerdeführer seit 1996 nicht mehr regelmässig gearbeitet habe und daher Schwierigkeiten haben dürfte, einen Wiedereinstieg selbständig zu bewerkstelligen. Es falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 4/5/2 S. 3 Ziff. 7).
Die Beurteilung durch Dr. B.___, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Sommer 2002 noch eine halbtägige Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 4/6/4 S. 2), bezieht sich auf die invalidenversicherungsrechtlich nicht massgeblichen Einschränkungen, welche allein auf die Fettleibigkeit zurückzuführen sind. In diesem Sinne hielt er auch fest, dass die diversen Anstrengungen, welche eine Gewichtsreduktion hätten bringen sollen, auf die mangelnde Motivation seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen seien (Urk. 4/6/3 S. 2) und nicht etwa darauf, dass eine solche diesem nicht zumutbar war. Der Beschwerdeführer ist demnach sowohl aus physischer wie auch psychischer Sicht 100 % arbeitsfähig.
4.       Nach Gesagtem liegt beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor. Die Verfügung vom 30. September 2002 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).