Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00011
IV.2003.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 11. Februar 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. September 2002 das Begehren von P.___ um Revision ihrer Invalidenrente abgewiesen hatte mit der Begründung, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 8/1 = Urk. 8/35a = Urk. 2),
nach Einsicht in die bei der IV-Stelle direkt eingereichte Beschwerde vom 15. September 2002, mit welcher P.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragt hatte (Urk. 2),
unter Hinweis auf die mit der Überweisung der Beschwerde eingereichte Vernehmlassung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2002 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen,
dass es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt,
dass als Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt,
dass die Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente hat, wenn sie mindesten zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist,
dass nach Art. 41 IVG eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, wobei jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt,
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen ist, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 1998 gestützt auf  einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zugesprochen worden war (Urk. 4/7, Urk. 8/4-5),
dass diese halbe Rente mit Verfügung vom 1. Juni 2001 bestätigt wurde (Urk. 4/5, Urk. 8/1), wobei das Sozialversicherungsgericht die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2002 abgewiesen hatte (Urk. 9), und auch gemäss unangefochten gebliebenem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2002 weiterhin eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde (Urk. 4/3),
dass damit durch Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. März 1998 (Urk. 4/7) und der angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. September 2002 (Urk. 2) zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine höhere Rente, da bei der Beurteilung, ob eine Änderung eingetreten ist, den in der Zwischenzeit ergangenen - die ursprüngliche Rentenverfügung lediglich bestätigenden – Verfügungen keine Bedeutung zukommt  (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen),
dass Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin speziell Kardiologie FMH, ___, bereits im Zeugnis vom 12. November 1992 im Wesentlichen ein thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom und einen ausgedehnten Weichteilrheumatismus diagnostiziert hatte und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Glätterin auf nicht mehr als 50 % einschätzte (Urk. 8/15),

dass Dr. A.___ diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Attests vom 7. August 1997 und 13. März 2001 bestätigte (Urk. 8/14, Urk. 8/12), wobei er am 13. März 2001 erstmals neben den somatischen Beschwerden auch eine Tendenz zur Depression erwähnte (Urk. 8/12),
dass die Abklärung bei Dr. med. B.___, Neurologie FMH, ___, aus neurologischer Sicht zwar keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergaben, indes auch in seinem Bericht vom 19. Februar 2001 von einer depressiven Entwicklung die Rede war (Urk. 8/13),
dass Dr. A.___ im Zeugnis vom 12. Juli 2002 prospektiv und ohne Begründung eine vom 11. Juli bis 1. Oktober 2002 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 70 % bescheinigt hatte (Urk. 4/9), woraus die Beschwerdegegnerin ohne weiteres schloss, dabei handle es sich nicht um eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (Urk. 4/1), sondern um eine bloss vorübergehende Verschlechterung (Urk. 3),
dass aufgrund dieser medizinischen Akten nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr in grösserem Ausmass beeinträchtigt,
dass sich daher der Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie (wenigstens) von Dr. A.___ einen vollständigen Arztbericht einholt sowie allenfalls eine psychiatrische Untersuchung anordnet, um den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie eingetretene gesundheitliche Veränderungen abschliessend zu beurteilen, und anschliessend über die Frage des Vorliegens von Revisionsgründen neu befinde,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.



3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 3 und Urk. 7 sowie mit dem Hinweis, dass die von der IV-Stelle eingereichten Akten (Urk. 8/1-35) nach telefonischer Voranmeldung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingesehen werden können
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).