IV.2003.00012
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1954, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 14. August 2002 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung (Urk. 13/11). Mit Verfügung vom 25. November 2002 verneinte die IV-Stelle wegen nicht ausgewiesener Bedürftigkeit einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 2 = Urk. 13/2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš, Zürich, am 8. Januar 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2002 sei aufzuheben, soweit darauf einzutreten sei. |
| | 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichners zu gewähren. |
| | 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ |
In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. März 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss BGE 114 V 228 (= ZAK 1989 S. 269) besteht unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren der IV, wobei es mit den sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen ist. Ein strenger Massstab ist insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung eines aus Art. 4 BV abzuleitenden Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen. Bei Eingang des Leistungsgesuches beziehungsweise bei Beginn des Abklärungsverfahrens ist in der Regel noch völlig ungewiss, welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Es können somit in diesem Verfahrensstadium regelmässig noch keine Prozess- bzw. Verfahrensaussichten festgestellt werden. Zeitliche Grenze für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat grundsätzlich daher der Erlass des Vorbescheids nach Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu bilden (BGE 114 V 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269). I
1.3 In AHI 2000 S. 162 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) unter Hinweis auf BGE 125 V 36 Erw. 4c jedoch erkannt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Verwaltungsverfahren der IV für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell auszuschliessen sei. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hänge nicht entscheidend davon ab, ob ein Verfahren streitige Elemente aufweise (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen). Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a (ZAK 1989 S. 269) genannten Gründen sei an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren falle deshalb nur ausnahmsweise in Betracht.
2.
2.1 Das EVG hat entschieden, dass die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 108 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu Grunde gelegt ist, gleich ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2). In gleicher Weise muss auch der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ausgelegt werden. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 108 V 269 Erw. 4). Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern die gesamten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 34 Erw. 7a). Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 12 Erw. 5). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht genügend nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 1).
2.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2.2.3 Auf ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hin hat die Verwaltung gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären, wobei der Gesuchsteller zur Mitwirkung verpflichtet ist. Da die Möglichkeiten der Verwaltung, den Sachverhalt der Bedürftigkeit im Ausland abzuklären, hingegen beschränkt sind, sind an die Mitwirkungspflichten eines im Ausland wohnhaften Gesuchstellers höhere Anforderungen zu stellen.
2.2.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren lediglich mittels einer Bestätigung seiner Wohnortsgemeinde in Bosnien, wonach er keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe (Urk. 13/3/2), substantiierte. Dies genügte jedoch nicht, um anhand der gesamten finanziellen Verhältnisse und insbesondere auch anhand der Vermögenslage des Beschwerdeführers die Frage der Bedürftigkeit rechtsgenügend abzuklären. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers war daher erstellt. Da mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers dessen Bedürftigkeit im Verwaltungsverfahren unbewiesen geblieben ist, verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung daher grundsätzlich zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung.
2.2.5 In vorliegendem Verfahren reichte der Beschwerdeführer hingegen ein ausgefülltes Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ (Urk. 20) sowie weitere Belege (Urk. 3/6/2, Urk. 11/1-4) ein, worauf vorliegend abzustellen ist. Laut seinen Angaben lebt der Beschwerdeführer in „___“ in Bosnien-Herzegowina als Flüchtling zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter in einer Flüchtlingsunterkunft (Urk. 19, Urk. 20 S. 3). Aufgrund des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) vom 23. Mai 2001 wird für Alleinstehende in Haushaltgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1’000.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Einzelpersonen ein Betrag von Fr. 300.-- als Freibetrag berücksichtigt.
2.2.6 Gestützt auf das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ und die obenerwähnten weiteren vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben auszugehen:
Die Einnahmen betragen monatlich: | | |
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Rente der Unfallversicherung (SUVA; Urk. 20 S. 2) | Fr. | 311.-- |
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Total | Fr. | 311.-- |
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Die Ausgaben betragen monatlich: | | |
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Grundbetrag für einen Alleinstehenden in Haushaltgemeinschaft | Fr. | 1'000.-- |
Telefon / TV (€ 50.-- ; Urk. 20 S. 3) | Fr. | 75.-- |
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Total | Fr. | 1'075.-- |
2.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Schuldners abzustellen (BGE 91 III 87 Erw. 3; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. August 2001, 7B.198/2001 Erw. 3c). In BGE 125 II 559 Erw. 4a hat das Bundesgericht in einem opferhilferechtlichen Fall sodann erkannt, dass bei der Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten am Ort des Berechtigten nur ausnahmsweise - bei besonders grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen - zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass dort, wo tieferen Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Genugtuung ausnahmsweise Rechnung zu tragen ist, dies nicht schematisch im gleichen oder annähernd gleichen Verhältnis, wie die Lebenshaltungskosten am Wohnsitze des Ansprechers tiefer als in der Schweiz sind, erfolgen darf. Das Bundesgericht hat sodann erkannt, dass die Lebenshaltungskosten in der Vojvodina in der Bundesrepublik Jugoslawien jedenfalls so erheblich von jenen in der Schweiz abweichen, dass eine Reduktion der zuzusprechenden Genugtuungssumme um die Hälfte als geboten erscheine (BGE 125 II 560 Erw. 4b). In einem weiteren (unveröffentlichten) opferhilferechtlichen Entscheid vom 30. Mai 2001 in Sachen K. (1A.299/2000), welcher Beschwerdeführerinnen aus „___“ in Bosnien-Herzegowina betraf, hat das Bundesgericht ferner festgestellt, dass die Lebenshaltungskosten am bosnischen Wohnort der Beschwerdeführerinnen sechs- bis siebenmal tiefer als in der Schweiz seien, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, die Genugtuungssumme um 75 % zu reduzieren, nicht als unbillig erscheine.
2.4 Bei der Festlegung des Existenzminimums des in „___“ in Bosnien-Herzegowina wohnenden Beschwerdeführers sind die jedenfalls im Vergleich zur Schweiz bekanntermassen erheblich tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, so dass eine Reduktion des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums um die Hälfte als gerechtfertigt erscheint. Es resultiert daher ein (reduziertes) Existenzminimum von Fr. 537.50 (Fr. 1'075 x 0,5). Da die Einnahmen von Fr. 311.-- schon dieses reduzierte (betreibungsrechtliche) Existenzminimum von Fr. 537.50 nicht erreichen, ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.
3. Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung war somit zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2002 gegeben. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erneut verfüge.
4. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG hingegen erst nach einer fünfjährigen Übergangsfrist anwendbar, weshalb kantonales Recht anzuwenden ist. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Antragsgemäss wird dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Berücksichtigung der Tragweite des Falles und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2002 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung gegeben ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).