Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00013
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IV.2003.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene B.___ besuchte sechs Jahre lang die Grund- und zwei Jahre lang die Sekundarschule. Von 1966 bis 1970 absolvierte sie eine Lehre an der Kunstgewerbeschule als Repro-Fotografin. Sie arbeitete zuletzt als Pferdepflegerin und ist seit 31. Januar 1992 arbeitslos (Urk. 8/34 und Urk. 8/13). Am 6. August 1997 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderen mit dem Hinweis auf Rheuma, Arthritis und Gliederschmerzen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug (Urk. 8/29) und den Bericht des Dr. med. A.___, Orthopädie FMH, vom 29. Oktober 1997 (Urk. 8/15) ein und veranlasste das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB-Gutachten) vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/13). Am 23. März 1999 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/8).
Am 3. Oktober 2002 beantragte die Versicherte erneut eine Invalidenrente (Urk. 8/4/1). Nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 8/3) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/2) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2002 auf das erneute Leistungsbegehren mit der Begründung nicht ein, eine rentenanspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der versicherten Person sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar ausgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, am 8. Januar 2003 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Verwaltung anzuweisen, vorgängig eingehende medizinische Abklärungen anzuordnen und anschliessend über den Rentenanspruch zu entscheiden, unter Bewilligung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 17. Februar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. April 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2 Es fragt sich, welche Prüfungspflichten sich aus der genannten Bestimmung ergeben, und zwar einerseits für die Verwaltung, welche mit einer Neuanmeldung konfrontiert wird, und anderseits für das Gericht, wenn gegen die im Anschluss an ein neues Begehren erlassene Verfügung Beschwerde erhoben wird.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 109 V 114 Erw. 2a und 2b, Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 200 Erw. 4b und Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 264 f.).
Von der eben erwähnten Eintretensfrage zu unterscheiden ist die materielle Prüfung. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen.
2.3 Vorliegend trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 3. Oktober 2002 nicht ein (vgl. Urk. 2 = Urk. 8/1). Nach dem Gesagten ist es somit Sache des Sozialversicherungsgerichts zu beurteilen, ob die Verwaltung die Eintretensfrage richtig beurteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 23. März 1999 (Urk. 8/8) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2002 (Urk. 2) der relevante Sachverhalt geändert hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich bei der Neuanmeldung auf vier Berichte der Schulthess Klinik (Urk. 8/4/2-5). Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, führte am 13. Februar 2002 aus, dass die Veränderungen als Pseudoarthrose des AC-Gelenks interpretiert werden könnten. Als Ausgangspunkt könne entweder ein traumatisiertes Mesacromiale vermutet werden, andernfalls eine echte Fraktur (Urk. 8/4/5). Weiter berichtete er am 12. Juni 2002, dass sich keine Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion habe finden lassen und dass die Bizepssehnenzeichen unauffällig seien. Eindeutig positiv sei der lokale Druckschmerz über dem Akromioclaviculargelenk (AC-Gelenk) beziehungsweise der Pseudoarthrose an der distalen Clavicula. Hinsichtlich der Pathologie an der Clavicula bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit und eine Situation, die eine operative Sanierung des Herdes nahe legen würde (Urk. 8/4/2).
3.2 Da bereits aus dem ZMB-Gutachten vom 7. Januar 1999 (Urk. 8/13), auf das sich die Verwaltung bei der Abweisung des Rentenbegehrens vom 23. März 1999 vorwiegend abstützte (Urk. 8/8), unter anderem die Diagnose linksbetonte Schulterschmerzen bei Akromioclaviculargelenksarthrose beidseits hervorging (Urk. 8/13 S. 8 und S. 16) und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die "beginnende degenerative Veränderung im Bereiche beider Akromioclaviculargelenke" berücksichtigt und eine verminderte Belastbarkeit (kein Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm; Urk. 8/13 S. 18) attestiert wurde, ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Der Nichteintretensentscheid der Verwaltung ist demzufolge nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.
4. Mit Verfügung vom 4. April 2003 (Urk. 12) wurde lic. iur. Helena Böhler als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bestellt, weshalb sie entsprechend ihrer diesbezüglichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die eingereichte Honorarnote vom 6. Juni 2003 (Urk. 14) ist nicht zu beanstanden und die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 39.10) auf Fr. 1'548.50 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, wird für ihre Aufwendungen mit Fr.1'548.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).