Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00015
IV.2003.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 20. August 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 21. März 1995 als Bauarbeiter im Strassenbau bei der A.___ AG (Urk. 9/43) und seit Mitte August 2002 bei der selben Arbeitgeberin zu 50 % im Magazin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Am 5. Mai 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 9/43), holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, (Bericht vom 1. Juni 2001 unter Beilage des Berichts der D.___ vom 12. April 2001 und des Berichts des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts an der C.___ vom 26. Februar 2001, Urk. 9/16), den Bericht der D.___ vom 22. Juni 2001 (unter Beilage des Beiblattes zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen vom 21. Juni 2001 und des Berichts vom 12. April 2001 an Dr. B.___, Urk. 9/15) ein, liess bei Dr. med. E.___, FMH orthopädische Chirurgie, ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 6. Oktober 2001, Urk. 9/13, unter Beilage des Berichts des D.___ vom 2. Oktober 2001, Urk. 9/14) und beauftragte ihre Berufsberatung mit den beruflichen Abklärungen (Bericht vom 19. Juni 2002, Urk. 9/23). Mit Mitteilung vom 13. November 2001 (Urk. 9/5) setzte die IV-Stelle K.___ in Kenntnis, dass er seit dem 12. April 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Gleichzeitig werde das Wartejahr eröffnet. Zur Zeit habe er somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Mit Schreiben vom 23. November 2002 (Urk. 9/12) wandte sich Dr. B.___ an die IV-Stelle und führte aus, er möchte klarstellen, dass sein Patient keinen Rentenantrag, sondern eine Umschulungsantrag gestellt habe. Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 (Urk. 9/4) wurde K.___ daraufhin eine Umschulung zum Taxichauffeur beim G.___-Taxi in H.___ in der Zeit vom 20. Juni 2002 bis am 19. September 2002 zugesprochen.
         Mit Verfügung vom 28. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/2) teilte die IV-Stelle K.___ mit, ihre Abklärungen (siehe dazu auch Urk. 9/20) hätten ergeben, dass die Umschulung zum Taxichauffeur erfolgreich abgeschlossen worden sei und er nun wieder voll erwerbstätig sein könne. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt; er sei aus Sicht der Invalidenversicherung wieder rentenausschliessend erwerbsfähig.

2.       Gegen diese Verfügung liess K.___ durch Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger mit Eingabe vom 9. Januar 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1 unter Beilage der Urk. 2 und 3/3-4) mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 28. November 2002 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter arbeitsmedizinisch abzuklären. Insbesondere sei die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als Taxichauffeur zu überprüfen.
 2.   Es sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, und es sei dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Erwerbseinbusse eine Invalidenrente auszurichten.
 3.       Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 69,49 % ab dem 11. April 2002 zu bezahlen.
 4.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2003 (Urk. 8) teilte die IV-Stelle daraufhin mit, sie habe festgestellt, dass K.___ nach Ablauf der einjährigen Wartefrist mit Wirkung ab dem 1. April 2002 bis am 30. November 2002, d.h. bis nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung zum Taxichauffeur, Anspruch auf eine befristete halbe IV-Rente habe. Daher werde die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen. Sie beantrage deshalb, die Beschwerde sei nach Eingang der Rentenverfügung im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. April 2003 (Urk. 12) liess K.___ mitteilen, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 16. April 2003, Urk. 13) wurde ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 14) von der IV-Stelle eine halbe, befristete Rente zugesprochen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kann das verwaltungsrechtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
Die Verfügung vom 28. November 2002 erging ausdrücklich im Rahmen der Behandlung des am 5. Mai 2001 gestellten Gesuches um berufliche Massnahmen (Urk. 9/44) und nach Abschluss der Umschulung des Beschwerdeführers zum Taxichauffeur. Zu einer Invalidenrente hat die Verwaltung lediglich in dem Sinne Stellung genommen, als sie am Ende der Verfügung festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei aus Sicht der Invalidenversicherung wieder rentenausschliessend erwerbsfähig. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. In der Beschwerde vom 9. Januar 2003 (Urk. 1) werden vom Beschwerdeführer keine weiteren beruflichen Massnahmen beantragt, hingegen wurde eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit als Taxichauffeur geltend gemacht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2003 (Urk. 8) nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zur Rentenfrage und befürwortet eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer eine befristete halbe IV-Rente für die Zeit vom 1. April 2002 bis am 30. November 2002 zugesprochen werde. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin trotz missverständlicher Betitelung der Verfügung vom 28. November 2002 über den Rentenanspruch hat äussern wollen. Insofern ist im vorliegenden Verfahren über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. Nicht weiter streitig ist hingegen ein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.2     Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen. Diese neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Einer nach der Vernehmlassung pendente lite ergangenen Wiedererwägungsverfügung kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Die pendente lite ergangene Verfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 14) entspricht weder dem Hauptantrag noch dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers, weshalb der Streit weiterbesteht und die Verfügung lediglich einem Antrag an das Gericht entspricht (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 138 N 5 zu § 19).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2003 (Urk. 8) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsfähig. Eine spekulative Einschränkung von 10 - 20 % wegen des Beladens des Taxis sei nicht realistisch.
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er sei bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur in keiner Weise genügend medizinisch abgeklärt worden. Die vorhandenen Arztberichte seien widersprüchlich. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen und ohne einen Einkommensvergleich zu erstellen, ihm eine volle, rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit attestiere.

4.
4.1     Dr. B.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 1. Juni 2001 (Urk. 9/16) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei ausgeprägten degenerativen LWS-Veränderungen. Der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. Juni 2001 halbtags arbeitsfähig. Es seien ihm aber nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichtheben über 5 kg sowie längere Arbeiten in gebückter Haltung möglich. Im beigelegten Bericht der D.___ vom 12. April 2001 werden eine rechtskonvexe lumbale Skoliose, eine lumbosakrale Dysplasie, diffuse degenerative Veränderung der gesamten LWS im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 und eine foraminale Stenose L5/S1 rechts festgehalten. Das Medizinisch Radiodiagnostische Institut an der C.___ diagnostizierte im Bericht an Dr. B.___ vom 26. Februar 2001 eine massive foraminale Stenose L5/S1 rechts bei Osteochondrose, Spondylose und schwerer deformierender rechtsseitiger Spondylarthrose, eine leichtgradige degenerative foraminale Stenose L4/5 rechts bei dorso-lateraler Protrusion der Bandscheibe und leichter Spondylarthrose, sowie eine Fehlstellung und erhebliche Spondylarthrose L1/2 und L2/3.
4.2     Dr. L.___, Assistenzarzt Neurochirurgie an der D.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 9/15) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Lumbalgien bei diffusen degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule, bestehend seit Jahren. Der Beschwerdeführer dürfe keine Gewichte mehr tragen und heben. Auf dem Bau sei er deswegen nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen ganztags arbeitsfähig.
4.3     Dr. E.___ führt in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2001 (Urk. 9/13) aus, es bestünden Schmerzen an der LWS und am Bein rechts sowie eine Veränderung der Statik der Wirbelsäule, eine Skoliose sowie massivste degenerative Wirbelerkrankungen. Die Veränderungen seien sowohl im Röntgen wie auf den beiden aktuellen MRI klar dokumentiert. Klinisch zeigten sich eine Haltungsinsuffizienz und eine deutlich verminderte Beweglichkeit der Wirbelsäule. Die Prognose müsse als schlecht bezeichnet werden. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei dem Beschwerdeführer als Bauarbeiter keine Arbeitsfähigkeit zumutbar. Wegen den objektivierbaren schwersten ossären und Weichteil-Veränderungen an der LSW dürfte auch die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit deutlich eingeschränkt sein. Seines Erachtens dürfte zur Zeit wegen den glaubhaften Dauerschmerzen höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein. Es bestehe eine erhebliche Limitierung für das Heben von Gewichten und für eine längere, vornübergeneigte Haltung. Günstig sei eine wechselbelastende, problematisch eine rein sitzende Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könnte sich nach einer allfälligen Operation verbessern.
4.4     Am 18. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer auf Wunsch von Dr. B.___ von Dr. B. I.___, Leitender Arzt Rheumatologie der D.___, untersucht (Bericht vom 25. Oktober 2002, Urk. 3/4 = Urk. 9/10). Bei dieser Gelegenheit wurde ein chronifiziertes Lumbospondylogen-Syndrom rechts bei einem Status nach Morbus Scheuermann, einer Sacralisation von L5 mit Osteochondrose L4/5 mit beginnender spontaner Stabilisation des Segmentes und einer möglichen Foraminalstenose und sacral rechts diagnostiziert. Als Bauarbeiter werde der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig, für eine körperlich weniger belastende Tätigkeit (z.B. im Magazin) als zu 50 % arbeitsfähig betrachtet. Im vorgesehenen Beruf als Taxichauffeur könnten höchstens das Beladen des Fahrzeuges und die schweren Koffer etc. Schwierigkeiten machen. Dies könnte zu einer Reduktion des Arbeitspensums von 10 - 20 % führen. Er gehe aber im neuen Beruf von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Die Prognose, anderes als somatische Faktoren ausschliessend, betrachte er als günstig, da die spontane Stabilisation des meistbetroffenen lumbosacralen Segmentes im Gange sei, was längerfristig zu einer Beruhigung der Situation führen werde.
         Im Bericht der D.___ über die Konsultation vom 18. Dezember 2002 (Schreiben vom 9. Januar 2003, Urk. 9/9) führt Dr. I.___ aus, die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei vorläufig wie im Bericht vom 25. Oktober 2002 ausgeführt. Er schlage vor, den Beschwerdeführer in der Sprechstunde von Prof. J.___ (Schmerzzentrum an der D.___) anzumelden zur Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten und der Arbeitsfähigkeit.

5. Unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, einer angedeuteten Skoliose sowie degenerativen Veränderungen der LWS leidet und aufgrund dieser Beeinträchtigungen in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 9/8). Aus diesem Grunde wurde ihm mit Verfügung vom 20. Juni 2002 (Urk. 9/4) eine Umschulung zum Taxichauffeur zugesprochen. Streitig und nun zu beurteilen ist die Arbeitsfähigkeit im neu erlernten Beruf als Taxichauffeur oder in einer anderen, der Behinderung angepassten Tätigkeit.
         Dr. B.___ erachtet den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als halbtags arbeitsfähig. Es seien nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichtheben über 5 kg sowie längere Arbeiten in gebückter Haltung möglich (Urk. 9/16). Dr. L.___ führt in seinem Bericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 9/15) aus, dem Beschwerdeführer seien Arbeiten ohne Belastung für den Rücken mit häufigen Positionswechseln und ohne Tragen von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar, sofern die Arbeiten nicht in der Kälte oder unter Luftzug durchgeführt werden müssten. Die mögliche Gehstrecke sei uneingeschränkt. Dr. E.___ (Urk. 9/13) erachtet eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zumutbar. Günstig sei eine wechselbelastende, problematisch eine rein sitzende Tätigkeit. Dr. I.___ (Urk. 9/10) führt aus, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit zu 50 %, als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsfähig.
         Die Einschätzung der Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit liegt bei 50 oder 100 %. Lediglich der Bericht der D.___ vom 25. Oktober 2002 (Urk. 9/10) ist nach der Umschulung zum Taxichauffeur ergangen und spricht sich deshalb explizit zu dieser Tätigkeit aus. Dabei führt Dr. I.___ aber nicht weiter aus, weshalb er den Beschwerdeführer generell in einer weniger belastenden Tätigkeit zwar nur als zu 50 %, in seiner Tätigkeit als Taxichauffeur aber zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Zweifel lässt an dieser Einschätzung auch der Bericht von Dr. E.___ aufkommen, in dem dieser eine rein sitzende Tätigkeit als problematisch einschätzt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur durch Dr. I.___ lässt sich deshalb nicht abschliessend abstellen. Ebenso wenig vermögen aber auch die ärztlichen Berichte von Dr. L.___, Dr. B.___ und Dr. E.___ in ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Dr. L.___ geht in seinem kurzen Bericht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, führt seine Einschätzung aber nicht weiter aus (Urk. 9/15). Auch Dr. B.___ gibt nicht weiter an, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur halbtags arbeitsfähig sein soll (Urk. 9/16). Dr. E.___ erachtete den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. September 2001 (Urk. 9/13) aufgrund des Dauerschmerzes als zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Obwohl er ohne Operation von stationären Beschwerden ausging, empfahl er trotzdem weitergehende ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen. Das stationäre Beschwerdebild wurde denn auch weiter durch den Bericht von Dr. I.___ widerlegt, indem dieser eine Stabilisierung des meistbetroffenen lumbosacralen Segmentes feststellte. Die Einschätzung durch Dr. E.___ dürfte daher nicht mehr der Situation bei Erlass der Verfügung vom 22. November 2002 entsprochen haben, weshalb auch auf diesen Bericht nicht weiter abgestellt werden kann.
         Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner neu erlernten Tätigkeit als Taxichauffeur oder in einer anderen, seiner Behinderung angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neutrales Gutachten in Auftrag gibt, verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF). Der Gutachter hat sich unter Berücksichtigung sämtlicher Akten sowie des in der Zwischenzeit allenfalls vorliegenden Untersuchungsberichtes von Prof. J.___ darüber auszusprechen, ob, in welchem Ausmass und allenfalls bis wann der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist am 1. April 2002 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war oder allenfalls noch ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Die Beschwerde ist somit im Hauptantrag gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.






Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verfügung vom 28. November 2002 und die pendente lite erlassene Verfügung vom 27. Juni 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).