Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 1. April 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1948 geborenen M.___, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %, mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente und eine Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 8/1-2 = Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 13. Januar 2003 Beschwerde und beantragte, der Rentenbeginn sei auf 1. November 1996 festzusetzen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2003 (Eingangsdatum) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Innert der angesetzten Frist nahm der Versicherte sodann nicht mehr Stellung (vgl. Urk. 9-10), so dass am 23. Juli 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ist ein Rentenbegehren rechtskräftig abgewiesen worden, so verliert die Anmeldung, mit der es geltend gemacht wurde, hinsichtlich der Rentenfrage ihre Wirkung. Ein späterer Rentenanspruch kann nur durch neue Anmeldung erhoben werden (ZAK 1965 S. 386 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. August 1996 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19) und beantragte eine Rente (Urk. 8/19 S. 5 Ziff. 6.8).
Die Beschwerdegegnerin holte Arbeitgeberberichte (Urk. 8/17-18) und einen Arztbericht (Urk. 8/13) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/20).
Mit Vorbescheid vom 10. Juni 1997 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/6). Mit Eingabe vom 16. Juni 1997 präsentierte sich M. Milovanovic als Vertreter des Beschwerdeführers und stellte eine Stellungnahme zum Vorbescheid in Aussicht (Urk. 8/5).
Mit Verfügung vom 25. Juli 1997 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (Urk. 8/0).
Dass gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen wurde, ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Am 3. Dezember 2001 wandte sich der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch M. Milovanovic, erneut an die Beschwerdegegnerin, führte unter Hinweis auf neuere Arztberichte (vgl. Urk. 8/10-11) aus, offenbar sei die frühere Beurteilung der Sache falsch gewesen, und ersuchte um eine erneute Prüfung (Urk. 8/16).
Die Beschwerdegegnerin behandelte die Eingabe als Anmeldung (vgl. Urk. 8/4 S. 1 oben), holte weitere Arztberichte ein (Urk. 8/8-9) und erliess schliesslich die vorliegend angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat somit die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Antrag im engeren Sinne auf Wiedererwägung der früheren Verfügung aufgefasst, was angesichts des unklaren Wortlauts nachvollziehbar ist. Wäre sie von einem Wiedererwägungsgesuch ausgegangen, so wäre sie auf dieses wohl nicht eingetreten und hätte auch nicht gerichtlich dazu angehalten werden können (vgl. BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer sich förmlich wieder anmelden müssen, um die Zusprache von Leistungen ab einem späteren Zeitpunkt zu beantragen.
Hierin wird ersichtlich, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer zwei Vorteile mit sich gebracht hat. Einerseits wurden ihm bereits aufgrund seiner ersten (und einzigen) Eingabe Leistungen zugesprochen. Und andererseits resultierte ein für ihn günstigeres Anmeldedatum, als wenn er in zwei Schritten hätte vorgehen müssen.
Die Behandlung der Eingabe vom 3. Dezember 2001 als neue Anmeldung macht auch nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin keinen Vorbescheid erlassen hat: Gemäss dem damals anwendbaren Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung war die vorbescheidsweise Anhörung der versicherten Person lediglich vorgeschrieben bei der Ablehnung des Leistungsbegehrens oder dem Entzug oder der Herbsetzung einer bisherigen Leistung. Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Gegenteil Leistungen zusprach, bestand keine Veranlassung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens.
3.
3.1 Über den mit der Anmeldung vom August 1996 geltend gemachten Rentenanspruch ist rechtskräftig entschieden worden (vorstehend Erw. 2.1). Damit ist die Frage, ob die seinerzeitige Verneinung des Rentenanspruchs richtig oder falsch war, der gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich.
Ebenso entfaltet diese erste Anmeldung im Hinblick auf allfällige Nachzahlungen keine Wirkungen mehr (vorstehend Erw. 1.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, ein Rentenanspruch sei nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres am 24. Juli 1998 entstanden und beschränkte infolge verspäteter Anmeldung die Nachzahlung auf die zwölf der Anmeldung vom 3. Dezember 2001 vorangegangenen Monate (Urk. 8/4 S. 2 unten), woraus die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 resultierte.
3.3 Gründe im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG für eine zwölf Monate übersteigende Nachzahlung wurden beschwerdeweise keine vorgebracht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Somit ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Zeitpunkt für den Beginn der Rentennachzahlung - 1. Dezember 2000 - zutreffend. Auf die Frage, in welchem Zeitpunkt der eigentliche Rentenanspruch entstanden ist, ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen, da sich daraus keine Änderungen an der zugesprochenen Leistung ergeben.
Es bleibt festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind und die dagegen erhoben Beschwerde sich als unbegründet erweist, was zu ihrer Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).