Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00018
IV.2003.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 5. Mai 2003
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1947, war von 1993 bis 30. September 1999 als Abnehmerin bei den A.___, ___, beschäftigt und meldete sich am 19. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Lei-stungsbezug (Rente) an (Urk. 7/61 Ziff. 7.8). Nach Vornahme verschiedener Abklärungen (Urk. 7/28-30, Urk. 7/50-59) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. September 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 7/17). Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil vom 13. Februar 2001 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/9).
Gestützt auf ein sodann veranlasstes polydisziplinäres Gutachten, das am 25. Februar 2002 erstattet wurde (Urk. 7/24), und erwerbliche Abklärungen der Berufsberatung stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3, Urk. 7/5) mit Beschluss vom 2. September 2002 einen Invaliditätsgrad von 46 % ab 5. Mai 1999 (Urk. 7/2) und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (im Härtefall: halbe Rente) mit Wirkung ab 1. Mai 1999 (Urk. 7/2 Beiblatt S. 2 oben) fest. Darauf erliess sie die Verfügung vom 11. Dezember 2002, mit welcher sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46 %, mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente plus Zusatzrente für den Ehemann zusprach und für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. November 1999 eine separate Verfügung in Aussicht stellte (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, Zürich, am 13. Januar 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Dementsprechend ist vorerst auf die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, einzugehen (nachstehend Erw. 3).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein Pensum von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zuzumuten sei (Urk. 7/2 Beiblatt S. 1 unten).
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide an vielen - einzeln erwähnten - Krankheiten und es scheine, dass die begutachtenden Ärzte sie zu restriktiv beurteilt hätten. Nach deren Eingang werde sie Berichte neutraler Fachärzte einreichen (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/66) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1996 bei einem Sturz am rechten Arm und am Rücken verletzt (Urk. 7/66, Unfall-Nr. 98-3/1), sich am 13. Januar 1999 in den linken Daumen geschnitten (Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99.0/1) und am 14. Januar 1999 bei einem Sturz Prellungen, Quetschungen und Schürfungen an den Rippen, an der rechten Schulter und am linken Knie zugezogen hat (Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99.1/1).
3.2     Dr. med. B.___, Spezialarzt Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, ___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juni 1999 eine chronische Periarthropathia humero scapularis (PHS) und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (Urk. 7/29 S. 2 Ziff. 3) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 11. Juni 1998 (Urk. 7/29 S. 1 Ziff. 1.5). Im Beiblatt zum Bericht nannte er als Einschränkungen Überkopfarbeiten sowie allgemein schulterbelastende Arbeiten (Urk. 7/29 Beiblatt lit. a) und als geeignete Tätigkeiten solche mit Sitzen und Gehen über kleine Strecken (Urk. 7/29 Beiblatt lit. d). Behinderungsangepasste, körperlich leichtere Arbeiten seien ab sofort 4-5 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/29 Beiblatt lit. e).
3.3     Im Bericht vom 13. Dezember 1999 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. C.___, ___, die Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/27 Ziff. 4.1 Abs. 2), einen Status nach operativer Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenruptur am 25. September 1998, ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und ein rechtsbetontes Cervicobrachialsyndrom (Urk. 7/30 S. 2 Ziff. 3). Dr. C.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % als Hausfrau seit 5. Mai 1998 (Urk. 7/30 S. 1 Ziff. 1.5).
3.4     In seinem Bericht vom 18. Januar 2001 (Urk. 7/27 = Urk. 7/26) an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte med. pract. D.___, ___, welcher die Beschwerdeführerin seit April 2000 psychotherapeutisch behandelte (Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine chronische Schmerzstörung (Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 3) und attestierte eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiterin von 80 % seit September 1998 (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 1.5).
3.5     Am 25. Februar 2002 erstatteten Dr. med. E.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und Dr. med. F.___, Chefarzt der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/1). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (vgl. Urk. 7/24/1 S. 4 ff.), eigene Untersuchungen vom 4. und 6. Februar 2002 (vgl. Urk. 7/24/1 S. 1) und ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ___, vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/24/3).
         Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24/1 S. 9 Ziff. 3.1):

„-Psychoreaktive depressive Störung nach körperlicher Erkrankung, leichten bis mittelschweren Grades
-Psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden
-Diffuses chronisches Schmerzsyndrom cervico-brachial und -cephal sowie lumboischialgiform rechts mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden
-PHS links bei Status nach operativer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts 9/98 (Supraspinatussehnenruptur und partielle Infraspinatussehnenruptur).“

         Die Gutachter führten weiter aus, insgesamt hätten sich viele Zeichen für nichtorganisches Krankheitsverhalten gefunden. Die Einschränkung der Arbeits-fähigkeit werde allein vom psychischen Zustand her auf 30 % geschätzt (Urk. 7/24/1 S. 10).
         In Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen bestehe für die frühere Tätigkeit in einer Verpackungsfirma mit entsprechender Schulterbelastung keine Arbeitsfähigkeit mehr, ebenso wenig für andere körperlich eher schwerere oder Überkopfarbeiten. Auch Tätigkeiten mit ausgesprochener Zwangshaltung oder Stressbelastung entfielen (Urk. 7/24/1 S. 10 Ziff. 5.1).
         Für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Schulter vor allem durch Überkopfarbeiten sowie ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder Stressbelastung werde die Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der erwähnten somatischen und vorwiegend auch der psychischen Faktoren auf 50 % geschätzt (Urk. 7/24/1 S. 10 Ziff. 5.2).
3.6     Das MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002, welches die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 7/9) veranlasste, genügt den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass grundsätzlich auf die darin enthaltenen Feststellungen abgestellt werden kann.
         Der Umfang der von den MEDAS-Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit deckt sich im Ergebnis mit der Beurteilung, wie sie Dr. B.___ im Juni 1999 vorgenommen hatte (Urk. 7/29, vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die attestierte Arbeitsfähigkeit ist auch vereinbar mit der Beurteilung durch die Hausärztin Dr. C.___, die sich zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht geäussert hat (Urk. 7/30, vgl. vorstehend Erw. 3.3). Einzig med. pract. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Januar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 7/27, vgl. vorstehend Erw. 3.4). Da med. pract. D.___ die Beschwerdeführerin seit April 2000 psychotherapeutisch behandelt, vermag seine Einschätzung jedoch diejenige des psychiatrischen Konsiliargutachters Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/24/3) und diejenige im polydisziplinären MEDAS-Gutachten nicht überzeugend in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.7     Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Schulter vor allem durch Überkopfarbeiten sowie ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder Stressbelastung im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/24/1 S. 10 Ziff. 5.2, vgl. vorstehend Erw. 3.5).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 37'219.-- im Jahr 2002 ausgegangen (Urk. 7/2 Beiblatt S. 1 unten, Urk. 7/34/1). Sie hat dabei auf die auf das Jahr 1997 bezogenen Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 16. Juli 1999 (vgl. Urk. 7/58 Ziff. 20) und eine telefonische Bestätigung vom 29. Mai 2000, wonach das Jahresbruttoeinkommen Fr. 2'863.-- x 13 betrage (Urk. 7/49), abgestellt.
         Laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Juli 1999 betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 Fr. 39'571.-- (Urk. 7/59). Das von der Arbeitgeberin mit der Ausgleichkasse abgerechnete beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin war somit höher als das gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte Einkommen.
         Die Lohnangaben in den Unfallmeldungen vom 14. und 15. Januar 1999 (Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99-0/1 und Urk. 7/66 Unfall-Nr. 99.1/1, je Ziff. 13) lassen erkennen, worauf die Unterschiede zurückzuführen sind: Nebst dem Grundlohn von Fr. 2'863.-- pro Monat und einem Anteil 13. Monatslohn von Fr. 239.-- wurde in den Unfallmeldungen zusätzlich eine Schichtzulage von Fr. 240.-- pro Monat ausgewiesen. Damit übereinstimmend hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug nebst dem Monatslohn ebenfalls „+ Schicht“ notiert (Urk. 7/61 Ziff. 6.3.1).
         Auszugehen ist deshalb von einem Monatslohn von Fr. 2'863.-- (x 13) im Jahr 2000 zuzüglich einer Schichtzulage von monatlich Fr. 240.- (x 12). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 40'099.-- (Fr. 2'863.-- x 13 = Fr. 37'219.--; Fr. 240.-- x 12 = Fr. 2'880.--).
Dieser Betrag ist der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung im Bereich „verarbeitendes Gewerbe, Industrie“ von 2,7 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 3/2003 S. 91 Tab. B 10.2 Lit. D) anzupassen, womit als Valideneinkommen für das Jahr 2002 der Betrag von Fr. 41’923.-- resultiert (Fr. 40’099.-- x 1,027 x 1,018).
4.2     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) herangezogen (Urk. 7/34/2-4). Bei den ausgewählten Tätigkeiten handelt es sich um solche mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und teilweise Gehen, je mit Tragbelastungen bis maximal 10 kg und ohne das Erfordernis von Überkopfarbeiten. Sie genügen somit den medizinischen Anforderungen vollumfänglich (vgl. vorstehend Erw. 3.7), so dass auf die entsprechenden, auf das Jahr 2001 bezogenen, Einkommen abgestellt werden kann, welche einen Durchschnitt von Fr. 40'560.-- und, entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 %, den Betrag  von Fr. 20'280.-- (vgl. Urk. 7/34/1) ergeben. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % (vgl. vorstehend Erw. 4.1) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'645.-- (Fr. 20'280.-- x 1,018).
4.3     Gemäss der vom Bundesamt für Statistik publizierten Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug das mittlere Einkommen für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Angepasst an eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2003 S. 90 Tab. B 9.2) und die Nominallohnentwicklung von 2,7 und 1,8 % (vgl. vorstehend Erw. 4.1) ergibt dies Fr. 47'843.-- (Fr. 43’896.-- : 40,0 x 41,7 x 1,027 x 1,018), entsprechend Fr. 23'922.-- bei einem Pensum von 50 %.
         Zu berücksichtigen ist nunmehr allerdings, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten dadurch eingeschränkt ist, dass Zwangshaltungen und Stressbelastungen zu vermeiden sind. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführerin infolge eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten gegenüber nicht beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen auf dem Arbeitsmarkt zusätzliche Einbussen gewärtigen muss. Diesem Umstand ist mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 75), womit sich das gestützt auf Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen auf Fr. 20'334.-- beläuft (Fr. 23'922-- x 0,85).
 4.4    Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 41’923.-- (vorstehend Erw. 4.1) resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20'645.-- (vorstehend Erw. 4.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'278.-- und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20'334.-- (vorstehend Erw. 4.3) eine solche von Fr. 21'589.--, was einen Invaliditätsgrad von 50,8 % beziehungsweise 51,5 % ergibt.
         Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschluss vom 2. September 2002 einen Invaliditätsgrad von 46 % ab 5. Mai 1999 (Urk. 7/2) und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (im Härtefall: halbe Rente) mit Wirkung ab 1. Mai 1999 (Urk. 7/2 Beiblatt S. 2 oben) festgestellt. Angefochten und aktenkundig ist lediglich die Verfügung vom 11. Dezember 2002, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente plus Zusatzrente für den Ehemann zugesprochen wurde; eine Verfügung betreffend Mai 1999 bis November 2002 wurde erst in Aussicht gestellt (Urk. 7/1 = Urk. 2).
         Die Frage des Rentenbeginns (Mai 1999) stellt sich somit im vorliegenden Verfahren nicht. Immerhin ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich offenbar auf die Angaben von Dr. C.___ - die eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 5. Mai 1998 attestiert hat (Urk. 7/30 S. 1 Ziff. 1.5, vgl. vorstehend Erw. 3.3) - gestützt hat, was vertretbar erscheint.

6.       Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass lediglich das Einreichen der Beschwerde, nicht aber deren höchst rudimentäre Begründung zum vorliegenden Verfahrensausgang geführt hat, so dass sich Fr. 150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).