Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00021
IV.2003.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 4. Juli 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr
Dolderstrasse 109, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1942, arbeitete vom 1. September 1996 bis am 13. August 2000 teilzeitlich als Telefonistin und am Empfang bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 13/46 und Urk. 13/55). Ab  April 1995 bis August 1998 bezog die Versicherte zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 13/56-57). Am 18. Juli 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 13/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der C.___ (Berichte vom 14. September 1999 und vom 15. September 1999, Urk. 13/20 und vom 3. Mai 2001, Urk. 13/18) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 17. Dezember 1999 (Urk. 13/19) ein, erkundigte sich bei der A.___ AG (Urk. 13/46 und 13/55) nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten und bei der Arbeitslosenkasse Z.___ nach deren Taggeldleistungen (Urk. 13/56), liess die Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 13/57) und eine Abklärung im Haushalt vornehmen (Urk. 13/49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/5-10), im Rahmen dessen eine zweite Haushaltsabklärung erfolgte (Urk. 13/26 = Urk. 3/2), teilte die IV-Stelle mit Beschluss vom 23. Januar 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 13/2) S.___ mit, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 47 %. Gegen den fälschlicherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr am 20. Mai 2002 Beschwerde erheben. Das hiesige Gericht trat auf diese Beschwerde mit Beschluss vom 31. Mai 2002 mangels Anfechtungsobjekt nicht ein. Mit undatierter und ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung wurde S.___ daraufhin mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen und angemerkt, dass zugunsten der höheren AHV-Zusatzrente des Mannes auf die Ausrichtung der Viertelsrente verzichtet werde (Urk. 13/1 = Urk. 2 S. 1-5 = Urk. 8/3).

2.       Gegen diese Verfügung liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr am 13. Januar 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und insoweit abzuändern, als sie in der Begründung bloss eine IV-Viertelsrente statt richtig eine halbe IV-Rente zuspreche und insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie den nur für die (unrichtige) IV-Viertelsrente geltenden Bezugsverzicht zugunsten der höheren Ehefrau-AHV-Zusatzrente betreffe. Stattdessen sei der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente ab dem 1. Juli 1998 (ein Jahr rückwirkend ab Gesuchseinreichung) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Einholung medizinischer Berichte von Prof. Dr. med. E.___ gemäss den Ergänzungsfragen in der Beilage und von einem noch zu bestimmenden ärztlichen Gutachter gemäss dem beigelegten Fragenkatalog.
         Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Februar 2003 (Urk. 7) zum Versand der undatierten und ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung Stellung genommen und in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2003 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2003 (Urk. 14) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verfügung in formeller Hinsicht. Diese trage kein Datum, und es fehle jede Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei auch das Verfügungsdispositiv mangelhaft, indem dieses zur Hauptsache bloss die Zusprechung einer Viertels- statt der beantragten halben Rente enthalte. Weshalb dies so sei, müsse dann aus der Verfügungsbegründung entnommen werden. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen E. vom 21. März 2002, I 868/02, Erw. 2). Es ist unbestritten, dass die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellte Verfügung weder datiert noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und somit mangelhaft ist (BGE 122 V 194 und 106 V 97). Die Beschwerdeführerin hat jedoch ihre Beschwerde mit Eingabe vom 13. Januar 2003 (Urk. 1) rechtzeitig und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Somit hat die objektiv mangelhafte Eröffnung der Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, die Beschwerdeführerin ist durch den gerügten Eröffnungsmangel offensichtlich nicht irregeführt worden und es sind ihr dadurch keine Nachteile erwachsen. Hingegen vermag die Rüge, das Verfügungsdispositiv sei mangelhaft, nicht durchzudringen. Indem die Beschwerdegegnerin verfügt hat, der Beschwerdeführerin stehe eine Viertelsrente zu und nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eine halbe Rente, hat sie keine formellen Erfordernisse verletzt. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, gehört zum materiellen Anfechtungs- und Streitgegenstand dieses Verfahrens, nicht zum formellen.
2.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3.
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
         Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
        
4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall lediglich die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung zu 50 % im Haushalt und zu 50 % erwerbstätig wäre, wird von ihr ausdrücklich bestätigt (Urk. 1 S. 5), und die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit im Umfange von 73 % und der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 36.5 % werden nicht bestritten.
4.2     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Tätigkeiten im Haushalt ihrer Behinderung entsprechend zu gestalten. Bei der Bemessung der Einschränkung sei die notwendige Etappierung der Arbeiten bereits berücksichtigt worden, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung für die Besorgung einzelner Bereiche mehr Zeit investieren müsse. Auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Ehegatten sei verzichtet worden, da dieser selber gesundheitlich eingeschränkt sei. Die Arztberichte, auf welche sich die Festlegung des IV-Grades stütze, seien eindeutig und klar (Urk. 12).
4.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt scheitere an dessen eigener Invalidität weitgehendst. Für eine Etappierung der Hausarbeit fehle der zeitliche Spielraum, da die Hausarbeit schon ohne Behinderung ein 50 % Pensum ausfüllen würde. Der Bericht des (zweiten) IV-Hausbesuches sei mehrfach fehlerhaft. Die massive Verlängerung der Erledigungszeit im Haushalt sei ein zu gewichtender Behinderungsfaktor. Die IV-Hausbesucherin sei in unzulässiger Weise über ihre Aufgabe der Sachverhaltsfeststellung hinausgegangen und habe sich in Wertungen verstiegen. Es gehe nicht an, ein - mögliches, aber im freien Entscheid jeder Hausfrau stehendes - Ausweichen von der Frischprodukte-Zubereitung auf Tiefkühl- und Fertigprodukte als behinderungsmindernden Faktor heranziehen zu wollen. Die Erhöhung der Einschränkungs-Einschätzung auf 39 % im Haushalt bewirke einen Gesamtinvaliditätsgrad von 56 %, womit sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe.

5.
5.1     Die C.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 14. September 1999 (Urk. 13/20) ein zervikookzipitales sowie zervikobrachiales Beschwerdebild spondylogen bedingt bei mehrsegmentaler Arthrose rechtsbetont, insbesondere C1/2 sowie C6/7 und eine paramediane Diskushernie rechts C3/4. Die Gesamtarbeitsfähigkeit im Haushalt wie im Erwerbsleben sei bei zirka 50 % zu sehen (Bericht vom 15. September 1999, Urk. 13/20). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und kaum besserungsfähig. Im Beruf als Sekretärin sei sie zu nicht mehr als 20-40 % arbeitsfähig.
         Im Bericht vom 3. Mai 2001 (Urk. 13/18) bestätigt die C.___ ihre Diagnose. Aufgrund der Beschwerden und der progredienten arthrotischen Veränderungen im Bereich der HWS werde die aktuelle Arbeitsunfähigkeit hingegen nun auf 70 % geschätzt. In Präzisierung dieser Aussage wird im Schreiben vom 17. Juli 2001 (Urk. 13/17) dazu festgehalten, dass sich die 30%ige Arbeitsfähigkeit auf das 50%ige Arbeitspensum beziehe. Dies in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin daneben noch ihren Haushalt versorge.
5.2     Dr. D.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 17. Dezember 1999 (Urk. 13/19) eine Blockwirbelbildung C1/C3, Osteochondrose C5, C6 mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung und ventralem Spondylofyt und eine beginnende degenerative Veränderung der LWS. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und zu rund 50 % in einer Bürotätigkeit integriert, was weiterhin zumutbar sei. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei vom Rücken her (längeres Sitzen in gleicher Position) nicht möglich.
5.3     In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 10. Juni 2002 (Urk. 3/4) stellt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine komplexe Problematik mit Blockwirbelbildung C2/3, eine Diskushernie C3/4 rechts und Osteochondrose C6/7 neben einer wahrscheinlich posttraumatischen Arthrose C0/1 und C1/2 nach HWS-Trauma 1966 fest. Eine Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei aufgrund der Einschränkung der HWS bestenfalls im Rahmen von 20 - 25 % denkbar, die Einschränkung im Haushalt dürfte zwischen 50 - 60 % liegen. Diesbezüglich sei allenfalls noch eine hauswirtschaftliche Evaluation einzuholen.
5.4     Im Bericht der Abklärungsstelle der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2002 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 13/26) wird von    einer Einschränkung der Beschwerdeführerin von 15 % in der Ernährung, von 20 % in der Wohnungspflege, von 20 % beim Einkauf und weiteren Besorgungen, von 10 % in der Wäsche und Kleiderpflege, von 80 % in der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen und von 54 % unter Verschiedenes (Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung etc.) ausgegangen. Somit bestehe im Bereich Haushalt eine Behinderung von gesamthaft 21 %, was bei einem Anteil Haushaltstätigkeit von 50 % einer Invalidität von 10.5 % (21 % von 50 %) entspreche. Seit der letzten Abklärung vor Ort am 24. Juli 2000 (Urk. 13/49) habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich leicht verschlechtert. Sie vermöge jedoch auch heute einen Grossteil des Haushaltes selber zu versorgen, indem sie sich die Arbeiten ein- und aufteile. Da sie aus gesundheitlichen Gründen hingegen im Erwerbsbereich stark eingeschränkt sei und deshalb dieser Bereich wegfalle, könne ein zeitlicher Mehraufwand im Haushaltsbereich nur begrenzt berücksichtigt werden. Dieser Faktor sei beim Betätigungsvergleich miteinbezogen worden.
5.5     Die Ergebnisse im Abklärungsbericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 13/26) sind sorgfältig dargestellt, und es werden die konkreten Umstände (Lage und Verhältnisse im Haus, Einrichtung, technische Gerätschaften, Behinderung des Ehemannes, usw.) umfassend beschrieben. Die festgestellten Einschränkungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet und lassen keine Widersprüche erkennen. Berücksichtigt wurde auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem ersten Abklärungsbericht vom 24. Juli 2000 (Urk. 13/49). Dr. med. E.___ von der C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in Bezug auf ihr 50%iges Arbeitspensum als Sekretärin. Dies in der Annahme, dass sie daneben noch ihren Haushalt zu versorgen habe (Urk. 13/17). Implizit ist der Arzt somit davon ausgegangen, dass die Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltstätigkeit reduziert werden müsse. Dr. D.___ ging in seinem Bericht vom 26. Juli 1999 (Urk. 13/19) dazumal sogar noch davon aus, dass ihr eine Bürotätigkeit von 50 % neben der Haushaltstätigkeit weiterhin zumutbar sei. Dr. F.___ schätzt die Einschränkung im Haushalt auf 50 - 60 %, lässt hingegen offen, ob nicht noch eine hauswirtschaftliche Evaluation einzuholen wäre. Weitere Angaben zur Haushaltstätigkeit werden von Dr. F.___ nicht gemacht. Er setzt sich weder mit Einzelheiten auseinander noch führt er aus, in welchen Bereichen eine höhere Einschränkung als bereits im Haushaltsbericht veranschlagt, bestehen könnte. Das Zeugnis vermag denn grundsätzlich auch keine Zweifel am Bericht des Abklärungsdienstes zu wecken.
         Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin infolge der starken Reduktion der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben zur Verfügung steht. Genauso wie von einem in seinem angestammten Beruf nicht mehr einsatzfähigen Erwerbstätigen verlangt werden kann, einer andern trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch möglichen Arbeit nachzugehen, um damit den Erwerbsausfall gering zu halten, ist es auch der Beschwerdeführerin zumutbar, das Arbeitspensum, das sie in der bisher für den Haushalt aufgewendeten Zeit nicht mehr zu bewältigen vermag auf die früher für die ausserhäusliche Tätigkeit benötigte Zeit zu verlagern (Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2002, I 511/00, Erw. 3d). Im Weiteren obliegt es der versicherten Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. durch zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Können gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigt werden, so hat die Versicherte in erster Linie ihre Arbeit einzuteilen (Urteil des EVG in Sachen V. vom 22. Mai 2001, I 62/01, Erw. 3b/aa). Auch in dieser Hinsicht ist auf den Haushaltsbericht abzustellen. Unter Berücksichtigung eines gewissen Ermessens der Abklärungsstelle ist die ermittelte Behinderung im Haushalt von 21 % somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).