IV.2003.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Jäggi
Urteil vom 26. Februar 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 6. August 2001 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von M.___, geboren 1950, Fr. 39'776.-- zurück, da ihm in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Juli 2001 für seine Kinder zu hohe Kinderrenten ausgerichtet worden seien (Urk. 2 = Urk. 9/2). Diese Verfügung wurde M.___ gemäss Vermerk auf der Verfügung selbst am 3. Dezember 2002 zum zweiten Mal zugestellt.
2.       Mit Eingabe vom 3. Januar 2003 erhob M.___ Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte sinngemäss die Anträge, es sei ihm die genaue Berechnung der Rückforderung und deren Grundlagen mitzuteilen und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse verwies in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 zur Berechnung der Rückforderung auf ein Schreiben vom 13. Mai 2002 (Urk. 9/1) und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nahm sie nicht Stellung.
         Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1998 eine Invalidenrente sowie für seine Kinder anfänglich 11, ab 1. September 1998 noch 10 Kinderrenten bezog (Urk. 2, Urk. 9/30 S. 2 unten, Urk. 9/32). Offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt war die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter seiner Kinder verstorben, was zu einem Anspruch auf eine Witwerrente und auf Waisenrenten für die Kinder geführt hatte (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/30 S. 2 unten). Aufgrund einer Meldung der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf vom 10. Juli 2001 war die Beschwerdegegnerin gehalten, die ausgerichteten Renten im Hinblick auf die Überversicherung zu prüfen (Urk. 9/28). Sie verfügte daraufhin die Rückforderung über den Betrag von Fr. 39'776.--, welche hier zu überprüfen ist.
2.2     Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anspruch auf eine Waisenrente. Für die Berechnung der Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (Art. 37 Abs. 1 AHVG). Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der (Witwer-)Rente des Vaters oder (Witwen-)Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen (Art. 41 Abs. 1 AHVG).
         Für die Ermittlung der gekürzten Kinderrenten ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist die Kürzungsgrenze zu bestimmen, welche die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie nicht übersteigen darf. Als Kürzungsgrenze gilt dabei entweder das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 54bis Abs. 1 AHVV), oder der gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegte Grenzbetrag. Zur Anwendung gelangt der höhere der beiden Beträge (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; RWL, Rz 5671).
2.3     Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 IVG). Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen (Art. 38bis Abs. 1 IVG). Die Kürzung richtet sich ebenfalls nach Art. 54bis AHVV.
2.4     Ist ein Ehegatte gestorben und der andere invalid, werden für die Kinder Waisenrenten und Kinderrenten ausgerichtet (vgl. RWL Rz 3302 Satz 2). Die Summe dieser beiden Renten beträgt jedoch höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente (Art. 37bis AHVG). Dem überlebenden Ehegatten, welcher gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Alters- oder IV-Rente erfüllt, wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Art. 24b AHVG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG hat der überlebende Ehegatte unabhängig vom Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
2.5     Für Fälle, in denen der verwitwete Elternteil sowohl die Anspruchsvoraus-setzungen für eine Witwen- oder Witwerrente als auch für eine Alters- oder IV-Rente erfüllt, ist für die Prüfung der Überversicherung wie folgt vorzugehen: Hat der überlebende Elternteil Anspruch auf die höhere Alters- oder IV-Rente, so ist in einem ersten Schritt die Prüfung der Überversicherung auf dieser Einzelrente und der zur Ausrichtung gelangenden Anzahl Kinderrenten vorzunehmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Prüfung der Überversicherung auf der hypothetischen Witwen- oder Witwerrente und der zur Ausrichtung gelangenden Anzahl Waisenrenten vorzunehmen (RWL Rz 5665 f.).

3.
3.1     Laut der angefochtenen Verfügung handelte es sich bei den zuviel ausbezahlten Beträgen um Kinderrenten, welche zur IV-Rente des Beschwerdeführers ausgerichtet wurden. Weiter enthält die Verfügung eine Auflistung des bisherigen und des neuen, berichtigten Anspruchs in den vier massgebenden Zeitperioden vom 1. Februar bis 31. August 1998 (Beginn des IV-Rentenanspruchs bis zum Wegfall des Anspruchs für das älteste Kind), vom 1. September bis 31. Dezember 1998 (restliche Zeit bis zur nächsten Rentenanpassung), 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (nächste Rentenanpassung) und vom 1. Januar bis 31. Juli 2001 (restliche Zeit bis zur Berechnung der Rückforderung). Die Differenz zwischen bisherigem und neuem Anspruch ergibt die Rückforderung von Fr. 39'776.-- (Urk. 2 S. 1). Gemäss dieser Auflistung beträgt der berichtigte monatliche Anspruch pro Kind für die erste Periode Fr. 287.-- (Fr. 3'157.-- : 11 Kinder), für die zweite Periode Fr. 299.-- (Fr. 2'990.-- : 10 Kinder), für die dritte Periode Fr. 302.-- (Fr. 3'020.-- : 10 Kinder) und für die vierte Periode Fr. 309.-- (Fr. 3'090.-- : 10 Kinder).
         Mit Schreiben vom 13. Mai 2002, auf welches die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung verweist, zeigt sie sodann beispielhaft anhand der zweiten Periode auf, wie sich diese berichtigten Ansprüche berechnen (Urk. 9/1). Dabei spricht sie zunächst von Waisenrenten, nennt die Ansprüche in der tabellarischen Berechnung dann aber doch wieder Kinderrenten. Aus der in der Berechnung verwendeten Bezeichnung "fiktive Witwerrente des Vaters" und dem entsprechenden Betrag von Fr. 858.-- sowie dem als Kinderrente bezeichneten Betrag von Fr. 429.-- (Urk. 9/1 S. 2) kann geschlossen werden, dass es sich bei dieser Berechnung mit Sicherheit nicht um die Kinderrenten, welche zur IV-Rente des Beschwerdeführers ausgerichtet werden handelt, sondern um die Waisenrenten. Die eingesetzten Beträge von Fr. 858.-- und Fr. 429.-- entsprechen nämlich den im Jahr 1998 geltenden monatlichen Beträgen für Witwer- bzw. Waisenrenten der Skala 44 bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 15'522.-- (Rententabellen 1997 S. 22). Dieses entspricht den Rentenberechnungsgrundlagen der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter (vgl. Urk. 9/17 S. 2). Für die Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers wären dagegen die Grundlagen des Beschwerdeführers selbst, mithin die Skala 38 und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'178.-- (für 1998), massgebend (vgl. Urk. 9/23 S. 1). Dass es bei dem Rechenbeispiel mit dem Resultat von Fr. 299.-- pro Monat und Kind (Urk. 9/1 S. 2) um den Waisenrentenanspruch geht, stimmt im Übrigen auch mit der bei den Akten liegenden (neuen) Verfügung vom 10. August 2001 betreffend ordentliche Waisenrenten für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1998 überein (Urk. 9/17). Somit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigte Berechnung des verfügten Rückforderungsbetrags nicht auf dem Kinderrenten-, sondern auf dem Waisenrentenanspruch basiert.
3.2
3.2.1   Die Überprüfung des Rechenbeispiels ergibt sodann, dass die Kürzung der monatlichen Waisenrente auf Fr. 299.-- in der entsprechenden Zeit den in Erwägung 2 zitierten Gesetzesbestimmungen entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst die Kürzungsgrenze nach Art. 54bis AHVV ermittelt. Die Kürzungsgrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung fällt aufgrund des tiefen durchschnittlichen Jahreseinkommens der Mutter von Fr. 15'522.-- eher tief aus. Deshalb kommt die höhere Kürzungsgrenze gemäss Abs. 2 von Art. 54bis AHVV zur Anwendung. Diese ist wie von der Beschwerdegegnerin auf S. 1 von Urk. 9/1 aufgezeigt zu berechnen. Sodann ist aufgrund der fiktiven Witwerrente des Beschwerdeführers und den ungekürzten Waisenrenten der Kinder das Rententotal und unter Abzug der Kürzungsgrenze der Überversicherungsbetrag zu berechnen, der sodann gleichmässig auf die Waisenrenten zu verteilen ist (Urk. 9/1 S. 2, vgl. auch RWL Rz 5674 f.).
         Für die übrigen der vier massgebenden Perioden sieht die entsprechende Berechnung der gekürzten monatlichen Waisenrenten folgendermassen aus.
3.2.2   Für die erste Periode vom 1. Februar 1998 bis 31. August 1998 (11 Kinder):

150 % von Fr. 995.-- x 1217'910.--
3 x Jahresmindestrentenbetrag der Waisenrente (3 x 12 x Fr. 398.--)14'328.--
8 x monatlicher Höchstbetrag der Altersrente (Fr. 1'990.--)15'920.--
Kürzungsgrenze48'158.--
fiktive Witwerrente des Vaters Fr. 858.-- x 12 Monate10'296.--
Waisenrente Fr. 429.-- x 11 Kinder x 12 Monate56'628.--
Total Rentenbeträge66'924.--
abzüglich Kürzungsgrenze-48'158.--
Überversicherungsbetrag18'766.--
verteilt auf 12 Monatsrenten und 11 Kinder (gerundet)142.--
ungekürzter Waisenrentenbetrag429.--
Kürzungsbetrag-142.--
Waisenrente pro Monat in der Zeit von Febr.-August 1998287.--


3.2.3   Für die dritte Periode vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000:

150 % von Fr. 1'005.-- x 1218'090.--
3 x Jahresmindestrentenbetrag der Waisenrente (3 x 12 x Fr. 402.--)14'472.--
7 x monatlicher Höchstbetrag der Altersrente (Fr. 2'010.--)14'070.--
Kürzungsgrenze46'632.--
fiktive Witwerrente des Vaters Fr. 867.-- x 12 Monate10'404.--
Waisenrente Fr. 433.-- x 10 Kinder x 12 Monate51'960.--
Total Rentenbeträge62'364.--
abzüglich Kürzungsgrenze-46'632.--
Überversicherungsbetrag15'732.--
verteilt auf 12 Monatsrenten und 10 Kinder (gerundet)131.--
ungekürzter Waisenrentenbetrag433.--
Kürzungsbetrag-131.--
Waisenrente pro Monat in der Zeit von Jan. 1999 - Dez. 2000302.--


3.2.4   Für die vierte Periode vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2001:

150 % von Fr. 1'030.-- x 1218'540.--
3 x Jahresmindestrentenbetrag der Waisenrente (3 x 12 x Fr. 412.--)14'832.--
7 x monatlicher Höchstbetrag der Altersrente (Fr. 2'060.--)14'420.--
Kürzungsgrenze47'792.--
fiktive Witwerrente des Vaters Fr. 888.-- x 12 Monate10'656.--
Waisenrente Fr. 444.-- x 10 Kinder x 12 Monate53'280.--
Total Rentenbeträge63'936.--
abzüglich Kürzungsgrenze-47'792.--
Überversicherungsbetrag16'144.--
verteilt auf 12 Monatsrenten und 10 Kinder (gerundet)135.--
ungekürzter Waisenrentenbetrag444.--
Kürzungsbetrag-135.--
Waisenrente pro Monat in der Zeit von Jan.-Juli 2001309.--


3.3     Aufgrund dieser Berechnungen ist festzuhalten, dass die auf S. 1 der angefochtenen Verfügung aufgelisteten neuen Ansprüche den rechtmässigen Waisenrentenansprüchen in den einzelnen Perioden entsprechen. Zur Überprüfung des Rückforderungsbetrags von Fr. 39'776.-- wäre nun aber auch erforderlich, die früher zugesprochenen und ausbezahlten Rentenbeträge überprüfen zu können. Bei den in der Verfügung aufgelisteten Beträgen von Fr. 365.-- (Fr. 4'015.-- : 11 Kinder), Fr. 385.-- (Fr. 3'850.-- : 10 Kinder), Fr. 389.-- (Fr. 3'890.-- : 10 Kinder) und Fr. 444.-- (Fr. 4'440.-- : 10 Kinder) handelt es sich jedoch weder durchwegs um die ungekürzten Waisenrenten gemäss Rententabellen noch um sonst aufgrund der Akten nachvollziehbare Beträge. Auch die früheren Waisenrentenverfügungen sind in den eingereichten Unterlagen nicht vorhanden. Zudem ist in der angefochtenen Verfügung, wie bereits erwähnt, von Kinderrenten anstatt von Waisenrenten die Rede. Somit ist nicht einmal klar, ob es sich bei den unter "bisheriger Anspruch" angegebenen Rentenbeträgen überhaupt um die bisher ausbezahlten Waisenrenten handelt bzw. ob darin allenfalls auch die ausbezahlten Kinderrenten enthalten sind.
Alles in allem kann gestützt auf die angefochtene Verfügung und die dazu eingereichten Akten jedenfalls nicht entschieden werden, ob die verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 39'776.-- rechtmässig ist oder nicht. Es kann einzig festgestellt werden, dass die unter "neuer Anspruch" aufgelisteten Beträge den nach den Gesetzesbestimmungen richtig gekürzten Waisenrenten entsprechen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese unter Angabe sämtlicher bisheriger und neuer Ansprüche (Waisenrenten und Kinderrenten) neu über die Rückforderung verfüge.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. August 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über die Rückforderung verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).