IV.2003.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 31. März 2004

in Sachen

V.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene V.___ ist verheiratet und Mutter dreier Kinder. Sie besuchte in Bosnien-Herzegovina elf Jahre lang die Schule und reiste 1992 in die Schweiz ein (Urk. 11/43). Am 10. Mai 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein erstes Rentenbegehren ab (vgl. Urk. 11/12). Die Versicherte beantragte am 29. März 2001 unter Hinweis auf psychische Störungen erneut eine Invalidenrente (Urk. 11/43). Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/42), den Haushaltsbericht vom 10. Januar 2001 (Urk. 11/38), den Arbeitgeberbericht vom 30. April 2001 (Urk. 11/41) sowie die Berichte des Bezirksspitals Affoltern vom 14. Januar 2000 (Urk. 11/20), der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 21. Dezember 2000 (Urk. 11/19), des Dr. med. A.___, prakt. Arzt, vom 5. Mai 2001 (Urk. 11/17) und der Psychologin lic. phil. B.___ vom 12. Juli 2001 (Urk. 11/16) ein. Weiter veranlasste sie das psychiatrische Gutachten der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 6. Juni 2002 (Urk. 11/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/7, 11/3 und 11/2) verfügte die IV-Stelle am 16. Dezember 2002 die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. September 2001 (Urk. 2 = Urk. 11/1).

2.       Dagegen liess V.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, am 14. Januar 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.   Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
 2.    Dem Beschwerdeführer [recte: Beschwerdeführerin] sei eine volle IV-Rente zuzusprechen.
 3.    Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seien die Akten zur Einsicht zuzusenden und es sei eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen.
 4.    Evt. sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
 5.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessverbeiständung unter Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
 6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         Die Verwaltung schloss am 26. Februar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. März 2003 wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewilligt (Urk. 12). Mit Replik vom 8. April 2003 liess der Beschwerdeführer an seinem Begehren festhalten (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik hatte einreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel am 2. Juni 2003 geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.       In formellrechtlicher Hinsicht wird eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Vorbescheidverfahren gerügt beziehungsweise die Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin statt an den Rechtsvertreter beanstandet.
2.1     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern (BGE 124 V 180 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Heilung eines (allfälligen) Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 Erw. 3). Weiter führt eine mangelhafte Eröffnung eines Entscheides nach konstanter Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt wird nur, dass der Verfügungsadressat oder die -adressatin dadurch keinen Nachteil erleidet (BGE 111 V 150 Erw. 4c, 106 V 97 Erw. 2a und 104 V 166 Erw. 3; vgl. auch BGE 105 V 111 Erw. 3 am Ende).
2.2     Nach Erlass des Vorbescheids vom 13. Juni 2002 (Urk. 11/7) nahm die Gewerkschaft C.___ als Vertreterin der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2002 Einsicht in die Akten (Urk. 11/32). Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 11/7) gewährte die IV-Stelle am 13. August 2002 dem neuen Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pablo Plöchlinger, Akteneinsicht (Urk. 11/29), worauf die Beschwerdeführerin am 26. August 2002 zum Vorbescheid Stellung nehmen liess (Urk. 11/3). Die IV-Stelle stellte die Verfügung vom 16. Dezember 2002 der Beschwerdeführerin direkt zu, wobei sie in der Verfügung auf die Stellungnahme zum Vorbescheid nicht einging (Urk. 2).
Die direkte Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin führte für diese zu keinem Nachteil, weshalb keine Nichtigkeit der mangelhaft eröffneten Verfügung vorliegt. Die bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ansonsten übliche Folge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der formellen Natur des Anspruchs - greift nicht. Die IV-Stelle durfte sich jedoch - unabhängig davon, ob die Stellungnahme zum Vorbescheid innert der Frist von 14 Tagen seit Erlass des Vorbescheids einging oder nicht - nicht darauf beschränken, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bloss zur Kenntnis zu nehmen und deren Vorbringen zu prüfen, sondern sie hätte in der ablehnenden Verfügung die Gründe angeben müssen, weshalb sie der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht folgte oder diese nicht berücksichtigen konnte (vgl. BGE 124 V 180). Ob darin eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, die durch das Verfahren vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht als geheilt gelten kann, mag offen bleiben. Denn eine Rückweisung zur Nachholung entsprechender Schritte kommt bereits angesichts der geänderten Verfahrensbestimmungen - Aufhebung des Vorbescheidverfahrens per 1. Januar 2003 (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 34 ff. ATSG; Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 11. September 2002) - nicht mehr in Frage (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. August 2001, I 741/01).

3.       Materiellrechtlich ist streitig und zu prüfen, ob Anspruch auf eine ganze statt eine halbe Rente besteht.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können. Ohne Gesundheitsschaden würde sie eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % ausüben und die übrigen 60 % für den Haushalt und die Betreuung der Kinder aufwenden. Aus der vollständigen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und einer solchen von 30 % im Haushalt resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie als Gesunde nebst dem Einkommen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.-- als Hauswartin noch einen monatlichen Nebenverdienst von Fr. 370.-- erzielen würde, weshalb von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 53 % auszugehen sei. Weiter sei sie in den Haushaltstätigkeiten zu 54 % eingeschränkt, womit Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1).

3.2
3.2.1   Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.2.2   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2.3   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
         Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.2.4   Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
3.2.5   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.       Die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nebst dem Haushalt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb unstreitig die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung kommt. Umstritten sind hingegen die Anteile der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit.
4.1     Gemäss ihren eigenen Angaben könnte respektive müsste die Beschwerdeführerin - da die Kinder (Jahrgang 1987, 1991 und 1995) nun älter sind - aus finanziellen Gründen eine Tätigkeit ausüben, mit der sie zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 1'500.-- monatlich erzielen würde (Haushaltsbericht vom 10. Januar 2001; Urk. 11/38 S. 2). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 (Urk. 11/43) ging sie nur vereinzelt einer Erwerbstätigkeit nach. So war sie seit April 1998 als Hauswartin im Umfang von drei Stunden in der Woche bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 370.-- (1999), respektive einem solchen von Fr. 450.-- (seit April 2001) beschäftigt (Urk. 11/41). Von März bis Dezember 1997 arbeitete sie teilzeitlich als Küchenhilfe und von Juni bis September 2000 als vollzeitliche Serviceangestellte in einem Restaurant, welche Tätigkeit sie aus gesundheitlichen Gründen jedoch wieder aufgeben musste (Urk. 11/38 S. 2).
4.2     Nach dem Gesagten fragt sich, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall - angesichts des Alters ihrer Kinder und trotz fehlender Berufsausbildung - ein Einkommen von monatlich Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.-- erzielt hätte, wie geltend gemacht wird beziehungsweise von welchem Anteil der Gewerbstätigkeit auszugehen ist.
Das monatliche Bruttoeinkommen der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 Fr. 3'658.-- (Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens inklusive 13. Monatslohn), was angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. die Volkswirtschaft 1-2004, Tabellen B.9.2 und B. 10.2, Seiten 94 f.) Fr. 3'918.-- im Monat ergibt. Mit einem Pensum von zwei Tagen in der Woche (40 %) resultierte ein monatliches Einkommen von Fr. 1'567.--, was gemessen am Aufwand für Haushalt und Kinderbetreuung durchaus realistisch erscheint. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in diesen zwei Tagen der Erwerbstätigkeit als Hauswartin oder einer anderen gleichwertigen Arbeit nachginge, da für die Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltsbereich der zeitliche Aufwand massgebend ist. Hinzu kommt, dass mit dem Einkommen des Ehemannes von monatlich Fr. 5'540.-- (Urk. 8 S. 2) auch der Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie gesichert wäre. Der von der Verwaltung auf 40 % festgesetzte Erwerbsbereich ist folglich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden.

5.
5.1     In medizinischer Hinsicht geht aus dem psychiatrischen Gutachten der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 6. Juni 2002 hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Lebensgefühl beziehungsweise in ihrem Alltag schwer beeinträchtigt ist. Sie habe starke Angstzustände, wenn viele Menschen um sie herum seien (z.B. im Kaufhaus); auch könne sie enge Räume (Lift, Auto) nicht gut ertragen. Sie werde plötzlich nervös und bekomme Schweissausbrüche sowie Erstickungsgefühle und die Kraft in den Beinen verlasse sie. Nachts könne sie schlecht schlafen, wache mehrmals auf, müsse auf die Toilette und sei morgens früh wach. Tagsüber könne sie keinen Schlaf nachholen. Seit etwa einem halben Jahr habe sich ihr Zustand deutlich verschlechtert, weil sie häufiger unter Schwindel und vermehrt unter Angst leide, so dass sie sich im Grunde nur in der Wohnung aufhalten könne. Der Gutachter hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin das typische Störungsbild einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) vorliege, wobei es zeitweise auch zu Panikattacken (ICD-10 F41.0) komme. Ausserdem bestehe eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.3) mit Störung des Verdauungsaktes (psychogene Aerophagie) und wahrscheinlich der Atmung (Hyperventilation). Die Zustände von Schwindel und Kraftlosigkeit seien als vegetative Begleitsymptome der Angsterkrankung einzuschätzen. Es bestehe auch eine leichte depressive Symptomatik (affektive Verarmung, Schlafstörung, Appetitmangel), die aber nicht eine eigenständige Diagnose rechtfertige, sondern ebenfalls zum Krankheitsbild der Angststörung zu zählen sei. Die Beschwerdeführerin sei für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sicher vollständig arbeitsunfähig. Auch im Haushalt sei sie nur beschränkt leistungsfähig. Auf fremde Hilfe sei sie aber nicht angewiesen, da die Familienangehörigen mithelfen würden (Urk. 11/14).
         Aufgrund dieser medizinischen Stellungnahme steht ausser Zweifel, dass für jegliche Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht, wovon denn auch die Verwaltung mit Recht ausgegangen ist.
5.2
5.2.1   In der Haushaltstätigkeit liess die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung von 54 % geltend machen, welche insbesondere mit der unverhältnismässigen Belastung der Familie im Rahmen der Schadenminderungspflicht begründet wurde (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber von einer Einschränkung von 30 % aus (Urk. 2). Diese basiert auf den Angaben, welche der IV-Abklärungsdienst vor Ort am 8. Januar 2001 erhoben hat (Urk. 11/38).
5.2.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 93 erwogen, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4 IVV darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Nichts anderes hat hinsichtlich einer Abklärung vor Ort der Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 und 27bis IVV zu gelten. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen - auch mit Blick auf eine allfällige erwerbliche Beschäftigung - hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
5.2.3   Gemäss Abklärungsbericht vom 20. Januar 2002 (Urk. 11/38) beläuft sich die Einschränkung im Haushalt auf 30 %. Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich. Auch lässt sich nicht sagen, dass im Haushaltsbericht die Mithilfe der Familienangehörigen in den Bereichen Ernährung (Urk. 11/38 Ziff. 6.2), Wohnungspflege (a.a.O., Ziff. 6.3), Einkauf und Besorgungen (a.a.O., Ziff. 6.4), Wäsche und Kleiderpflege (a.a.O., Ziff. 6.5) sowie Betreuung der Kinder (a.a.O. Ziff. 6.6) den Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht sprenge, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird.
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müssen Versicherte von sich aus das ihnen Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Kann eine Versicherte wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135).
Im Tätigkeitsbereich Ernährung wird der ältesten Tochter (Jahrgang 1987) die Mithilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten zugemutet, wogegen nichts einzuwenden ist. Am Abend nimmt die Familie eine kalte Mahlzeit zu sich, so dass sich die Einschränkung von 30 % gemäss Haushaltsbericht einzig aus der Mithilfe einer Kollegin der Beschwerdeführerin bei der groben Reinigung und der alljährlichen Gesamtreinigung der Küche ergibt (Urk. 11/38 S. 5 Ziff. 6.3). Im Tätigkeitsbereich Wohnungspflege wird den Familienmitgliedern mit Recht zugemutet, ihre eigenen Zimmer und das Badezimmer nach Gebrauch zu reinigen. Die 40%ige Einschränkung gemäss Haushaltsbericht ergibt sich aus der Mithilfe von Drittpersonen bei der groben Reinigung und beim Fensterputzen (Urk. 11/38 S. 5 Ziff. 6.4). Im Tätigkeitsbereich Einkauf und Besorgungen ist die Beschwerdeführerin, die nicht mehr alleine bei einem Grossverteiler einkaufen kann, auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen; dieser übernimmt neben der Tätigkeit als Hauswart den Grosseinkauf. Eine Einschränkung von 40 % erscheint hier (trotz fehlender Dritthilfe) angemessen (Urk. 11/38 S. 5 Ziff. 6.4). Die Wäsche und Kleiderpflege kann die Beschwerdeführerin selber erledigen, ausser wenn es ihr gesundheitlich nicht gut geht. Die Einschränkung durch die Mithilfe der Tochter, die rund einmal im Monat zum Tragen kommt, erscheint mit 20 % als angemessen (Urk. 11/38 S. 5 Ziff. 6.5). Die älteste Tochter hilft bei der Betreuung ihrer beiden Geschwister. Gemäss eigener Aussage ist die Beschwerdeführerin in diesem Bereich gar nicht eingeschränkt; trotzdem ist ihr in Übereinstimmung mit dem Haushaltsbericht eine Einschränkung von 30 % anzurechnen (Urk. 11/38 S. 5 Ziff. 6.6).
5.2.4   Zusammenfassend sind die Mithilfe des Ehemannes (Hauswarttätigkeit, Grosseinkauf und Betreuung der Beschwerdeführerin) und die Mithilfe der ältesten Tochter (Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, gelegentliches Waschen und Betreuung der beiden Geschwister) im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, zumal rechtsprechungsgemäss eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt wird, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5).
         Die unbestrittene vollständige Einschränkung im Erwerbsbereich und die Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 30.1 % ergibt einen Invaliditätsgrad von insgesamt 58.0 % (0.4 x 100 % + 0.6 x 30.1%), was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da lic. iur. Pablo Blöchlinger mit Verfügung vom 4. März 2003 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (Urk. 12), ist er entsprechend seiner diesbezüglichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote vom 10. Juni 2003 (Urk. 20) ist nicht zu beanstanden und die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von 11.10 Stunden und Barauslagen von Fr. 272.00) auf Fr. 2'681.40 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Pablo Blöchlinger, Zürich, wird mit Fr. 2'681.40 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-     die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).