Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00037
IV.2003.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 18. August 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1946, die bis 1993 teilzeitlich als Sekretärin bei verschiedenen Anwälten gearbeitet hatte (Urk. 8/62-64), meldete sich erstmals am 5. Januar 1994 aufgrund eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/68). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/62-64), das IV-Sekretariat liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Urk. 8/52), traf eigene Abklärungen (Urk. 8/50) und zog Arztberichte bei (Urk. 8/26, Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 zog die Versicherte ihre Anmeldung aufgrund ihres wesentlich besseren Gesundheitszustandes zurück (Urk. 8/49).
1.2     Von Juli 1996 bis Ende August 1998 arbeitete die Versicherte wiederum als Anwaltssekretärin während drei Tagen pro Woche (Urk. 8/41). Danach hatte sie bis am 20. November 1998 eine Vollzeitstelle als Anwaltssekretärin inne (Urk. 8/42). Anschliessend bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/40). Am 14. September 2000 meldete sich die Versicherte aufgrund einer unfallbedingten Zunahme der Rückenschmerzen erneut zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arbeitgeberberichte (Urk. 8/41-42) und eine Auskunft der Arbeitslosenkasse GBI, Uster, bei (Urk. 8/40), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/44), holte Arztberichte ein (Urk. 8/21-25, Urk. 8/18-19) und liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/20/1-4). Sodann zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 19. April 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 in Aussicht (Urk. 8/8). Dazu erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, am 18. Juni 2002 Einwände (Urk. 8/6). Am 20. Dezember 2002 erging die Verfügung, mit der der Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. November 2000 zugesprochen wurde (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christen, mit Eingabe vom 20. Januar 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung der medizinischen Situation an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 11. März 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begründung zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2
2.2.1   Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 30. September 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/24/1 S. 2 Ziff. 3):
         "Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, zeitweise Lumboischialgien rechts bei schwerster Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit Discusprotrusionen auf dieser Bandscheibenhöhe im MRI.
         Massives Zervikovertebral- und Lumbovertebralsyndrom bei Flachrücken im Gefolge eines Schleudertraumas (28.11.1999).
         PHS calcaria links mehr als rechts, Gonarthrose bei Patelladysplasie, Fersensporn bei Senk-Spreizfussdeformität."
         Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sekretärin und im Haushalt vom 28. November 1999 bis auf Weiteres und erklärte, eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar. Die Prognose sei unsicher, wobei mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 8/24/1 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4.3).
2.2.2   Im Verlaufsbericht vom 9. September 2002 erklärte Dr. A.___, die Diagnosen seien gleich geblieben, jedoch mit Aktivierung der Schulterproblematik. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin im Erwerbs- und Haushaltbereich zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 5). Wegen massivsten Schulterschmerzen links infolge einer Sehnenentzündung mit Partialruptur der Rotatorenmanschette sei die Beschwerdeführerin vom 2. bis 10. März 2001 in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist hospitalisiert worden. Im Frühling 2002 sei es zusätzlich auch zu einer Aktivierung der Femoropatellararthrosen beidseits gekommen (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 3).
2.3
2.3.1   In seinem Bericht vom 20. April 2000 diagnostizierte Dr. med. B.___, Neurologie FMH, einen Status nach zweizeitiger Auffahrkollision (hinten und vorne) mit einer Halswirbelsäulendistorsion und persistierendem Zervikalsyndrom mit Minderbeweglichkeit der Halswirbelsäule nach links, rotatorischer Fehlstellung C1 bis C3 nach links, ohne nennenswerte degenerative Veränderungen sowie wahrscheinlich mit Weichteilkontusion im Bereich vom rechten Beckenkamm ohne ossäre Veränderungen. Die anfänglichen Entlastungsmassnahmen und die lokale Behandlung hätten zu einer gewissen, begrenzten Besserung geführt, jedoch bestehe weiterhin eine Minderbelastbarkeit (Urk. 8/21/6 S. 3 unten). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ nicht, sondern führte aus, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit arbeitslos, jedoch trotz ihren Beschwerden bereit, ihre Arbeit als Sekretärin wieder aufzunehmen und suche eine entsprechende Stelle. Es sei offensichtlich, dass ihre Chancen eine Stelle zu finden mit den jetzigen Beschwerden eingeschränkt seien (Urk. 8/21/6 S. 4).
2.3.2   Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bezifferte Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Anwaltssekretärin mit 40 % ab 19. Juni 2000 und mit 50 % ab 18. August 2000 (Urk. 8/21/1, Urk. 8/25/1-2).
2.3.3   Im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2002 stellte Dr. B.___ zusätzlich die Diagnose "Frozen shoulder" rechts und erwähnte die Hospitalisierung der Beschwerdeführerin in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist im Zusammenhang mit der Partialruptur der Rotatorenmanschette links (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 2). Der Verlauf sei wellenförmig mit Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie Schulterbeschwerden. Das Armheben sei beidseits erschwert, jedoch besser nach Behandlung (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 3).
2.4     Die Ärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), Basel, stellten in ihrem am 22. März 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin und der SUVA erstellten Gutachten (Urk. 8/20/1; mit psychiatrischem und neurologischem Konsiliarbericht, Urk. 8/20/3-4, sowie Fragenkatalog der SUVA, Urk. 8/20/2) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/1 S. 12 Ziff. 5.1):   
"1.

         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) genannt (Urk. 8/20/1 S. 12 Ziff. 5.2). Die Gutachter berichteten, im Vordergrund stünden bei der Beschwerdeführerin Nacken-/Schulterschmerzen, Konzentrationsstörungen, die Reduktion der emotionalen Belastbarkeit und zunehmend auch eine Verstärkung der vorbestehenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule und der Knie. Aufgrund der Befunde und Diagnosen, anamnestisch und mit den Vorakten übereinstimmend, resultiere eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatisch-neurologischer Sicht, welche in der angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin 50 % betrage (Urk. 8/20/1 S. 13 Ziff. 6.1.2). Diese Einschränkung bestehe seit dem 28. November 1999 (Urk. 8/20/1 S. 13 Ziff. 6.1.3). Mindestens teilweise könnten den geklagten Hauptbeschwerden organische Korrelate zugeordnet werden. Das Ausmass der subjektiven Behinderungsüberzeugung und der daraus resultierenden Einschränkungen im Alltag könnten jedoch aufgrund der vorliegenden somatischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Es seien derzeit keine eigentlichen neurologischen Ausfälle objektivierbar und die funktionellen Untersuchungen am Bewegungsapparat zeigten keine relevanten Einschränkungen, so dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sicherlich deutlich höher sei, als die Beschwerdeführerin, welche keinerlei Erwerbstätigkeit als möglich erachte, annehme. In einer gut adaptierten Tätigkeit, welche überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, mit der Möglichkeit, die Position zwischen Sitzen und Stehen zu wechseln, ohne Heben, Stossen und Tragen von Lasten von mehr als drei bis fünf Kilogramm, ohne Überkopfarbeiten und ohne kniende Tätigkeiten, sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Daraus werde ersichtlich, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer besser adaptierten Tätigkeit etwas höher zu veranschlagen wäre, als in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin, was vorab durch das in der Sekretärinnentätigkeit häufig nicht mögliche Durchführen von Pausen oder dem Vornehmen von Wechselbelastungen bedingt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne kein Befund mit Krankheitswert erhoben werden, weshalb aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne.
Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit. Diese Differenz könne letztlich nicht ganz mit Krankheitsgründen erklärt werden, es müssten dafür auch IV-fremde Gründe wie das Alter der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie die soziale Situation herangezogen werden (Urk. 8/20/1 S. 13 f. Ziff. 6.1.4). Aus internistischer Sicht stehe sicherlich die Gewichtsreduktion bei ausgeprägter Adipositas im Vordergrund. Die Adipositas sei aktuell ungünstig unterstützend bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat. Zudem laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, ein metabolisches Syndrom zu entwickeln. Die Gewichtsreduktion diene einerseits mittel- und langfristig der Erhaltung des Gesundheitszustandes und andererseits kurz- und mittelfristig der Erhaltung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Die Behandlung der geklagten Zervikalbeschwerden und der übrigen Beschwerden am Bewegungsapparat sollte punktuell physiotherapeutisch weitergeführt werden. Massnahmen in diesem Bereiche dienten der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, wobei davon keine relevante Verbesserung derselben zu erwarten sei (Urk. 8/20/1 S. 14 Ziff. 6.1.5).
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin seit dem 28. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Von noch besser adaptierten Verweistätigkeiten wäre nur eine Verbesserung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf 60 % zu erwarten. Medizinische Massnahmen könnten der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen. Berufliche Massnahmen gingen in Richtung Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit (Urk. 8/20/1 S. 15 Ziff. 6.1.7).

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das ABI-Gutachten vom 22. März 2002 (Urk. 8/20/1) mit neurologischem (Urk. 8/20/3) und psychiatrischem Konsiliarbericht (Urk. 8/20/4) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/20/1 S. 9 ff. Ziff. 3.3 und 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/20/1 S. 7 Ziff. 3.2.1) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. 8/20/1 S. 12 Ziff. 6). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/20/1 S. 2 ff. Ziff. 2), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die ABI-Gutachter stimmt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ überein, der der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. August 2000 attestierte (Urk. 8/21/1, Urk. 8/25/1), welche er im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2002 trotz zusätzlicher Diagnose nicht änderte (Urk. 8/18).
         Einzig Dr. A.___ gab eine anderslautende Einschätzung ab (Urk. 8/24/1 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4.3), die jedoch die Ausführungen der ABI-Gutachter nicht in Frage zu stellen vermag. Dr. A.___ kam bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in jeglicher Erwerbstätigkeit als auch im Haushaltbereich. Aus seinen Ausführungen geht jedoch nicht hervor, weshalb jegliche Art von Arbeit für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein soll. Seine Einschätzung vermag mithin nicht zu überzeugen und legt den Schluss nahe, dass er überwiegend auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin abstellte.
         Sodann kommt der Einschätzung der Beschwerdeführerin selbst, die höchstens von einer geringen verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgehen will (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3), im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fachärztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen.
3.2     Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung im ABI (Untersuchungen am 15. Oktober 2001; Gutachten vom 22. März 2002) verschlechtert (Urk. 1 S. 5), da Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2002 zusätzlich die Diagnose "Frozen shoulder" (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 2) gestellt habe und auch Dr. A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 9. September 2002 von einer Aktivierung der Schulterproblematik ausgegangen sei (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___, Medizinischer Dienst IV-Stelle, feststellte, es handle sich dabei nicht um eine neue Diagnose. "Frozen shoulder" sei der englische Ausdruck für Schultersteife, das heisst für pathologische Prozesse im Bereich der Weichteile in der Umgebung des Schultergelenks, welche unter Periarthropatia humeroscapularis zusammengefasst werde (Urk. 8/4). Nachdem den ABI-Gutachtern die Diagnosen "Tendinitis calcarea Schulter links mit Partialruptur der Rotatorenmanschette" und "Tendinitis calcarea Schulter rechts" bereits bei Erstellung des Gutachtens aus den Vorakten bekannt waren (vgl. Urk. 8/20/1 S. 4 Ziff. 2.2) erhellt, dass die Schulterproblematik der Beschwerdeführerin Eingang in das Gutachten fand und auch berücksichtigt wurde. Zudem ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ in ihren Verlaufsberichten davon ausgingen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei "stationär" beziehungsweise "verschlechtert". Insbesondere ist jedoch massgebend, dass Dr. A.___ ausführte, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Bericht vom 20. September 2000 nicht verändert (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 2) und auch Dr. B.___ keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/18). Auch die von Dr. A.___ in seinem jüngsten Bericht erwähnte Femoropatellararthrosen (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 3) wurden im Gutachten bereits berücksichtigt (vgl. die Diagnose in Urk. 8/20/1 S. 12 Ziff. 5.1/5).
3.3     Sodann kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die SUVA, welche bei ihrer Verfügung über eine Invalidenrente (Urk. 3) nur die Unfallfolgen berücksichtigte, von einer Erwerbsfähigkeit von 50 % ausging (Urk. 1 S. 4, Urk. 3) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits ist zu berücksichtigen, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01 mit Hinweisen). Diese Gesamtbeurteilung wurde denn auch im Rahmen des polydisziplinären ABI-Gutachtens vorgenommen. Andererseits machte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren selbst geltend, sie sei bis zum Unfall vom 28. November 1999 arbeitsfähig gewesen und seit dem Rückzug ihrer ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgrund der Rückenschmerzen keinen einzigen Arbeitstag krank geschrieben gewesen (Urk. 8/6 S. 3). Mithin ging die Beschwerdeführerin damals selbst von überwiegend unfallbedingten Beschwerden aus, was denn auch den Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfange von 100 % bis 19. Juni 2000 zu erklären vermag (Urk. 8/40).
3.4     Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, realistischerweise sei eine seriöse Berufstätigkeit überhaupt nicht mehr möglich, da sie bei einem Anstellungsgespräch verpflichtet sei, auf ihre Beschwerden hinzuweisen, was eine Anstellung von vornherein als aussichtslos erscheinen lasse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3). Anlässlich des Vorbescheidverfahrens hatte sie vorgebracht, alle zehn bis zwanzig Minuten eine Erholungszeit zu benötigen. Eine Stelle, die auf die benötigten Erholungsphasen sowie auf die Beschwerden Rücksicht nehme, existiere auf dem Arbeitsmarkt nicht (Urk. 8/6 S. 4 zu Ziff. 3.2.5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die ABI-Gutachter der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin attestierten. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert denn auch aufgrund der Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche hiermit bereits berücksichtigt wurden. Sodann gingen die Gutachter nicht von einer alle zehn bis zwanzig Minuten benötigten Erholungszeit aus. Dabei handelt es sich wiederum um die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, welche wie bereits erwähnt, die fachärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
3.5 Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Ebensowenig ist eine Rückweisung zur Abklärung, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden konkret ausführen kann, erforderlich (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5), denn die Beschwerdegegnerin ging, nachdem aufgrund des ABI-Gutachtens feststeht, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin besteht und von einer besser adaptierten Verweistätigkeit nur eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % zu erwarten wäre, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Mithin erübrigen sich Erhebungen zu noch besser leidensangepassten Tätigkeiten.
Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Anwaltssekretärin mit einem Pensum von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.
4.2     Da die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) verlangt (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.4, Urk. 8/6 S. 6 Ziff. II.), kann im Sinne einer Plausibilitätsprüfung das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne bestimmt werden. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3     Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Frauen, die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, ausführten, belief sich 2000 auf monatlich Fr. 5'198.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, TA7 Ziff. 22 Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden sowie einem Pensum von 50 % ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 2'716.-- pro Monat (Fr. 5'198.-- : 40 x 41,8 : 2), mithin Fr. 32'592.-- pro Jahr (Fr. 2'716.-- x 12).
4.4     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Mithin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- pro Jahr auszugehen. Dabei handelt es sich um das letztmals erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin als Anwaltssekretärin (Urk. 8/42), welches sie gemäss den Angaben des Arbeitgebers auch im Jahre 2000 verdient hätte (Urk. 8/42 S. 2 Ziff. 16), weshalb keine Nominallohnerhöhung vorzunehmen ist. Aus der Gegenüberstellung mit dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 32'592.-- ergäbe dies eine Einkommenseinbusse von 32'408.--, was einem Invaliditätsgrad von 49,85 % entspräche.
4.5     Die Versicherte verlangt einen Leidens-, Teilzeit- und Altersabzug von mindestens 15 % bis 20 % (Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden soll. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
Es trifft zwar zu, dass ein reduzierter Beschäftigungsgrad eine im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung geringere Entlöhnung zur Folge haben kann. Für teilzeitbeschäftigte Frauen verhält es sich aber gerade umgekehrt. Sie verdienen als Teilzeitbeschäftigte in allen Anforderungsniveaus mehr als Vollzeitbeschäftigte. In Berufen, die Fachkenntnisse voraussetzen, beträgt der Mehrverdienst zwischen 6 % und 10 % (LSE 2000, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, TA9 S. 24, Niveau 3). Einen sogenannten Altersabzug lehnte das EVG als invaliditätsfremd ab (AHI 1999 S. 242). Sodann sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die einen behinderungsbedingten Abzug rechtfertigen würden, insbesondere ist der Beschwerdeführerin entgegen der Darstellung in der Beschwerde die Ausübung der Tätigkeit als Anwaltssekretärin im Rahmen eines Pensums von 50 % aus medizinischer Sicht möglich, weshalb behinderungsbedingt kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.
Die Durchführung des Prozentvergleichs wirkt sich mithin zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

5.       Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin auf den 1. November 2000 festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen nichts vorgebracht. Dieser wurde denn auch zu Recht auf den 1. November 2000 festgesetzt, nachdem die teilweise Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall am 28. November 1999 bestand.

6.       Die Zusprache einer halben Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).