IV.2003.00040
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 27. August 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1962, bezieht Arbeitslosenentschädigung (Urk. 4/14, Urk. 4/24) und arbeitete letztmals im Rahmen von vorübergehenden Beschäftigungen vom 1. August bis 30. November 2000 bei der Stiftung Chance, Zürich (Urk. 4/22/1-4), sowie vom 5. Februar bis 12. März 2001 beim Trägerverein des Atelier 23, Dietikon (Urk. 4/23/1-5). Er meldete sich aufgrund von Kniebeschwerden am 21. März 2002 zum Leistungsbezug (Umschulung) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 4/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 4/6-8) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 4/12-14, Urk. 4/22-24, Urk. 4/28-31). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 4/3-4) wurden mit Verfügung vom 25. November 2002 ein Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 4/2) sowie mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 2 = Urk. 4/1).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Dezember 2002 persönlich Einsprache bei der IV-Stelle und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 = Urk. 4/11). Die Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 3) zur Behandlung als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) in der Begründung zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie die Ärztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch für die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996, U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, FMH für Chirurgie, konnte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. April 2002 keine Befunde erheben, welche eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten darstellen würden. Er berichtete, es bestehe eine gewisse, leichte, retropatellare Hyperpressionsproblematik am rechten Knie und eine leichte Überempfindlichkeit der Narbenregion, was jedoch keine ernsthafte Behinderung für einen Arbeitseinsatz darstelle. Der Beschwerdeführer sei sowohl für eine sitzende als auch für eine gehend-stehende Tätigkeit ganztags einsetzbar. Aufgrund der Anamnese und der subjektiv beklagten Schmerzen solle er am ehesten eine Tätigkeit suchen, bei der er nicht häufig in kniender oder kauernder Position arbeiten müsse. Sodann sollten Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen und Heben von Gewichten über 25 Kilogramm vermieden werden. Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer weder retrograd noch für den aktuellen Zustand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Ebenfalls bestehe keine behandlungsbedürftige Situation (Urk. 4/7 S. 4).
2.3 Die behandelnden Ärzte in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, diagnostizierten am 16. Mai 2002 eine leichte Instabilität des rechten Knies, einen Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie Vorderhorn am 27. August 2001, einen Status nach arthroskopischer partieller Meniskektomie lateral Knie rechts am 22. September 1999 sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik mit lateraler Teilmeniskektomie Knie rechts im März 1993 (Urk. 4/8/3 S. 1 lit. A). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. November bis 31. Dezember 2001 (Urk. 4/8/3 S. 1 lit. B) und hielten fest, für die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen finde sich weder klinisch noch radiologisch ein morphologisches Korrelat, wobei physiotherapeutische Massnahmen zu keiner Schmerzreduktion führten. In einer sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 4/8/3 S. 2). In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 6. Mai 2002 hatte Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Orthopädische Universitätsklinik Balgrist, ebenfalls angegeben, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 4/8/2 S. 2).
2.4 Med. prakt. C.___, der den Beschwerdeführer seit dem 14. März 2002 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Mai 2002 einen Status nach Kreuzbandplastik (1993) und Teilmeniskektomie (1999 und 2001; Urk. 4/6/2 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 2. August bis 4. Oktober 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Automechaniker und Zügelmann bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Für nicht speziell kniebelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/6/2 S. 1 lit. B). Med. prakt. C.___ gab in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 23. Mai 2002 an, zu vermeiden sei häufiges Knien oder Kauern, Treppensteigen sowie häufiges Heben von schweren Gewichten (Urk. 4/6/3 S. 1). In der bisherigen Berufstätigkeit als Zügelmann und Automechaniker bestehe seit Oktober 2001 eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden pro Tag, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2001 ganztags arbeitsfähig (Urk. 4/6/3 S. 2).
2.5 Die medizinischen Beurteilungen stimmen darin überein, dass alle konsultierten Ärzte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leidensangepasste Tätigkeit attestierten. Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei sowohl für eine sitzende als auch für eine gehend-stehende Tätigkeit ganztags einsetzbar und es könne ihm weder retrograd noch für den aktuellen Zustand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 4/7 S. 4). Die behandelnden Ärzte in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist hielten ebenfalls fest, in einer sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 4/8/3 S. 2, Urk. 4/8/2 S. 2). Sodann erachtete auch med. prakt. C.___ den Beschwerdeführer für nicht speziell kniebelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/6/2 S. 1 lit. B, Urk. 4/6/3 S. 2). Als leidensangepasst wurde eine Tätigkeit ohne häufiges Knien und Kauern sowie ohne häufiges Treppensteigen und Heben von Gewichten über 25 Kilogramm erachtet (Urk. 4/7 S. 4, Urk. 4/6/3 S. 1). Mithin ist aufgrund der begründeten und nachvollziehbaren im Recht liegenden Berichte erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
2.6 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente wegen Nichtbestehens des Wartejahres (Art. 29 IVG) verneint. Der Beschwerdeführer sei vom 17. Mai 2001 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb an jenem Datum das Wartejahr habe eröffnet werden können. Noch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist, sei es dem Beschwerdeführer seit dem 11. Dezember 2001 zumutbar, jegliche nicht kniebelastende Tätigkeiten zu 100 % auszuführen (Urk. 2). Nachdem jedoch offenbar in schweren körperlichen Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, ist nachfolgend zu prüfen, ob die erwähnte Einschränkung eine Invalidität des Beschwerdeführers zu begründen vermag.
3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). An seiner letzten Arbeitsstelle beim Trägerverein des Atelier 23, wo der Beschwerdeführer für Wohnungsräumungen, Entsorgungen und interne Sortierarbeiten eines Brockenhauses zuständig war, verdiente er im Jahre 2001 Fr. 21.50 pro Stunde bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (Urk. 4/23/1). Dies ergibt einen Monatslohn von Fr. 3'741.-- (Fr. 21.50 x 8 x 21.75; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2002 von 1,8 % (Die Volkswirtschaft, 7/2003, Tab. B10.2, Total) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 45'700.-- (Fr. 3'741.-- x 1,018 x 12).
3.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4 Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich 2000 auf monatlich Fr. 4'437.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, TA1, Total, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 7/2003, Tab. B10.2, Total) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 4'827.-- pro Monat (Fr. 4'437.-- x 1,025 x 1,018 : 40 x 41,7), mithin Fr. 57'924.-- pro Jahr (Fr. 4'827.-- x 12).
3.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Selbst unter der unrealistischen Annahme, der Beschwerdeführer könne den maximalen Abzug von 25 % beanspruchen, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 43'443.-- (Fr. 57'924.-- x 0,75), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'700.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'257.--, was einem Invaliditätsgrad von lediglich 4,93 % entsprechen würde.
Die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).