IV.2003.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 29. August 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1962, war seit März 1995 für die A.___ AG, B.___, tätig. Aus gesundheitlichen Gründen blieb er nach dem 5. März 1999 der Arbeit fern (Urk. 10/22). Am 24. März 2000 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/23). Mit Verfügung vom 8. September 2000 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8 % ab (Urk. 9/29 = Urk. 10/2). Die hiegegen am 9. Oktober 2000 erhobene Beschwerde, mit welcher K.___ eine ganze Invalidenrente beantragen liess (Urk. 9/27 hinten = Urk. 20/1), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Dezember 2001 teilweise gut und sprach ihm vom 1. März bis 31. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/21 = Urk. 20/31; Verfahren IV.2000.00631).
1.2 Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001 erhob K.___ am 18. Februar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 9/20), welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. November 2002 guthiess und im Dispositiv feststellte, dass K.___ auch nach dem 31. Juli 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; in den Erwägungen (Ziffer 2.2) hielt das höchste Gericht überdies fest, dass auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 8. September 2000 noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe (Urk. 9/7 = Urk. 20/34).
1.3 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten - nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Gutachten des Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2002, Urk. 9/37; Ergänzung vom 28. Mai 2002, Urk. 9/36) - aus psychischen Gründen ab dem 1. Januar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann mit Eingabe vom 22. Januar 2003 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, formell eine neue Verfügung an den Vertreter des Versicherten zu erlassen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in der neuen Verfügung die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2001 sowie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 zu verarbeiten und dementsprechend dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze Rente samt Zusatzrente und Kinderrente zuzusprechen."
Überdies stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 5). Am 7. Februar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wiedererwägungsweise ab dem 1. März 2000 eine ganze und ab dem 1. April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/1/2 in Verbindung mit Urk. 9/2). In der Vernehmlassung vom 11. März 2003 beantragte die IV-Stelle, das Verfahren - soweit dem Beschwerdeführer pendente lite eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei - zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im Übrigen beantragte sie, die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung aus somatischer Sicht an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 8). In der Replik vom 26. März 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf eine ganze Rente auch ab dem 1. April 2001 fest; weiterer Abklärungen bedürfe es hiefür nicht (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Mai 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Am 17. Juni 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht auf Anfrage hin mit, dass er an seinem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht festhalte (Urk. 19).
Das Gericht zog in der Folge die Akten des Prozesses IV.2000.00631 bei, welche im vorliegenden Verfahren als Urk. 20/1-36 geführt werden.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.3
1.3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Er-werbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.3.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2002 sei ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt worden, obwohl der Verwaltung das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen sei. Bereits aus diesem Grund müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.2 Die Verwaltung hat die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2002 als durch den Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben betrachtet, was nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung vom 9. Dezember 2002 besteht damit nicht mehr und ist einer gerichtlichen Prüfung entzogen. Dies gilt auch für allfällige formelle Mängel bei der Zustellung an einen vertretenen Beschwerdeführer (vgl. ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Ohnehin hätte der Antrag auch materiell nicht geschützt werden können, nachdem es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz Zustellung der Verfügung an den Versicherten selbst möglich war, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig Beschwerde zu erheben, weshalb ein Rechtsschutzinteresse verneint werden müsste. Die neue, als mitangefochten geltende Verfügung vom 7. Februar 2003 ist dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter schliesslich korrekt zugestellt worden. In der Replik vom 26. März 2003 hat der Beschwerdeführer am Antrag 1 der Beschwerde denn auch nicht mehr ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 13).
3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte in seinem Urteil vom 12. November 2002 fest, dass der Versicherte auch nach dem 31. Juli 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe, da Ende April 2000 noch nicht von einem Abschluss der Rehabilitation habe ausgegangen werden können (Urk. 9/7 S. 4 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 9. Dezember 2002, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, vor der Vernehmlassung (11. März 2003) und damit rechtzeitig in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer - dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechend - über den 31. Juli 2000 hinaus bis und mit 31. März 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Hinsichtlich dieses Zeitraums hat sie dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3.3 Weiterhin streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2001 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dies ist solange der Fall, als sich nach dem 1. Januar 2001 keine revisionsrechtlich relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingestellt hat, wobei der Verfügungszeitpunkt (7. Februar 2003) rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Eine derartige Verbesserung bestreitet der Beschwerdeführer (Urk. 13 S. 2 f.). In der Vernehmlassung vom 11. März 2003 hielt auch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die vorhandenen Akten nicht mehr an der Annahme einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fest (Urk. 8 S. 2). Während die Verwaltung indes ergänzende medizinische Abklärungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ab April 2001 als notwendig erachtet (Urk. 8 S. 2), geht der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Begehren auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente bereits aufgrund der vorhandenen Aktenlage zu schützen sei; hiefür bedürfe es keiner weiteren Abklärungen.
4.
4.1 Aus den im Recht liegenden medizinischen Akten, welche sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2001 aussprechen, ergibt sich was folgt:
4.2
4.2.1 Im Zeugnis vom 12. April 2001 bestätigte die Klinik Balgrist, dass der Versicherte seit dem 21. März 2001 für 6 Wochen vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/40/2). Die Klinik Balgrist berichtete dem Hausarzt Dr. D.___ sodann am 19. April 2001 über die Sprechstunde vom 12. April 2001: Der Versicherte leide unter massivsten Hüftschmerzen rechts. Im MRI bestehe eine Entknorpelung des Aceptabulums mit Verkalkung des Aceptabulumrandes. Als therapeutische Massnahme habe man ihm die Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts vorgeschlagen, auch wenn durch diesen Eingriff eine 100%ige Abnahme der Beschwerden aufgrund der vorbestehenden extracoxogenen Schmerzen wahrscheinlich nicht möglich sei (Urk. 9/40/1).
4.2.2 Dr. D.___ führte im Zeugnis vom 2. Mai 2001 aus, dass der Beschwerdeführer seit 9. März 1999 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig sei, wie es auch die Klinik Balgrist bestätigt habe (Urk. 9/40/3).
4.2.3 Dr. C.___ explorierte den Versicherten am 22. Januar 2002 psychiatrisch. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen ICD-10 F32.11 bei einer einfachen, wenig differenzierten, in ihrer Kindheit und Jugendzeit frustrierten, vermindert belastungsfähigen Persönlichkeit. Es liege sowohl eine somatische als auch eine psychische Störung vor, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. Allein vom psychischen Zustand her gesehen bestehe eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, ungeachtet der Art und Schwere der Arbeit (Gutachten vom 23. Januar 2002; Urk. 9/37).
Im Ergänzungsbericht vom 28. Mai 2002 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht genau angegeben werden könne. Die psychische Störung habe sich schleichend entwickelt. Es könne aber angenommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seit Anfang 2001 bestehe (Urk. 9/36).
4.2.4 Im Zeugnis vom 4. Oktober 2002 bestätigte Dr. D.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er den Versicherten seit Herbst 1999 mehrmals wegen einer reaktiven Depression mit Benzodiazepinen sowie mit Antidepressiva behandelt habe. Die depressive Stimmungslage habe sich aufgrund der chronischen Schmerzen sowie der fehlenden Zukunftsperspektive eingestellt (Urk. 9/35).
5.
5.1 Die seit dem 1. März 2000 laufende ganze Rente der Invalidenversicherung könnte dann per 1. April 2001 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt werden, wenn sich Ende 2000 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung ergeben hat (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten verbessert haben, derweil keinerlei Anhaltspunkte auf eine Veränderung der erwerblichen Faktoren ersichtlich sind.
5.2 Weder das Zeugnis der Klinik Balgrist vom 12. April noch deren Bericht vom 19. April 2001 enthalten Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 31. Juli 2000 verbessert haben könnte. Solches geht auch aus dem Bericht des Dr. D.___ vom 2. Mai 2001 nicht hervor. Ganz im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorlag, zumal die von Dr. C.___ zusätzlich erhobenen psychiatrischen Befunde bereits seit Anfang 2001 einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hatten. Vom 1. April bis und mit 2. Mai 2001 ist damit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, weshalb eine Rentenanpassung bis Ende August 2001 nicht in Frage kommt.
Anders verhält es sich hinsichtlich des Zeitraums ab dem 2. Mai 2001: Hiefür liegen keine medizinischen Berichte bei den Akten, welche sich rechtsgenüglich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus somatischer Sicht äussern. Der Psychiater Dr. C.___ hat sich ausdrücklich - und seinem Auftrag entsprechend - nur über die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgesprochen; er liess aber durchblicken, dass weiterhin auch von somatischen Einschränkungen auszugehen ist. Im Bericht vom 4. Oktober 2002 hat sich der Hausarzt Dr. D.___ nicht mehr zu den somatischen Ursachen des Leidens und über die Arbeitsfähigkeit geäussert. Aufgrund dieser Aktenlage steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, ob - trotz der neu erhobenen psychiatrischen Befunde - seit dem 2. Mai 2001 eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Solches kann aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Rückweisung zur medizinischen Neuabklärung geschlossen. Diesem Antrag ist zu entsprechen. Bei der ergänzenden medizinischen Beurteilung werden sowohl somatische als auch psychiatrische Befunde miteinzubeziehen sein, weshalb sich eine interdisziplinäre Begutachtung aufdrängt, welche sich über allfällige Veränderungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sowie deren genauen Zeitpunkt auszusprechen hat.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verfahren, soweit es den Rentenanspruch bis und mit 31. März 2001 betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis und mit 31. August 2001 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. September 2001 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch (inklusive Zusatz- und Kinderrente) ab jenem Zeitpunkt revisionsweise neu verfüge.
7. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Prozessentschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebVo]). Nach ständiger Rechtsprechung gilt sodann die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer auch insoweit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung der massgeblichen Kriterien ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Das Verfahren wird, soweit es den Rentenanspruch für den Zeitraum bis und mit 31. März 2001 anbelangt, als gegenstandslos geworden abgeschrieben
und erkennt:
1. Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2003, soweit sie den Zeitraum ab 1. September 2001 betrifft und einen eine halbe Rente übersteigenden Leistungsanspruch verneint, aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis und mit 31. August 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. September 2001 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und über den Leistungsanspruch (inklusive Zusatz- und Kinderrente) revisionsweise neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).