IV.2003.00042
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene M.___ war seit dem 24. Mai 1994 als Bauarbeiter bei der Firma X.___ AG tätig, als er am 16. Oktober 1996 bei einem Arbeitsunfall u.a. ausgedehnte tiefe Riss-Quetschwunden am Kopf erlitt. Er wurde im Spital Uster operiert und blieb bis am 25. Oktober 1996 hospitalisiert (Urk. 8/42/1-2). Im Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 16. Dezember 1996 (Urk. 8/42/6) wird erstmals davon ausgegangen, dass es beim Unfall vom 16. Oktober 1996 zu einer leichten Gehirnkontusion und möglicherweise auch zu einem leichten peripheren vestibulären Schaden, z.B. zu einem paroxysmalen Lagerungsschwindel, gekommen sei. Nach einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon Anfang 1997 (Austrittsbericht vom 1. Mai 1997, Urk. 8/42/9) und weiteren neurootologischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen (Urk. 8/42/30, 39, 42 und Urk. 8/42/46) stellte die für die Unfallfolgen aufkommende Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Taggeldleistungen zunächst ein (Verfügung vom 4. Mai 1998, Urk. 8/42/46), kam indessen im Rahmen des Einspracheverfahrens wieder darauf zurück (Schreiben vom 11. August 1998, Urk. 8/42/56) und ordnete zur Standortbestimmung einen erneuten Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon an. Dort wurde der Versicherte entlassen mit der Bemerkung, eine berufliche Reintegration sei nicht durchführbar (Austrittsbericht vom 16. November 1998 S. 4, Urk. 8/42/72). Nachdem sich auch das Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA eingehend mit dem Fall befasst hatte (Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie vom 19. April 1999, Urk. 8/42/80; gemeinsamer Bericht von Dr. A.___ und Dr. med. B.___, Neurologe, vom 14. Juli 1999, Urk. 8/42/89), stellte die SUVA die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2000 ein und richtete dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 34'020 entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % aus (Verfügung vom 28. Juli 2000, Urk. 8/42/106; vgl. auch Schreiben vom 30. Mai 2000, Urk. 8/42/95). Die hiergegen erhobene Einsprache wurde vergleichsweise erledigt, indem der Invaliditätsgrad auf 100 % und die Integritätseinbusse auf 55 % erhöht wurden (Vergleich vom 3. Oktober 2001, Urk. 8/42/131).
Am 23. März 1998 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht bei der Firma X.___ AG (vom 27. April 1998, Urk. 8/39) und einen Bericht der Hausärztin, Dr. med. C.___, "___", (vom 21. April 1998, Urk. 8/17) ein. Im Weiteren liess sie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel ein MEDAS-Gutachten erstellen (vom 11. Juni 2002, Urk. 8/14). Gestützt auf die gutachtliche Aussage, wonach der Versicherte in der Lage wäre, in einer adaptierten Tätigkeit vier Stunden pro Tag zu arbeiten (Urk. 8/14 S. 31), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess M.___ mit Eingabe vom 21. Januar 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung durch die IV zu gewähren.
4. Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA."
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2003 (Urk. 7) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Invalidenversicherung sei an den mit der SUVA vergleichsweise festgelegten Invaliditätsgrad nicht gebunden. Am 2. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003, die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 beziehungsweise bis Ende 2003 gültig gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, angesichts der Tatsache, dass die SUVA eine Rente für eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit gewähre, stehe ihm auch eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1).
Zutreffend ist, dass nach ständiger Rechtsprechung der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen).
Für den Bereich der Invalidenversicherung nicht als massgeblich hat indessen der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser auf einem Vergleich beruht. In solchen Fällen ist eine Bindungswirkung des für die Unfallversicherung abschliessend festgesetzten Invaliditätsgrades grundsätzlich nicht gegeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 23. Januar 2002, I 153/00, Erw. 2a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem am 3./15. Oktober 2001 geschlossenen Vergleich (Urk. 8/42/134) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist vorliegend unabhängig von der von der SUVA getroffenen Lösung vorzunehmen, was indessen den Einbezug der umfangreichen medizinischen Abklärungen der SUVA in die invalidenversicherungsrechtlichen Überlegungen nicht ausschliesst.
4. Strittig und zu prüfen ist vorab die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.1 Die Kommission für medizinische Begutachtung des ZMB stellte im Gutachten vom 11. Juni 2002 (Urk. 8/14) aufgrund der umfangreichen medizinischen Vorakten und der eigenen Abklärungen durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen (Allgemeine und Innere Medizin, Neurologie, Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, Psychiatrie) sowie einer neuropsychologischen Untersuchung folgende Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Schädelhirntrauma 1996 mit leichter Contusio cerebri; leichte posttraumatische motorische Hemisymptomatik, links betont; deutliche regrediente Labyrinthstörung rechts; leichte Schallempfindungsschwerhörigkeit links und hochgradig kombinierte Schallschwerhörigkeit rechts mit Tinnitus rechts; Verdacht auf posttraumatische Wesensveränderung mit leichter affektiver Komponente und leichter kognitiver Hirnfunktionsstörung. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden ein metabolisches Syndrom und anamnestisch eine Hyperthyreose erwähnt (Urk. 8/41 S. 29). Im somatischen Bereich hätten sich die posttraumatischen Krankheitszustände bestätigt, wobei chronische Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Schwerhörigkeit nach dem am 16. Oktober 1996 erlittenen Arbeitsunfall mit leichter Contusio cerebri im Vordergrund stünden. Aus neurologischer Sicht seien die ausgeprägte Gangstörung und auch die Gleichgewichtsstörung mit den diskreten Untersuchungsbefunden nicht vereinbar, weshalb hier von einer Symptomausweitung gesprochen werden müsse (Urk. 8/14 S. 16 und S. 30). Internistisch lägen eine massive Adipositas mit einem BMI von 34, eine arterielle Hypertonie und eine Stoffwechselerkrankung vor. Dabei handle es sich indessen nicht um invalidisierende Erkrankungen (Urk. 8/14 S. 17 f. und S. 30). Eine gesicherte psychiatrische Störung mit Krankheitswert zeige sich nicht. Wenn auch während der psychiatrischen und neuropsychologischen Exploration der Eindruck einer gewissen Symptomausweitung entstanden sei, so seien doch die emotionale Dumpfheit, das Sonderbare sowie die subjektiven Klagen nebst der festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen nicht einfach als Ausdruck einer Aggravation oder Symptomausweitung erklärbar. Aus diesen Gründen sei die Verdachtsdiagnose einer Wesensveränderung gestellt worden (Urk. 8/14 S. 27 und S. 30). Im neuropsychologischen Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur Untersuchung vom 17. März 1998 der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 8/42/46) in allen getesteten Bereichen stark verminderte und sehr stark unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe (Urk. 8/14 S. 28). In der Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss, auf dem Bau sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne repetitives Bücken, ohne Arbeiten mit hohen geistigen Anforderungen und ohne Lärmexpositionen wäre er in der Lage, vier Stunden pro Tag zu arbeiten (Urk. 8/14 S. 31).
4.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin wären dem Beschwerdeführer einfachste Hilfstätigkeiten als Verpacker oder Abfüller von Kleinteilen halbtags zumutbar (Urk. 2 und Urk. 8/19). Es trifft wohl zu, dass derartige Arbeitsplätze formal den im ZMB-Gutachten formulierten Anforderungen an eine den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit zu genügen vermögen. Aus der Arbeitsfähigkeitschätzung im ZMB-Gutachten geht indessen nicht hervor, ob und inwiefern sich die nicht auszuschliessende posttraumatische Wesensveränderung und insbesondere das neuropsychologische Leistungsdefizit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch bei einfachsten Tätigkeiten auswirken.
Bei seinem zweiten Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon im Jahr 1998 wurde zur Einschätzung der Belastbarkeit u.a. berufsorientierte Ergotherapie durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 16. November 1998 heisst es dazu, der Beschwerdeführer sei täglich 1½ Stunden in die Therapie gegangen. Er habe dort lediglich kleinere Bastelarbeiten verrichtet und jegliche Tätigkeiten mit deutlicher Verlangsamung ausgeführt. Da der Beschwerdeführer auch im geschützten Rahmen eine kaum verwertbare Arbeitsleistung gezeigt habe, sei eine berufliche Reintegration nicht durchführbar (Urk. 8/42/72). Von einer deutlichen Verlangsamung berichtet auch der untersuchende Psychiater, welcher es aufgrund einer Gesamtbeurteilung als unwahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer eine praktisch verwertbare Arbeitsleistung erbringen könne (Urk. 8/42/70 S. 2). Im Gegensatz zur rein medizinisch-theoretischen Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des ZMB ist diejenige der Ärzte der Rehabilitationsklinik Bellikon besser begründet, da sie auch die Ergebnisse von berufsbezogenen Abklärungen miteinbezieht. Der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon liegt wohl längere Zeit zurück, doch finden sich in den Akten keine Hinweise auf entscheidende Verbesserungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Im Gegenteil, die von der SUVA zunächst als leicht beurteilte Hirnfunktionsstörung (Urk. 8/42/89 S. 13) wurde rund ein Jahr später auf leicht bis mittelschwer abgeändert (Urk. 8/42/130), und die neuropsychologische Untersuchung im Rahmen des ZMB-Gutachtens ergab gegenüber früher stark verminderte Leistungen (Urk. 8/14 S. 28 unten).
4.3 Der Beschwerdeführer hat bis zum Unfall am 16. Oktober 1996 als Bauarbeiter gearbeitet. Würde seine Behinderung in rein körperlichen Beeinträchtigungen bestehen, müsste ihm ein Berufswechsel in eine der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten zugemutet und von ihm die entsprechenden Anpassungsleistungen verlangt werden. Nun leidet der Beschwerdeführer aber an einer posttraumatischen kognitiven Störung, welche sich insbesondere in einer Verlangsamung manifestiert. Hinzu kommen Schwindel und eine ausgeprägte Gangstörung.
Stellt man diese Behinderungen den objektiven Anforderungen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete leichte Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass er aufgrund seiner Verlangsamung offensichtlich nicht in der Lage ist, während der grundsätzlich zumutbaren halbtägigen Einsatzfähigkeit eine volle Leistung zu erbringen, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, den mit einer Einstellung verbunden Aufwand (Doppelbesetzung eines Arbeitsplatzes, höher Einarbeitungsaufwand, geringere Arbeitsproduktivität) auf sich zu nehmen, zumal derartige leichte Arbeitsplätze auch bei jüngeren und anpassungsfähigeren Behinderten stark nachgefragt sind.
5. Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist. Kann er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, was Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umständen adäquaten Aufwand entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).