Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00043
IV.2003.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 28. September 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1969 geborene G.___ arbeitete seit März 1994 als Bauarbeiter bei der A.___ AG. Am 24. November 2000 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Kontusion des linken Knies zu, als Folge derer er zu 100 % arbeitsunfähig war. In der Folge bezog er Leistungen (Taggelder, Kostenvergütungen) der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA). Am 10. Dezember 2001 meldete sich G.___ unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/19).
         Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 9/6) ein und tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Ebenfalls zog sie die Akten der SUVA bei ([Sammel-]Urk. 9/21). Mit Vorbescheid vom 16. September 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 24. November 2001 die Zusprechung einer ganzen, bis Ende September 2002 befristeten Rente der Invalidenversicherung in Aussicht. Gleichzeitig teilte sie ihm - in Anlehnung an die Abschlussbestätigung der SUVA vom 4. September 2002 (vgl. Urk. 9/3) - mit, dass es ihm ab 9. September 2002 möglich sei, die Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder aufzunehmen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 9/4). Am 18. Dezember 2002 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2/1 und 2/2).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob G.___ am 20. Januar 2003 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beziehungsweise der darin angeordneten Befristung der Rente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, was auch die SUVA veranlasst habe, die Taggeldleistungen weiterhin auszurichten. Aussagen über die Arbeitsfähigkeit seien erst nach Abschluss der von der SUVA inzwischen veranlassten weiteren Abklärungen möglich; bis dahin könne auch über die beruflichen Massnahmen nicht entschieden werden (Urk. 1).
         Am 29. April 2003 verfügte die SUVA nach erfolgten weiteren Abklärungen die Einstellung der Taggeldleistungen per 16. Juni 2003, da ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. [Sammel-]Urk. 21). Die IV-Stelle schloss daraufhin mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2003 innert erstreckter Frist auf teilweise Abschreibung der Beschwerde insoweit, als dem Beschwerdeführer - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügungen vom 18. Dezember 2002 sowie im Einklang mit der Verfügung der SUVA vom 29. April 2003 - eine ganze Rente der Invalidenversicherung bis zum 30. Juni 2003 zugesprochen werde. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass reine Unfallfolgen vorliegen würden, weshalb die IV-Stelle an den SUVA-Entscheid gebunden sei (Urk. 8). Die Wiedererwägungsverfügungen ergingen 20. Juni 2003 (Urk. 16/1-2).
         Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Replik vom 29. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Regula Schwaller, einen Arztbericht von Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. Juli 2003 sowie einen Unfallschein UVG zu den Akten reichen (Urk. 17 und Urk. 18). Die IV-Stelle reichte innert der ihr hiezu angesetzten Frist keine Duplik ein, worauf Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2003 geschlossen wurde (Urk. 21). Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 wurden die Akten des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens (Prozess-Nr.UV.2003.00242), in welchem der Beschwerdeführer hierorts am 25. November 2003 gegen den (die Verfügung der SUVA vom 29. April 2003 bestätigenden) Einspracheentscheid vom 22. August 2003 Beschwerde erhoben und diese am 7. Juni 2004 wiederum zurückgezogen hatte, als Urk. 23 beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 22). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. Juli 2004 im Wesentlichen an seiner Beschwerde und an seinen Vorbringen festhalten (Urk. 25).

        
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366  Erw. 1b).
1.2     Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen. Eine während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (pendente lite) erlassene Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Hingegen kommt einer nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsverfügung lediglich der Charakter eines Antrages zu (vgl. Zünd, Kommentar über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1993, S. 138, Rz. 5 zu § 19). Somit stellen auch die Wiedererwägungsverfügungen vom 20. Juni 2003 (Urk. 16/1-2) lediglich einen Antrag dar, da sie nach der Vernehmlassung vom 5. Juni 2003 ergangen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht ( BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).

3.       Nach der erwähnten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist demnach der für den Bereich der Unfallversicherung ermittelte Invaliditätsgrad für die Organe der Invalidenversicherung (nur) dann massgeblich, wenn in beiden Sozialversicherungszweigen der gleiche Gesundheitsschaden abzugelten ist. Die SUVA hat der Invaliditätsbemessung ausschliesslich den das linke Knie betreffenden Gesundheitsschaden zugrunde gelegt. Demgegenüber wurden andere Gesundheitsschäden, insbesondere die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ebenfalls geltend gemachten Rückenschmerzen (vgl. Urk. 9/19 S. 5) als unfallfremd bezeichnet und damit bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt (vgl. beigezogene Akten im Prozess-Nr. UV.2003.00424, so etwa Urk. 23/2 S. 4 Bst. c sowie S. 6 Ziff. 2, Urk. 23/12/59 S. 3, Urk. 23/12/102 S. 1, Urk. 23/12/104 S. 4). Daraus ergibt sich, dass in den Verfahren nur teilweise die gleichen Gesundheitsschäden zur Beurteilung stehen, weshalb der von der SUVA festgelegte Invaliditätsgrad im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort - nicht massgeblich sein kann.

4.
4.1     Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes hatte die IV-Stelle einerseits den ärztlichen Bericht von Dr. med. C.___ (Urk. 9/6) eingeholt und andererseits die Akten der SUVA beigezogen (vgl. [Sammel-]Urk. 9/21).
         In seinem Bericht vom 10. Januar 2002 führte Dr. C.___ unter der Rubrik "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" folgendes an: "Status nach Kniekontusion links am 24.11.00. Wegen anhaltenden Beschwerden 14.5.01 Arthroskopie mit Plicaresektion. Anhaltende Schmerzen". Er bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als seit dem 24. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig und gab an, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Er führte ferner aus, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit noch ganztags zumutbar. Die Standardfrage der IV-Stelle, ob er weitere medizinische Abklärungen für angezeigt erachte, beantwortete er dahingehend, dass die SUVA den Fall kontrolliere (Urk. 9/6).
4.2     Ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes als Grundlage für die Invaliditätsbemessung rechtsprechungsgemäss entscheidend, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), vermögen die erwähnten medizinischen Akten diesen Anforderungen nicht zu genügen. Der (einzige) von der IV-Stelle eingeholte ärztliche Bericht von Dr. C.___ ist für die streitigen Belange offensichtlich nicht umfassend, da er lediglich die Folgen der erlittenen Kniekontusion, nicht aber die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten, invalidenversicherungsrechtlich allenfalls bedeutsamen Gesundheitsschäden (namentlich Rückenbeschwerden) berücksichtigt und im Übrigen lediglich auf die Untersuchungen der SUVA verweist. Aber auch die im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erhobenen medizinischen Berichte stellen keine hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar, da sie ausschliesslich die als Folge des Unfalles geklagten Beeinträchtigungen am Knie zum Gegenstand haben. Zwar wurden in einigen dieser ärztlichen Berichte auch weitere, namentlich den Rücken betreffende medizinische Diagnosen erhoben (vgl. etwa Urk. 23/11/59 S. 1: Spondylolisthesis L5/S1 oder Urk. 23/12/102, S. 1: lumbospondylogenes Syndrom links). Da durchwegs als unfallfremd bezeichnet (vgl. Erw. 3 hievor), wurden diese indessen nicht (eingehend) medizinisch abgeklärt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt.
4.3     Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nicht nur reine Unfallfolgen vorliegen; vielmehr sind den Akten - so auch dem vom Beschwerdeführer nachgereichten ärztlichen Bericht von Dr. B.___, welcher beim Beschwerdeführer u.a. die Diagnosen eines konsekutiven lumbospondylogenen Syndroms sowie Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse stellt (vgl. Urk. 18 S. 1) -, Hinweise auf das Bestehen unfallfremder Gesundheitsstörungen zu entnehmen, deren allfällig invalidisierender Charakter im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu prüfen ist. Da die von der Beschwerdegegnerin eingeholten beziehungsweise beigezogenen medizinischen Unterlagen nicht umfassend sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abkläre. Hernach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Invalidenrente neu zu verfügen haben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 18. Dezember 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen/Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).