Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00049
IV.2003.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert
Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene S.___ besuchte während acht Jahren die Primarschule (Urk. 6/27) und war von 1972 bis 1977 für verschiedene Arbeitgeber in Industriebetrieben tätig sowie von 1979 bis 1984 als selbständigerwerbend gemeldet (Urk. 6/26). Sie ist seit 1978 verheiratet und Mutter eines Sohnes, geboren 1986, und einer Tochter, geboren 1992 (Urk. 6/27). S.___ leidet seit Jahren an Rückenschmerzen, die sich 1998 verschlimmerten (Urk. 14/1/1 und Urk. 16/1).
         Am 31. Mai 2001 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. Juni 2001 (Urk. 6/16) ein, dem weitere Berichte beilagen (Urk. 6/17, Urk. 6/18 und Urk. 6/19-21 = Urk. 14/1-2), und liess das Gutachten des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 18. Februar 2002 (Urk. 6/14) erstellen. Weiter holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug vom 5. Juli 2001; Urk. 6/26) und veranlasste die Erstellung des Berichtes "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (nachfolgend Abklärungsbericht) vom 28. November 2001 (Urk. 6/24).
         Im Vorbescheidverfahren liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, geltend machen, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig sein (Eingabe vom 12. Juli 2002; Urk. 6/6). Daraufhin überprüfte die IV-Stelle die Qualifikation bezüglich des Anteils Erwerbstätigkeit beziehungsweise Haushaltstätigkeit erneut (Urk. 6/4) und holte den ergänzenden Bericht des Dr. B.___ vom 24. Oktober 2002 ein (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 (Urk. 6/1 = Urk. 2) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ohne Behinderung im Rahmen von 80 % erwerbstätig wäre. Im Haushaltsbereich sei eine Einschränkung von 21 % ausgewiesen. Ohne Behinderung könnte sie bei einem 80%igen Arbeitspensum ein Einkommen von Fr. 37'581.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 29'475.--, das sie mit Behinderung erzielen könnte, ergebe sich eine Einbusse von Fr. 8'106.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 22 %. Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %. Das Begehren um eine Invalidenrente wies die IV-Stelle ab.

2. Dagegen liess S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, mit Eingabe vom 27. Januar 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1.       Der Beschwerdeführerin sei eine volle IV-Rente auszurichten.
 2.       Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in ein IV-eigenes Arbeitsprogramm einzugliedern.
 3.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2003 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die Replik vom 9. April 2003 (Urk. 9) einreichen und an ihren Anträgen festhalten sowie zusätzlich beantragen, es sei bei einem unabhängigen, eventuell vom Gericht zu bestimmenden Gutachter eine Expertise einzuholen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2003 (Urk. 12) als geschlossen erklärt. Das Gericht stellte fest, dass bestimmte, von der Beschwerdegegnerin eingereichte Berichte unvollständig waren, indem jeweils die Seite 3 fehlte (vergleiche Urk. 13 und Urk. 15). Nachdem unvollständige Unterlagen auf Aufforderung des Gerichtes hin von der Beschwerdegegnerin vervollständigt worden waren (Urk. 14/1-2 und Urk. 16/1), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2003 (Urk. 16/2) Gelegenheit gegeben, zu den nachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Sodann sind am 1. Januar 2004 die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen und die 4. IV-Revision im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 16 ATSG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
         Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1 Unbestritten sind sowohl die zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich und im Haushalt von 80 % beziehungsweise 20 % als auch die Anwendbarkeit der gemischten Methode zur Feststellung des massgeblichen Invaliditätsgrades. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich sowie im Haushalt.
3.2     Im Bericht der Neurochirurgischen Abteilung des Kantonsspitals C.___ vom 13. Februar 1998 (Urk. 14/1/1) wurde eine Diskushernie L4/L5 links diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide an einem recht klaren monoradikulären Schmerzsyndrom entsprechend einer Nervenwurzelirritation L5 links bei einem deutlich pathologischen Befund im Segment L4/L5, der zu den Beschwerden passe. Aufgrund der nun schon recht langen Anamnese und Therapieresistenz sei eine operative Intervention indiziert. Die Hospitalisation erfolge am 27. Februar 1998. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge jedoch nicht operiert, weil die Schmerzen während des Spitalaufenthaltes nicht mehr vorhanden gewesen seien (vergleiche Urk. 14/2/1).
         Im Bericht der Neurochirurgischen Abteilung des Kantonsspitals C.___ vom 1. Februar 1999 ist die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms aufgeführt (Urk. 14/2/1). Im November 1998 seien die Schmerzen vor allem im Bereich des Dermatoms L5 links wieder aufgetreten, und der Zustand habe sich verschlechtert. Ein am 3. Dezember 1998 durchgeführtes MRI habe den Befund einer minimalen linksbetonten, subligamentären Bandscheibenprotrusion ohne Einengung des Recessus oder eine Kompression der Nervenwurzel ergeben. Daher sei aufgrund dieser Befunde für die Zukunft ein konservatives Vorgehen beschlossen und die Beschwerdeführerin hiezu am 8. Dezember 1998 in die Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ überwiesen worden. Nach der Spitalentlassung erfolgte vom 8. Januar bis 3. Februar 1999 die erneute, notfallmässige Hospitalisation in der Rheumaklinik (Urk. 14/1/2).
         Anlässlich der Hospitalisation vom 8. bis 22. Dezember 1998 (Urk. 16/1) wurden folgende Diagnosen erhoben:
"Lumbospondylogenes Syndrom (ICD 10-Code Nr. M 54.4) bei
     -         Wirbelsäulenfehlform
     -         breitbasiger Protrusion L4/L5 und weniger ausgeprägt L5/S1
 Pathologisches Differentialblutbild noch unklarer Dignität
     -         DD: Non-Hodgkin-Lymphon"
         Die Weiterabklärung eines auffälligen Blutbildes bei Spitaleintritt habe morphologisch den Verdacht auf ein Non-Hodgkin-Lymphom ergeben. Nachdem sich jedoch weder klinisch und computertomographisch, noch thorakal, noch abdominal Lymphome hatten nachweisen lassen, wurde empfohlen, eine erneute Kontrolle durchzuführen und bei einem erneut pathologischen Blutbild eine Abklärung auf der medizinischen Poliklinik vorzunehmen (Urk. 14/1/2).
         Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Physiotherapie diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Oktober 1999 (Urk. 6/18) ein chronisches panvertebrales Syndrom bei Protrusionen L4/5 und L5/S1 und einer sekundären Haltungsinsuffizienz.
         Im Bericht des Instituts für Radiologie des Kantonsspitals C.___ vom 6. Februar 2001 (Urk. 6/17) wurde anlässlich eines CT der lumbalen Bandscheibenfächer im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Dezember 1998 ein Rückgang der Protrusion L4/5 und der stationären medialen Protrusion L5/S1 bei einer Chondrose in diesen Segmenten festgestellt. Nach caudal lägen zunehmende degenerative Veränderungen vor.
         Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2001 (Urk. 6/16/1) ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom sowie eine Diskusprotrusion L4/L5 sowie L5/S1 und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Anfang Juni eine Stelle als Aushilfsverkäuferin in einer Metzgerei angetreten. Sie habe diese Tätigkeit jedoch schon nach zwei Wochen wegen zunehmender, massivster Rückenschmerzen wieder aufgeben müssen. Als Angestellte (Hilfskraft in einer Metzgerei) bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeit in stehender Position, zum Beispiel in einer Fabrik oder als Hilfskraft im Verkauf, sowie eine Arbeit, bei der sich die Beschwerdeführerin viel bücken müsse, könne sie nicht mehr ausführen. Als Hausfrau sei sie vom 16. November 1998 bis 15. März 1999 zu 100 % und vom 16. März bis 14. September 1999 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei sie in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zwar noch immer behindert, könne jedoch den Haushalt wieder alleine erledigen. Hier bestehe höchstens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Prognose sei mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu rechnen.
         Im Gutachten vom 18. Februar 2002 (Urk. 6/14) diagnostizierte auch Dr. B.___ ein lumbospondylogenes Syndrom bei regredienten Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 bei radiologisch nachgewiesenen Chondrosen in diesen Segmenten. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %. In einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit (wechselnde Belastung zwischen Sitzen und Stehen) wäre ihr heute eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mit Sicherheit zuzumuten. Es sei jedoch fraglich, wie sich die Prognose entwickle. Es könne jederzeit zu solchen Schmerzattacken wie im Zeitraum 1998/1999 kommen. Im Beiblatt "Medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit" gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit halbtags oder während 15 - 20 Stunden pro Woche noch zumutbar.
         Dr. B.___ führte in seinem Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2002 (Urk. 6/13) an die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig sei und es ihr möglich sei "eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit zu erzielen".
3.3     Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so war demnach das Kantonsspital C.___, Neurochirurgische Abteilung, schon am 13. Februar 1998 (Urk. 14/1/1) von einer Diskushernie L4/L5 ausgegangen. In der Krankengeschichte vom 1. Februar 1999 betreffend den Spitalaufenthalt vom 1. bis zum 8. Dezember 1998 hielt es ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom fest (Urk. 14/2/1). Anschliessend erfolgte die Verlegung der Versicherten in die Rheumaklinik, welche während der bis zum 22. Dezember 1998 dauernden Hospitalisation der Versicherten ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom sowie eine Diskusprotrusion L4/L5 und - weniger ausgeprägt - L5/S1 feststellte (Zusammenfassung der Krankengeschichte in Urk. 16/1). Dem widerspricht auch die noch etwas weitergehende Diagnose von Dr. D.___ nicht, der im Bericht vom 26. Oktober 1999 gar ein panvertebrales Syndrom diagnostizierte (Urk. 6/18). In seinem Bericht vom 25. Juni 2001 stellte auch Hausarzt Dr. A.___ die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms sowie einer Diskusprotrusion L4/L5 sowie L5/S1 (Urk. 6/16/1), und schliesslich bestätigte der Gutachter Dr. B.___ am 18. Februar 2002 diese Diagnose (Urk. 6/14). Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Syndrom sowie einer Diskusprotrusion L4/L5 sowie L5/S1 leidet.
3.4 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlen Angaben in den Berichten des Kantonsspitals C.___, Neurochirurgische Abteilung, vom 13. Februar 1998 (Urk. 14/1/1) und in der Krankengeschichte vom 1. Februar 1999 betreffend den Spitalaufenthalt vom 1. bis zum 8. Dezember 1998 (Urk. 14/2/1). Keine aussagekräftigen Angaben finden sich in der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___, welche ausgeführt hat, die Versicherte sei Hausfrau und werde den Haushalt nach Massgabe ihrer Beschwerden besorgen (Urk. 16/1). Dem allerdings nicht vollständigen Bericht Dr. D.___s - es ist nur die erste Seite des geschriebenen Berichtes vom 26. Oktober 1999 vorhanden (Urk. 6/18) - sind hiezu keine Äusserungen zu entnehmen. Der Bericht erging damals an den Hausarzt der Versicherten. Er ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit zeitlich zu wenig aktuell und enthält als konsiliarischer Bericht zur Arbeitsfähigkeit wohl auch keine Angaben. Hausarzt Dr. A.___ seinerseits äusserte die Ansicht, als Angestellte (Hilfskraft in einer Metzgerei) bestehe sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ferner prognostizierte er, als Hausfrau werde die Versicherte vorläufig hoffentlich jeden Haushalt noch weitgehend selbständig besorgen können. Hier sei aus seiner Sicht eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben; eine stehende Tätigkeit in einer Fabrik oder auch als Hilfskraft im Verkauf könne die Versicherte jedoch nicht mehr bewältigen (Urk. 6/16/1). Das Gutachten von Dr. B.___ erwies sich insoweit als widersprüchlich, als er einerseits eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigte und anderseits im Beiblatt eine halbtägige Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine solche von 15-20 Stunden pro Woche für möglich hielt (Urk. 6/14). Dieser Widerspruch konnte auch nicht mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2002 (Urk. 6/13) geklärt werden, betonte Dr. B.___ doch erneut - und wiederum ohne Begründung -, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei sicher zu erzielen.
         Das Gutachten von Dr. B.___ ist aber auch insoweit mangelhaft, als es sich überhaupt nicht mit den Vorakten auseinandersetzt, ja diese nicht einmal erwähnt. So begründete er insbesondere nicht, wieso er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher einschätzte als Dr. A.___. Ferner erwähnte Dr. B.___ zwar in seinem Gutachten das pathologische Differentialblutbild, stellte aber fest, dass sich dieses in der Zwischenzeit wieder völlig erholt habe und nun normal sei ohne darzulegen, auf welche Untersuchungen oder Unterlagen er sich bei dieser Beurteilung abstützte.
         Damit sind keine genügend aussagekräftigen, widerspruchsfreien Arztberichte bzw. Gutachten vorhanden, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beurteilen.

4.
4.1     Was die Abklärungen der Verhältnisse im Haushalt betrifft (vergleiche Abklärungsbericht vom 28. November 2001; Urk. 6/24), werden die aufwandbezogenen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche nicht bestritten.
         Ebenfalls unbestritten ist, dass im Teilbereich "Haushaltführung" (Ziff. 6.1) keine Einschränkung besteht, dass im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" (Ziff. 6.6) die Einschränkung 20 % beträgt sowie dass im Teilbereich "Verschiedenes" (Ziff. 6.7) eine Einschränkung von 33 % vorliegt.
         Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" in Abweichung von den Einschätzungen der Beschwerdegegnerin (vergleiche Urk. 6/24) höher seien, sodass insgesamt eine Behinderung von 53 % anstelle von 21 % resultiere. Sie begründet diese abweichende Einschätzung damit, dass sie weder Lasten tragen noch sich bücken könne, ohne dass die Schmerzen massiv zunähmen und sie auch eine erhebliche Schmerzzunahme erleide, wenn sie die Arme auf Kopfhöhe anhebe. Ein Überkopfheben sei vollends unmöglich (Urk. 1 S. 6).
4.2
4.2.1   Die Abklärungsperson der IV-Stelle stellte im Teilbereich "Ernährung" (Ziff. 6.2) eine Einschränkung von 13 % fest, was bei einer Gewichtung von 38 % eine Behinderung von 5 % ergibt. Die Zubereitung der Mahlzeiten könne die Beschwerdeführerin normalerweise ohne Einschränkungen selber vornehmen, wobei sie jedoch früher vermehrt selber gebacken oder Süssspeisen selber hergestellt habe. Abgesehen von wenigen Ausnahmen müsse beim Auf- und Abtischen, beim Abwaschen, Abtrocknen und Versorgen des Geschirrs sowie der zwei- bis viermal täglich erfolgenden Küchenreinigung nur die übliche Mithilfe der Familienangehörigen erfolgen. Bei den nicht alltäglichen, gründlichen Küchenreinigungsarbeiten helfe vor allem der 15-½-jährige Sohn viel mit. Diese etwa 50%ige Mithilfe sei als invaliditätsbedingte Mithilfe anzurechnen.
         Die Beschwerdeführerin machte hiezu in der Beschwerdeschrift geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sie weder das Essen anrichten noch Pfannen heben könne. Auch das Versorgen des Geschirrs und die Reinigung der Küche sei praktisch unmöglich und Geschirrabtrocknen schaffe sie nur bei leichten Sachen. Sie sei deshalb permanent auf die Mithilfe ihrer Kinder angewiesen, die jedoch nicht immer abkömmlich seien. Sie müsse die Arbeit zudem verlangsamt und in Etappen erledigen. Daher sei eine Einschränkung von mindestens 18 % angemessen (Urk. 1 S. 6).
         Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Abklärungsperson selber angab, die Zubereitung der Mahlzeiten normalerweise ohne Einschränkungen selber vornehmen zu können und auch beim Auf- und Abtischen, beim Abwaschen, Abtrocknen sowie Versorgen des Geschirrs und der täglichen Küchenreinigung nur die übliche Mithilfe der Familienangehörigen benötige. Der Umstand, dass der 15-½-jährige Sohn bei der gründlichen Küchenreinigung mithilft, wurde bereits als invaliditätsbedingte Mithilfe angerechnet (Urk. 6/24 Ziff. 6.2). Dazu kommt, dass gemäss Rechtsprechung des EVG keine weitere Einschränkung anzunehmen ist, weil die Arbeit verlangsamt und in Etappen erledigt werden muss und auch die Mithilfe von Familienangehörigen im heute üblichen Grad erwartet werde (vergleiche ZAK 1984 S. 140). Daher ist die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Bereich "Ernährung" von 13 % durchaus angemessen.
4.2.2   Im Teilbereich "Wohnungspflege" (Ziff. 6.3) ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 40 % aus, was bei einer Gewichtung von 20 % eine Behinderung von 8 % ergibt. Die Beschwerdeführerin erledige normalerweise alle Wohnungspflegearbeiten selber, wobei dies in Etappen aufgeteilt, verlangsamt und weniger häufig als vor der Erkrankung erfolge. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass sie bezüglich Wohnungspflegearbeiten mehr leiste, als ihr medizinisch zumutbar sei.
         Die Beschwerdeführerin wendete in der Beschwerde ein, sie überlasse diese Arbeit zum grössten Teil den Kindern, weil sie selber nur leichtere Arbeiten wie Abstauben und kleinere unschwere Verrichtungen übernehmen könne, weshalb eine Einschränkung von 15 % (richtig eine Behinderung von 15 %, da im Abklärungsbericht eine Einschränkung von 40 % angenommen wurde, was bei einer Gewichtung von 20 % eine Behinderung von 8 % ergibt) angemessen sei (Urk. 1 S. 6).
         Eine Behinderung von 15 % im Teilbereich "Wohnungspflege" würde bei einer Einschränkung von 75 % resultieren (20 % von 75 % = 15 %). Anlässlich der Befragung durch die Abklärperson gab die Beschwerdeführerin an, sie erledige die Wohnungspflegearbeiten selber. Sie müsse diese jedoch in Etappen aufteilen und führe sie langsamer sowie weniger häufig aus als früher. Wie bereits erwähnt, ist eine mit höherem Zeitaufwand ausgeführte und in Etappen eingeteilte Arbeit zumutbar und hat keine erhöhte Einschränkung zur Folge. Die Abklärungsperson stellte ferner selber fest, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Wohnungspflege mehr leiste als ihr medizinisch gesehen zumutbar sei, und schätzte die Einschränkung deshalb auf 40 % ein, was angemessen erscheint. Auch Dr. A.___ schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf höchstens 50 % ein (Urk. 6/16). Deshalb ist eine Einschränkung im Teilbereich "Wohnungspflege" von 75 % zu hoch.
4.2.3 Bezüglich des Teilbereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" (Ziff. 6.4) stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 25 % fest, was bei einer Gewichtung von 8 % eine Behinderung von 2 % ergibt. Die Beschwerdeführerin könne mit dem Auto fast die ganzen Einkäufe selber tätigen. Sie müsse jedoch die Getränke flaschenweise einkaufen, damit sie diese selber etappenweise ins Haus tragen könne. Beim Grosseinkauf und beim Harasseinkauf helfe jeweils der 15-½-jährige Sohn. Weitere Besorgungen könne die Beschwerdeführerin erledigen.
         Die Beschwerdeführerin machte nachträglich geltend, in ihrem Wohnort gebe es keinen Einkaufsladen, sodass die Einkäufe zweimal pro Woche mit dem Auto getätigt werden müssten. Es sei ihr unmöglich, die vollen Einkaufstaschen ins Auto und am Wohnort in die Küche zu tragen (Urk. 6/6 S. 4). Sie sei auch hier auf die Mithilfe ihrer Familienangehörigen angewiesen, und deren tatkräftige Hilfe müsse berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 7). Daher betrage die Einschränkung (richtig Behinderung) 6 %.
         Eine Behinderung von 6 % bedingt bei einer Gewichtung von 8 % eine Einschränkung von 75 % (8 % von 75 % = 6 %). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angegeben hatte, fast die ganzen Einkäufe in kleineren Mengen und etappenweise selber tätigen zu können und auf die Mithilfe des Sohnes nur bei Grosseinkäufen angewiesen zu sein, erscheint die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 25 % angemessen und ist nicht zu beanstanden. Zumal in den Einkaufsläden in der Regel Einkaufswagen für den Transport der Waren zum Auto vorhanden sind und es zumutbar ist, die Einkäufe auf verschiedene Einkaufstaschen zu verteilen. Eine Einschränkung von 75 %, wie dies die Beschwerdeführerin postulierte, ist nicht nachvollziehbar.
4.2.4   Im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Ziff. 6.5) stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 13 % fest, was bei einer Gewichtung von 15 % eine Behinderung von 2 % ergibt. Die ganze Wäschebesorgung könne normalerweise durch die Beschwerdeführerin erfolgen. Die Mithilfe der Kinder oder des Ehemannes entspreche fast ausschliesslich der üblichen Mithilfe von Familienangehörigen. Dagegen bügle die Beschwerdeführerin überhaupt nichts mehr. Sie habe jedoch auch vor der Erkrankung nur die allernotwendigsten Sachen gebügelt. Flicken und Schuhe putzen seien möglich.
         Die Beschwerdeführerin machte eine Einschränkung (richtig Behinderung) von 10 % geltend, weil sie dabei die Unterstützung ihrer Nachbarin sowie der übrigen Familienmitglieder benötige und auch nicht mehr bügeln könne (Urk. 1 S. 7). Zudem sei sie nicht in der Lage, die Wäsche aufzuhängen oder abzunehmen (Urk. 6/6 S. 4). Eine Behinderung von 10 % bedingt bei einer Gewichtung von 15 % eine Einschränkung von 67 % (15 % von 67 % = 10 %). Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angegeben hatte, die ganze Wäschebesorgung erfolge normalerweise durch sie, wobei die übrigen Familienmitglieder nur im üblichen Rahmen mithälfen, und sie habe auch vor ihrer Erkrankung nur die allernotwendigsten Sachen gebügelt, ist eine höhere Einschränkung als die festgestellten 13 % nicht plausibel. Diese Einschränkung ist sogar dann angemessen, wenn die geltend gemachte Mithilfe der Nachbarin beziehungsweise Schwägerin beim Tragen des Wäschekorbes in den Waschraum in Rechnung gestellt wird (Urk. 6/6 S. 4 und Urk. 1 S. 7).
4.3     Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Abklärungsbericht seien ihre Leiden nicht berücksichtigt worden, und die Einschränkungen seien durch einen Facharzt neu festzulegen (Urk. 1 S. 7).
         Dazu ist zu bemerken, dass im Abklärungsbericht festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Rückenschmerzen, und auf die Berichte des Kantonsspitals C.___, des Dr. D.___ sowie des Dr. A.___ Bezug genommen wurde (Urk. 6/24 Ziff. 1). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt jedoch kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil des EVG vom 24. Juni 2003, I 420/02, Erw. 2.3 in Sachen N.).
4.4     Für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Die Richterin und der Richter greifen, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z. B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2, BGE 128 V 93 betreffend Abklärungen des Betreuungsaufwandes bzw. der Notwendigkeit von Hilfsmitteln, wo analoge Grundsätze  gelten.
         Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren hin korrigierte die Beschwerdegegnerin den Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 auf 80 %, hielt jedoch an der Beurteilung der Einschränkungen bezüglich Haushaltstätigkeit fest (vergleiche Urk. 6/4). Die Abklärungsperson untersuchte am 27. November 2001 an Ort und Stelle die einzelnen Haushaltsbereiche in umfassender und nicht zu beanstandender Weise. Es besteht kein Anlass, die sorgfältigen Beurteilungen im Abklärungsbericht vom 28. November 2001 (Urk. 6/24)  in Zweifel zu ziehen, welche auf einer sorgfältigen Erhebung beruhen.
         Bei der gegebenen Sachlage kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Veranlagung der Einschränkungen im Hauhalt einen Ermessensfehler begangen. Zusammenfassend erweist sich somit die von der Verwaltung angenommene Einschränkung von 21 % im Haushaltsbereich, was bei einem Anteil von 20 % in diesem Bereich zu einem Invaliditätsgrad von 4,2 % führt, als angemessen.

5.       Damit ergibt sich, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Anforderungen gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Es setzt sich mit abweichenden Meinungen, insbesondere der Auffassung des Hausarztes, nicht auseinander und geht auch nicht auf die übrigen medizinischen Unterlagen, namentlich die Berichte über die früheren Hospitalisationen im Kantonsspital C.___ ein, ja es erwähnt diese Berichte nicht. Es ergibt sich nicht einmal, ob Dr. B.___ die entsprechenden Akten zur Verfügung gestanden haben. Dementsprechend hängen die Schlussfolgerungen im Gutachten gewissermassen in der Luft und bleiben unbegründet. Es ist namentlich in Bezug auf die zentralen Punkte der Arbeitsfähigkeit und der verbliebenen Möglichkeiten der Versicherten, eine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wenig aussagekräftig. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin auch abzuklären, ob es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, sich doch noch einer Rückenoperation zu unterziehen und ob eine solche die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen würde. Denn im März 1998 wurde die bereits fest geplante Operation nicht durchgeführt, weil die Schmerzen während des Spitalaufenthaltes nicht mehr vorhanden waren (Urk. 14/2/1). Da die Rückenschmerzen in der Folge wieder in einem solchen Ausmass aufgetreten sind, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend machen musste, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ihr eine Rückenoperation nach wie vor zumutbar wäre und eine solche geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Ferner ist das Problem des pathologischen Differentialblutbildes noch zu klären, die Genese darzulegen und zu begründen, warum sich dieses in der Zwischenzeit wieder völlig erholt hat und normal ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Akten nicht nur beim Hausarzt Dr. A.___ sondern auch beim Rheumatologen Dr. D.___ einen Bericht einzuholen hat, nachdem die Beschwerdeführerin von September 1999 bis Mitte 2000 auch bei ihm in Behandlung gewesen war (vergleiche Urk. 6/24). Die Beurteilung der Behinderung im Haushalt ist darauf im Lichte des einzuholenden Gutachtens nochmals auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, ohne dass deswegen eine neue Abklärung nötig wäre, zumal die erst nachher erfolgte spätere Beurteilung von Dr. B.___ vom 18. Februar 2002 ("im Haushalt Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %") und jene von Dr. A.___ vom 25. Juni 2001 ("aus meiner Sicht mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit"; Urk. 6/16/1) doch auch auseinanderfallen.
         Die Sache ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine entsprechende Neubegutachtung zu veranlassen hat. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG ab 1. Januar 2003; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 Erw. 3b) wird sie dabei auch noch einmal über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entscheiden müssen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch beziehungsweise den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).