IV.2003.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 19. Februar 2004
in Sachen
L.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1960, absolvierte nach der Schulzeit eine Lehre als Büroangestellter und durchlief anschliessend eine Ausbildung zum Landwirt (vgl. den Lebenslauf in Urk. 9/45/2 und die Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Oktober 1999, Urk. 9/72 S. 4). In der Folge war er während gut zehn Jahren in der Landwirtschaft tätig, danach arbeitete er während etwa zweieinhalb Jahren in einem Druckereibetrieb in der Spedition und trat daraufhin am 1. November 1992 eine Stelle als Betriebswächter bei der X.___ AG, einem Unternehmen der Y.___-Gruppe, an (vgl. Urk. 9/45/2 und die Arbeitszeugnisse in Urk. 9/45/3-5 sowie die Darstellung des beruflichen Werdeganges im Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2000, Urk. 9/32 S. 4 f.). Seit Anfang der 90er Jahre litt L.___ verschiedentlich an lumbalen Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 9/32 S. 5 sowie die Krankengeschichte im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik B.___ vom 14. Januar 1999, Urk. 9/38 S. 3). Diese Beschwerden begannen sich im Sommer 1997 zu verstärken und ins linke Bein auszustrahlen (vgl. Urk. 9/32 S. 5), und am 30. November 1998 wurde schliesslich in der Klinik C.___ eine Spondylodese im Bereich der Wirbel L4 bis S1 vorgenommen (Operationsbericht vom 3. Dezember 1998, Urk. 9/39). Im Zuge des anschliessenden Rehabilitationsaufenthaltes in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik B.___ (vgl. den bereits erwähnten Bericht in Urk. 9/38) zeigte sich zunächst eine gewisse Besserung der Symptomatik; im weiteren Verlauf verstärkten sich die Beschwerden jedoch wieder und persistierten (vgl. die Berichte der Klinik C.___, PD Dr. med. D.___, über die Verlaufkontrollen im Jahr 1999, Urk. 9/35/3-8, Urk. 9/36 und Urk. 9/37).
1.2 Nachdem ein Versuch der Arbeitsaufnahme zu 50 % im April 1999 gescheitert war (vgl. Urk. 9/32 S. 6), meldete sich L.___ am 5. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/72). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei der Klinik C.___ den Bericht vom 9. November 1999 (Urk. 9/35/1) einschliesslich der erwähnten Behandlungs- und Verlaufsberichte ein, befragte zweimal den behandelnden Arzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie, zum Krankheitsverlauf (Berichte vom 2. Dezember 1999 und vom 4. April 2000, Urk. 9/34 und Urk. 9/33) und nahm die Angaben der Arbeitgeberin zum Arbeitsverhältnis und zur genauen Tätigkeit des Versicherten zu den Akten (Fragebogen für den Arbeitgeber, ausgefüllt am 11. November 1999, Urk. 9/69; Funktionsbeschreibungen der X.___ AG, Ausgabe April 1999, Urk. 9/65/2). Danach liess sie bei Dr. A.___ das schon genannte psychiatrische Gutachten vom 25. Juli 2000 erstellen (Urk. 9/32) und liess den Versicherten ein Jahr später in einer ihrer Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) polydisziplinär - rheumatologisch und psychiatrisch - begutachten (Gutachten der MEDAS Z.___ von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. G.___ vom 27. Dezember 2001, Urk. 9/26; Bericht über das psychiatrische Konsilium von Dr. med. H.___ vom 23. August 2001, Urk. 9/28).
Anschliessend unterbreitete die SVA, IV-Stelle, die Akten ihrem medizinischen Dienst (Stellungnahme von Dr. med. J.___, Urk 9/15), liess eine berufliche Standortbestimmung durch ihre Berufsberatungsstelle durchführen (Bericht vom 10. April 2002, Urk. 9/44) - das Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG war bereits per Ende Januar 2001 beendet worden (vgl. das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2001, Urk. 9/45/3) - und teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 29. April 2002 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei (Urk. 9/14). Mit Eingabe vom 30. Mai 2002 (Urk. 9/12) liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Berichte über weitere orthopädische und schmerztherapeutische Abklärungen in Aussicht stellen und liess der SVA, IV-Stelle, in der Folge einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Juli 2002 zukommen (Urk. 3/1 = Urk. 9/24; vgl. auch das Zuweisungsschreiben von Dr. E.___ vom 23. Mai 2002, Urk. 9/25). Ausserdem gelangte Dr. E.___ mit einem Schreiben vom 17. August 2002 selber an die SVA, IV-Stelle, und ersuchte im Namen seines Patienten um eine nochmalige Prüfung der beruflichen Möglichkeiten durch die Berufsberatungsstelle (Urk. 9/23). Nach einer weiteren Konsultation ihres medizinischen Dienstes (Stellungnahme vom 3. September 2002, Urk. 9/11) entschied die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. September 2002 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/10). Diese Verfügung hob sie auf die Ankündigung weiterer ergänzender medizinischer Unterlagen hin mit Verfügung vom 17. September 2002 auf (Urk. 9/8; vgl. auch die Aktennotizen in Urk. 9/9 und Urk. 9/7). Nachdem solche Unterlagen ausgeblieben waren, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 erneut ab (Urk. 2 = Urk. 9/6). Ein Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2002 (Urk. 9/5) beantwortete die SVA, IV-Stelle, mit Schreiben vom 20. Januar 2003 abschlägig und verwies den Versicherten auf das Beschwerdeverfahren (Urk. 9/4).

2.       L.___, wiederum vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, liess daraufhin mit Eingabe vom 27. Januar 2003 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2002 erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2002 sei aufzuheben.
2.        Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
3.        Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4.        Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
         Dabei berief sich der Versicherte namentlich auf einen neu eingereichten Bericht von Dr. med. M.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 20. November 2002 (Urk. 3/2) sowie auf den bereits zitierten Bericht von Dr. K.___ vom 2. Juli 2002 (Urk. 3/1 = Urk. 9/24). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 29. Januar 2003, Urk. 5) unterbreitete die SVA, IV-Stelle, die Angelegenheit erneut ihrem medizinischen Dienst (Anfrage vom 7. März 2003, Urk. 9/2; Stellungnahme von Dr. J.___ vom 10. März 2003, Urk. 9/1) und schloss daraufhin in der Vernehmlassung vom 17. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Versicherte die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 19. März 2003, Urk. 10) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 14. November 2003 (Urk. 15) liess der Versicherte einen Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2003 ins Recht legen (Urk. 16); die SVA, IV-Stelle, machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 18. November 2003, Urk. 17) innert Frist keinen Gebrauch.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf ergangenen materiellen Änderungen der invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
         Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 gültig gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie gemäss Art. 28 Abs.1 IVG Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente. Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

3.
3.1
3.1.1   Der rentenverweigernde Entscheid basiert gemäss dessen Begründung (vgl. Urk. 2 S. 1) in erster Linie auf der Beurteilung im Gutachten der MEDAS vom 27. Dezember 2001 (Urk. 9/26).
3.1.2   Die MEDAS-Gutachter diagnostizierten aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom und ein residuelles Lumboradikulärsyndrom S1 links (Urk. 9/26 S. 9 und S. 10); das psychiatrische Konsilium ergab die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeit (Code F60.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]), und ausserdem wurde der Verdacht auf eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden geäussert (Urk. 9/28 S. 2, Urk. 9/26 S. 9).
In Würdigung dieser Diagnosen gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Demgegenüber attestierten ihm die Gutachter aus rheumatologischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und rieten dementsprechend von einer Reintegration in den früher ausgeübten Beruf eines Landwirts ab. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen rückenbelastende Verrichtungen mit Heben von Lasten über 15 kg sowie stehend oder sitzend ausgeübte Verrichtungen ohne stetigen Positionswechsel vermieden werden könnten, muteten die Gutachter dem Beschwerdeführer hingegen ohne Einschränkungen zu und betrachteten insbesondere auch den zuletzt ausgeübten Beruf eines Betriebswächters als rheumatologisch geeignete, uneingeschränkt ausführbare Arbeit (vgl. Urk 9/26 S. 10 f.).
Die Diagnostik und grundsätzlich auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter der MEDAS erscheint aus den nachfolgenden Gründen als überzeugend.
3.1.3   Der somatisch-medizinischen Beurteilung liegt auf der einen Seite eine umfassende Erhebung des aktuellen Status zugrunde (vgl. Urk. 9/26 S. 2 f. und S. 6 f.), und auf der anderen Seite setzte sich der begutachtende Rheumatologe auch mit dem Krankheitsverlauf und sämtlichen Untersuchungsergebnissen auseinander, wie sie in den Vorakten dokumentiert sind (vgl. Urk. 9/26 S. 4 f., S. 7 f. und S. 9 f.). Dabei wies er namentlich auf die Resultate der neurologischen Abklärungen hin, welche aufgrund gewisser Hinweise auf eine intermittierende Nervenwurzelirritation im Bereich des Sakralwirbels S1 durchgeführt worden waren, jedoch keine Nervenwurzelschädigung zu Tage gebracht hatten (vgl. die Diskussion in Urk. 9/26 S. 10, die Zusammenfassung eines Berichts von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 10. Januar 2000 in Urk. 9/26 S. 5 und die Wiedergabe der Röntgenbefunde in Urk. 9/26 S. 7 f.; vgl. auch die Angaben in den Berichten der Klinik C.___ über die Verlaufskontrollen in der Zeit von Mai bis August 1999, Urk. 9/35/3-6, Urk. 9/36 und Urk. 9/37). Da eine solche Schädigung insbesondere auch mit Hilfe eines Myelo-Computertomogramms, das auf Empfehlung des Neurologen O.___ (vgl. Urk. 9/26 S. 5) im März 2000 durchgeführt worden war (vgl. Urk. 9/26 S. 8), nicht hatte festgestellt werden können (vgl. Urk. 9/26 S. 10), ist nicht zu beanstanden, dass die MEDAS-Gutachter zur Eruierung der neurologischen Situation keine eigenen bildgebenden Verfahren mehr eingesetzt hatten. Die neueren Untersuchungen durch Dr. K.___ und durch Dr. M.___ haben denn auch weiterhin keine Hinweise auf eine Nervenkompression im diskutierten Bereich S1 ergeben (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 9/24, Urk. 3/2). Der Umstand sodann, dass Dr. K.___ es im Juli 2002 für fraglich hielt, ob der knöcherne Durchbau im versteiften Wirbelsäulenabschnitt erfolgt sei (Urk. 3/1 = Urk. 9/24), bildet entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) ebenfalls keinen Anlass, die somatisch-medizinische Beurteilung der MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen. Denn Dr. K.___ diskutierte den Befund des mangelhaften knöchernen Durchbaus lediglich im Zusammenhang mit der Frage nach der Indikation für allfällige weitere operative Vorkehrungen wie etwa eine Entfernung des Spondylodese-Materials; einen massgeblichen Einfluss des entsprechenden Befundes auf das geklagte Beschwerdebild machte er hingegen nicht zum Thema. Zudem beschrieb er die Stellung des Wirbelsäulen-Implantates als regelrecht, in Übereinstimmung mit den Verhältnissen, wie sie sich schon im Myelo-Computertomogramm und in den vorangegangenen konventionellen Aufnahmen darstellten (vgl. Urk. 9/26 S. 7 f. und S. 10). Unter diesen Umständen erscheint die Beurteilung des IV-Arztes Dr. J.___ vom 10. März 2003 (vgl. Urk. 9/1), dass der Befund eines mangelhaften knöchernen Durchbaus im operierten Bereich keine zusätzlichen, von den MEDAS-Gutachtern nicht in Betracht gezogenen Funktionseinschränkungen bewirke, als plausibel.
Dementsprechend ist auch die Einschätzung der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Sinne des bereits dargelegten Anforderungsprofils vollumfänglich zumutbar sei (vgl. Urk. 9/26 S. 10 f.). Gewisse Zweifel bestehen einzig darin, ob die zuletzt innegehabte konkrete Stelle als Betriebswächter bei der X.___ AG diesem Profil tatsächlich ausreichend entspricht, wie dies offenbar die Auffassung der MEDAS-Gutachter war (vgl. Urk. 9/26 S. 10). Jene Stelle umfasste nämlich gemäss den Beschreibungen im Konsiliarbericht von Dr. H.___ und im Gutachten von Dr. A.___ einen recht hohen Anteil (60-75 %) an sitzend zu verrichtenden Arbeiten (vgl. Urk. 9/28 S. 2, Urk. 9/32 S. 5), und es ist nicht bekannt, wieweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, diese Arbeiten zu unterbrechen und entlastende Positionswechsel vorzunehmen. Des Weiteren hatte PD Dr. D.___ die angestammte Tätigkeit im Sicherheitsdienst im Bericht der Klinik C.___ vom 9. November 1999 auch wegen des Erfordernisses des längeren Stehens als "derzeit nicht möglich" bezeichnet (vgl. Urk. 9/35/1 Beiblatt).
3.1.4   Im Rahmen der konsiliarischen psychiatrischen Beurteilung (Urk. 9/28) bestätigte Dr. H.___ im Wesentlichen die Feststellungen, die Dr. A.___ ein gutes Jahr vorher im Gutachten vom 25. Juli 2000 (Urk. 9/32) gemacht hatte (vgl. Urk. 9/28 S. 1). Dr. A.___ war nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte, der beruflichen Entwicklung und dem Krankheitsverlauf zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer weise zwar eine schizoide Persönlichkeit im Sinne der ICD-10 Klassifikation auf, da er jedoch bis anhin eine gute Lebensbewährung gezeigt habe und in der Schilderung seiner Beschwerden keine Fixierung erkennen lasse, könne nicht auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung geschlossen werden, und es bestünden somit keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 9/32 S. 9 f.). Dr. H.___ schloss zwar eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden nicht vollständig aus, folgte im Übrigen aber sowohl hinsichtlich der Charakterisierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Auffassung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 9/28 S. 3). Dies leuchtet ein in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ in seinem psychischen Zustandsbild, in seinem Verhalten und in seinen Äusserungen offenbar weitgehend so präsentierte, wie es Dr. A.___ in seinem Gutachten geschildert hatte (vgl. Urk. 9/28 S. 1). Dass Dr. M.___ in ihrem Bericht vom 20. November 2002 ausführte, es sei ihr nicht klar, weshalb die Rente trotz einer festgestellten Persönlichkeitsstörung, die schmerzverstärkend wirken könne, abgelehnt worden sei (vgl. Urk. 3/2 S. 2), spricht entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. H.___ und Dr. A.___. Denn wie Dr. M.___ ausdrücklich angab (vgl. Urk. 3/2 S. 2), standen ihr die Akten über die psychiatrischen Untersuchungen nicht zur Verfügung. Die Fragen, die sie aufwarf, deuten somit nicht auf Ungereimtheiten in den Beurteilungen der Psychiater hin. Entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) trifft sodann auch nicht zu, dass die beiden Psychiater sich nicht ausreichend mit der Frage nach der Auswirkung der festgestellten schizoiden Persönlichkeit auf die Schmerzverarbeitung auseinandergesetzt hätten. Denn insbesondere Dr. A.___ legte, wie bereits erwähnt, in verständlicher Weise dar, dass die beschriebenen, schon vor dem Akutwerden der Rückenproblematik vorhandenen Persönlichkeitszüge den Beschwerdeführer an der Lebensbewältigung bis anhin nicht gehindert hätten und dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine Fixierung auf die körperlichen Beschwerden oder für eine Symptomausweitung bestünden (vgl. Urk. 9/32 S. 9). Ebenfalls nicht gegen die Plausibilität der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten und im vorangegangenen Gutachten von Dr. A.___ spricht sodann die Beurteilung von Dr. N.___, den der Beschwerdeführer erstmals Mitte Juli 2003 konsultiert hatte und der in seinem Bericht vom 24. Oktober 2003 (Urk. 16) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.5) stellte. Denn diese Beurteilung erging eine geraume Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, und der Hinweis, es sei eine Chronifizierung des Beschwerdebildes eingetreten (vgl. Urk. 16 S. 2), deutet auf eine mögliche Veränderung des Sachverhaltes in der Zwischenzeit hin, die im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 13. Dezember 2002 indessen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b).
3.1.5   Die Beurteilung im MEDAS-Gutachten, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit gesundheitlich grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar sei, erscheint somit auf jeden Fall für den Zeitpunkt der Begutachtung im August 2001 als massgebend. Im Weiteren beendigte die Klinik C.___ ihre Suche nach einer morphologischen Ursache für das persistierende Beschwerdebild gegen Ende August 1999 offenbar bis auf weiteres (vgl. den Hinweis im Bericht vom 9. November 1999, Urk. 9/35/1 S. 3), und die Untersuchungen, die in der nachfolgenden Zeit noch durchgeführt wurden, ergaben keine neuen Befunde. Was die therapeutischen Vorkehren anbelangt, so erwähnte Dr. E.___ im April 2000 eine medizinische Trainingstherapie, die neu aufgenommen worden sei (vgl. Urk. 9/33 S. 2). Diese Therapie, die gemäss den Ausführungen im MEDAS-Gutachten offenbar im Frühling 2001 abgeschlossen worden war, scheint jedoch das Beschwerdebild nicht entscheidend beeinflusst zu haben (vgl. Urk. 9/26 S. 3), so dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Ende August 1999 als mehr oder weniger konstant präsentierte. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten hat dementsprechend auch für die zurückliegende Zeit ab Ende August 1999 ihre Gültigkeit. Sodann kann sie auch für die Zeit nach der Begutachtung zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Dezember 2002 als verbindlich erachtet werden. Denn Dr. E.___ sprach in seinem Schreiben, das er kurze Zeit vor dem Verfügungserlass am 17. August 2002 an die Beschwerdegegnerin richtete, von unveränderten Verhältnissen und gab auch an, dass diese Verhältnisse im Gutachten der MEDAS einigermassen zutreffend dargestellt worden seien (Urk. 9/23 S. 1). Bis Ende 2002 bestehen somit noch zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass bereits eine Chronifizierung mit entscheidendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Daran ändert auch nichts, dass die MEDAS-Gutachter auf die Möglichkeit einer derartigen Chronifizierung hingewiesen hatten (vgl. Urk. 9/26 S. 10 und S. 11, Urk. 9/28 S. 3) und dass es Dr. M.___ - die nach dem bereits Gesagten keine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorakten vorgenommen hat - als klar erschien, dass es zu einer Schmerzchronifizierung gekommen sei (vgl. Urk. 3/2 S. 2).
3.2.
3.2.1   Damit stellt sich die weitere Frage, in welchem Mass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Tätigkeit, die seinem Gesundheitszustand im Sinne der Angaben im Gutachten der MEDAS angepasst ist, in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.2.2   Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken liess (vgl. Urk. 1 S. 6), steht die Angabe der X.___ AG im Fragebogen für den Arbeitgeber, dass er seit dem 1. Januar 1996 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'100.-- brutto erzielt habe und weiterhin ein Einkommen in dieser Höhe erreicht hätte, wenn er die Arbeitsstelle beibehalten hätte (vgl. Urk. 9/69 Ziffern 12 und 16), im Widerspruch zu den Angaben an anderer Stelle des Fragebogens, wo für die Jahre 1997 und 1998 Gesamtverdienste von Fr. 82'509.-- beziehungsweise Fr. 82'138.-- angeführt sind (vgl. Urk. 9/69 Ziffer 20). Ebenfalls auf einen höheren bisherigen Verdienst bei der X.___ AG weist der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2. November 1999 hin (vgl. Urk 9/71), wo die Löhne bis zum Jahr 1997 registriert sind und wo schon für die Jahre 1994 und 1995 von der Y.___-Gruppe ausbezahlte Jahreslöhne von gegen Fr. 80'000.-- und für die Jahre 1996 und 1997 wiederum Jahreslöhne von über Fr. 80'000.-- (Fr. 81'328.-- beziehungsweise Fr. 83'508.--) vermerkt sind. In ungefährer Übereinstimmung damit gab sodann auch der Beschwerdeführer selber in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, er sei in den Jahren 1996 bis 1998 für seine Tätigkeit bei der X.___ AG mit Fr. 6'300.-- x 13 entlöhnt worden (vgl. Urk. 9/72 S. 4), was einem Jahreslohn von Fr. 81'900.-- entspricht. Des Weiteren ist aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ersichtlich, dass bis und mit dem Jahr 1996 zusätzlich zu den Lohnzahlungen der Y.___-Gruppe auch Lohnzahlungen der Q.___ AG von bis zu über Fr. 47'000.-- (im Jahr 1995) registriert sind. Von einer solchen weiteren, neben der Tätigkeit bei der X.___ AG ausgeübten Beschäftigung ist indessen in den übrigen Unterlagen nirgendwo die Rede; der Beschwerdeführer liess in der Anmeldung zum Leistungsbezug die Rubrik "Nebenbeschäftigungen" leer (Urk. 9/72 S. 4), und in den medizinischen Unterlagen, insbesondere in den anamnestischen Ausführungen im MEDAS-Gutachten und im Gutachten von Dr. A.___, fehlen jegliche Hinweise auf eine Tätigkeit bei der Q.___ AG.
         Angesichts dieser Unklarheiten drängen sich nähere Abklärungen zum mutmasslichen Valideneinkommen auf. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist bei der Invaliditätsbemessung auch ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielter Nebenverdienst zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die Nebenverdiensttätigkeit zusätzlich zu einer vollzeitlichen Haupttätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. ZAK 1980 S. 590 ff.), dies insbesondere dann, wenn es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine nicht bloss gelegentlich und nicht nur während verhältnismässig kurzer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit gehandelt hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Mai 2000 in Sachen Z., I 732/99). Die Beschwerdegegnerin wird damit im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen zunächst einmal bei der X.___ AG die dargelegten Widersprüche zum dort erzielten und weiterhin erzielbaren Einkommen zu klären haben. Sodann wird sie der Frage nachzugehen haben, welcher Art die Tätigkeit war, für die der Beschwerdeführer durch die Q.___ AG entlöhnt worden ist, sowie ob und wann der Beschwerdeführer diese Tätigkeit aufgegeben hat und gegebenenfalls aus welchen Gründen (gesundheitlich bedingt oder aus invaliditätsfremden Gründen).
Hinzuweisen ist ferner noch darauf, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Betriebswächter im Jahr 1992 gemäss den Angaben von Dr. A.___ und der MEDAS-Gutachter offenbar deshalb aufgenommen hatte, weil der Arzt ihm wegen der schon früher aufgetretenen Rückenbeschwerden zur beruflichen Umstellung von der Landwirtschaft zu einer leichteren Arbeit geraten hatte (vgl. Urk. 9/32 S. 5 und Urk. 9/26 S. 2). Es bestehen daher gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ohne die bestehende Rückenproblematik nach wie vor als Landwirt arbeiten würde; der Beschwerdeführer selber erwähnte gegenüber Dr. A.___ auf jeden Fall entsprechende Pläne (vgl. Urk. 9/32 S. 5). Sollte er bei der X.___ AG allerdings zuletzt ein Monatseinkommen in der Höhe von etwa Fr. 6'825.-- (Fr. 6'300.-- + den Anteil des 13. Monatslohnes von Fr. 525.--) erzielt haben, so läge dieser Betrag in der Nähe des Wertes von Fr. 6'878.--, der für das Jahr 1998 in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als Zentralwert (Lohn - unter Einbezug des Anteils des 13. Monatslohnes und auf 40 Wochenstunden standardisiert -, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) für privatwirtschaftliche Tätigkeiten von Männern im Sektor Produktion in der Anforderungskategorie 1 + 2 (1 = Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten, 2 = Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) angegeben ist (S. 25 Tabelle TA1). Unter diesen Umständen wäre nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Tätigkeit als Landwirt ein höheres Einkommen erzielen würde als er es im Rahmen der zuletzt innegehabten Stelle als Betriebswächter bei der X.___ AG erreicht hatte.
3.2.3   Die Höhe des mutmasslichen Invalideneinkommens wird ebenfalls von den Ergebnissen der Abklärung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Q.___ AG abhängig sein. Denn dort, wo eine versicherte Person bei voller Gesundheit zwei verschiedene, zusammen über dem normalen Durchschnitt liegende beitragspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat und ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausüben würde, muss nach dem erwähnten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geprüft werden, ob und auf welche Weise sie auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens im praktizierten überdurchschnittlichen zeitlichen Rahmen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen vermag (vgl. ZAK 1980 S. 594 Erw. 3b). Sollte sich demnach herausstellen, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit weiterhin eine Nebenbeschäftigung ausüben würde, so wären gegebenenfalls bei den MEDAS-Gutachtern ergänzende Auskünfte darüber einzuholen, ob und wieweit dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens die Aufnahme einer Tätigkeit zuzumuten ist, die über eine ordentliche Vollzeitbeschäftigung hinausgeht. Nebenbei sei ferner schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach dem bereits Ausgeführten nicht zweifelsfrei feststeht, ob dem Beschwerdeführer die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Betriebswächter bei der X.___ AG gesundheitlich weiterhin zumutbar wäre. Die Beschwerdegegnerin wird daher für die Bemessung des Invalideneinkommens die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuziehen haben, wobei diese allgemeinen Verhältnisse nach einem neu publizierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472) durch lediglich drei konkrete Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (vgl. Urk. 9/43, Urk. 9/49 und Urk. 9/50) nicht zuverlässig repräsentiert werden.
3.3     Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2002 ist aufzuheben, und die Sache ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Schreiben von Dr. E.___ vom 17. August 2002 (Urk. 9/23) auch die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), zu prüfen haben.

4.       Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), gültig gewesen bis Ende 2002, und nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht daher eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 1'600.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).