IV.2003.00054
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
K.___ (geb. 1990)
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter G.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die SVA, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Mutter des 1990 geborenen K.___ vom April 2002 betreffend medizinische Massnahmen (insbes. Psychotherapie; Urk. 8/9) mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/2) abgewiesen hat;
nach Einsichtnahme in
die von der Mutter des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, hiergegen mit Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der nachgesuchten Leistungen (Urk. 1 S. 2),
die Vernehmlassung vom 4. März 2003 (Urk. 7), worin die Verwaltung auf Beschwerdegutheissung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und Überweisung der Beschwerde zur Behandlung im Einspracheverfahren nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) schliesst;
unter Hinweis darauf, dass
dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bei voller Einsicht in die Verwaltungsakten, eventuell um zweckgleiche Aussetzung des Prozesses (Urk. 1 S. 3 Rz 4 und S. 4 Rz 6) - unter Hinweis auf die Rechtsgenüglichkeit der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), auf das Fehlen eines Sistierungsgrunds (§ 28 GSVGer in Verbindung mit § 53a des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]) und auf die Möglichkeit der Beschwerde führenden Partei, sich gegebenenfalls in einem zweiten Schriftenwechsel noch einmal äussern zu können - nicht gefolgt wurde (Urk. 5 S. 2 Erw. 2),
stattdessen - in Anwendung von § 19 Abs. 1 GSVGer und § 21 GSVGer - mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 5) der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Einreichung der vollständigen Akten angesetzt wurde (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1), mit der ausdrücklichen Aufforderung:
- insbesondere darzulegen, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 8/2) dem infolge Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten allenfalls leistungspflichtigen Krankenversicherer zugestellt wurde, andernfalls davon ausgegangen werde, dass dies nicht erfolgt ist (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2),
- sich namentlich zu dem von der Gegenpartei erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Akteneinsicht im Vorbescheidverfahren zu äussern und ihre gegen die diesbezügliche Parteidarstellung sprechenden Vorkehren zu belegen (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 3);
in Erwägung, dass
die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens (oder über den Entzug oder über die Herabsetzung einer bisherigen Leistung) beschliesst, der versicherten Person oder ihrem Vertreter Gelegenheit zu geben hat, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]), und von der entsprechenden Anhörung nur abgesehen werden kann, wenn die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist (Art. 73bis Abs. 3 IVV, in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. neu Art. 42 ATSG und Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG),
die zuständigen IV-Stellen die Versicherten der Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern (oder einer Verbindungsstelle) zu melden haben (Art. 88ter IVV), und für den Fall, dass ein Krankenversicherer der zuständigen IV-Stelle (oder Ausgleichskasse) mitgeteilt hat, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen ist (Art. 88quater Abs. 1 IVV),
falls die Invalidenversicherung Leistungen ganz oder teilweise ablehnt und deswegen der Krankenversicherer leistungspflichtig würde, dieser die entsprechende Verfügung der IV-Stelle selbständig mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten kann (Art. 88quater Abs. 2 IVV, in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), wobei der Krankenversicherer die betroffene versicherte Person über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu orientieren hat (Art. 88quater Abs. 3 IVV, in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. neu Art. 49 Abs. 4 ATSG),
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin angegeben hat, nicht belegen zu können, dass sie dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Erlass des Vorbescheids vom 3. Oktober 2002 (Urk. 3/2 = Urk. 8/4) am 16. Oktober 2002 gestellten (Urk. 3/3) und am 18. Oktober 2002 bekräftigten (Urk. 3/4 = Urk. 8/3 Beilage) Akteneinsichtsgesuch tatsächlich nachgekommen ist (Urk. 7 S. 1 f. Rz 3-4),
sie im Weiteren eingeräumt hat, am 23. Dezember 2002 ohne vorgängige Behandlung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2002 gestellten Fristerstreckungsgesuchs (Urk. 3/3) und demnach ohne Kenntnisnahme einer in Aussicht gestellten Stellungnahme zu dem am 3. Oktober 2002 erlassenen ablehnenden Vorbescheid (Urk. 3/2 = Urk. 8/4) verfügt zu haben (Urk. 7 S. 2 Rz 5),
die fraglichen Versäumnisse eine im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, was praxisgemäss ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, mit Hinweisen),
hinzu kommt, dass infolge der strittigen vollständigen Ablehnung der Leistungsübernahme für die nachgesuchte medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung mutmasslich der zuständige Krankenversicherer aus der obligatorischen Grundversicherung leistungspflichtig würde,
eine Meldung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf medizinische Massnahmen an den allenfalls betroffenen Krankenversicherer seitens der Beschwerdegegnerin nicht aktenkundig ist (vgl. Urk. 8/1-9),
der allenfalls betroffene Krankenversicherer alsdann weder im Verteiler der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 = Urk. 8/2) - noch in demjenigen des Vorbescheids vom 3. Oktober 2002 (Urk. 3/2 = Urk. 8/4) - vermerkt ist, sondern die Beschwerdegegnerin sich vielmehr mit der Empfehlung zuhanden des Beschwerdeführers begnügt hat, doch die „Krankenversicherung über diesen Bescheid zu informieren“,
die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Aufforderung zur Darlegung der Zustellung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 = Urk. 8/2) zuhanden des infolge Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers allenfalls leistungspflichtigen Krankenversicherers nicht nachgekommen ist, weshalb auch androhungsgemäss zu unterstellen ist, dies sei nicht der Fall (Urk. 5 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2);
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 8/2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und gehöriger Eröffnung zuhanden des betroffenen Krankenversicherers neu verfüge, wobei die Beschwerdegegnerin entgegen den angestellten Praktikabilitätsüberlegungen (Urk. 7 S. 2 Rz 7) nicht leichthin „eine Verfügung gleichen Inhalts“ erlassen kann, sondern bei Verfügungserlass auf die beschwerdeweise erhobenen Vorbringen (Urk. 1), einschliesslich allfälliger Ergänzungen nach gewährter voller Akteneinsicht, einzugehen haben wird,
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf Zusprechung einer Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebVSVGer]; ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), welche in Anwendung von § 9 GebVSVGer auf Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 23. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).