IV.2003.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 27. Februar 2004
in Sachen
H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1948, arbeitete ab Ende Februar 1992 als Spetterin bei X.___. ab August 1995 im zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden (vgl. die Angaben vom 2. April 2002 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/11). Sie litt seit mehreren Jahren an Beschwerden am rechten Knie, die sich ab dem Jahr 1998 zunehmend verstärkten und auch nach mehrfachen arthroskopischen Eingriffen und konservativen Behandlungen keine dauerhafte Besserung erfuhren (vgl. die Darstellung der Krankengeschichte im vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 11. Juni 2001 zuhanden der Vorsorgeeinrichtung Y.___, Urk. 8/16/4 S. 4 f.). Nachdem der Hausarzt Dr. med. B.___ der Versicherten ab dem 8. Februar 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Spetterin attestiert hatte (vgl. Urk. 8/16/4 S. 5), wurde ihr am 27. August 2001 am rechten Knie eine Total-Endoprothese implantiert (vgl. die Darstellung der Krankengeschichte im vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 7. März 2002, Urk. 8/16/6 S. 2 f.).
         Am 21. Januar 2002 meldete sich H.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte von Dr. B.___ den Bericht vom 11. Februar 2002 ein (Urk. 8/5/1), einschliesslich des beigelegten Berichts der Klinik C.___ vom 3. Oktober 2001 über den postoperativen Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten von Mitte September bis Anfang Oktober 2001 (Urk. 8/5/2) sowie eines Berichts der Klinik D.___, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, vom 17. Dezember 2001 über eine Verlaufskontrolle (Urk. 8/5/3), und liess durch die Klinik D.___, Dr. E.___, den Bericht vom 21. Februar 2002 erstellen (Urk. 8/4). Ferner zog sie die medizinischen Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung Y.___ bei (Urk. 8/16/1-13) und nahm die Angaben der Arbeitgeberin zum Arbeitsverhältnis entgegen (Fragebogen für den Arbeitgeber, ausgefüllt am 2. April 2002, Urk. 8/11). Sodann liess sie am 16. September 2002 an Ort und Stelle die Verhältnisse im Haushalt abklären (Bericht vom 24. September 2002, Urk. 8/8) und holte des Weiteren bei ihrer Berufsberatungsstelle Auskünfte zu zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten - das angestammte Arbeitsverhältnis war per Ende Februar 2002 beendet worden (vgl. Urk. 8/11 S. 1) - und zu den damit erzielbaren Einkünften ein (Bericht vom 21. Oktober 2002, Urk. 8/6/1-4). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2002 teilte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten daraufhin mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 28,29 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 entschied sie im Sinne dieses Vorbescheids und wies das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diese Verfügung liess H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, mit Eingabe vom 31. Januar 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen:
"1.      Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu 50,2 % invalid ist.
2.      Der Beschwerdeführerin sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich."
         Dabei liess sie auch einen aktuellen Bericht von Dr. B.___ vom 10. Januar 2003 einreichen (Urk. 3). Die SVA, IV-Stelle, errechnete in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2003 (Urk. 7) neu einen Invaliditätsgrad von 26,6 % und schloss auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Mai 2003 (Urk. 12) liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten. Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 3. Juni 2003, Urk. 14) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juli 2003 geschlossen wurde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf ergangenen materiellen Änderungen der invalidenversicherungs-rechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
         Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 gültig gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie gemäss Art. 28 Abs.1 IVG Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente. Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3.2   Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
2.3.3   Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).

3.       Die Beschwerdeführerin liess vorab in formeller Hinsicht beanstanden, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei, da ihr nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher Abklärungen die Beschwerdegegnerin zum festgelegten Invaliditätsgrad gelangt sei und wie sie insbesondere das zumutbare Invalideneinkommen ermittelt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
         Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung weder der Bericht über die durchgeführte Haushaltabklärung und die schriftlichen Auskünfte der Berufsberatungsstelle noch die eingeholten und beigezogenen medizinischen Unterlagen erwähnt sind. Es ist auch nicht bekannt, ob und auf welche Weise die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von der Existenz und vom Inhalt dieser relevanten Aktenstücke in Kenntnis gesetzt hat. Immerhin aber hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit eingeräumt, sich zum beabsichtigten Entscheid zu äussern, und im Rahmen jenes Verfahrens wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich nach den vorhandenen Unterlagen zu erkundigen und Einsicht in diese zu nehmen (vgl. hierzu auch BGE 128 V 94). Unter diesen Umständen wiegt ein allfälliger Begründungsmangel und eine dadurch verursachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf jeden Fall nicht derart schwer, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein aus formellen Gründen gerechtfertigt wäre. Vielmehr gelangt hier die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine solche Heilung sind vorliegendenfalls erfüllt, da das Sozialversicherungsgericht über eine umfassende Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin sich im Rahmen zweier Schriftenwechsel eingehend mit den Abklärungsergebnissen auseinandersetzen konnte, auf die sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenverweigernden Verfügung stützte. Die angefochtene Verfügung ist daher auf ihre materielle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

4.
4.1     Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor im zeitlichen Umfang von 20 (bei vollzeitlich 42) Wochenstunden in der angestammten Tätigkeit als Spetterin erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Invaliditätsbemessung korrekterweise einen Anteil von 48 % für die Erwerbstätigkeit und einen solchen von 52 % für die Tätigkeit im Haushalt festgelegt (vgl. Urk. 2 S. 1 sowie die Angaben im Bericht vom 24. September 2002 über die Haushaltabklärung, Urk. 8/8 S. 1, S. 3 und S. 7).
4.2
4.2.1   Über die vorhandenen Befunde und Diagnosen und über deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Beruf und im Haushalt geben die medizinischen Unterlagen und der Bericht über die Haushaltabklärung hinreichend Aufschluss.
4.2.2   So ergibt sich aus den Berichten der Klinik D.___ vom 17. Dezember 2001 und vom 21. Februar 2002 sowie auch aus dem vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 7. März 2002, dass nach der Knieoperation vom August 2001 neben gewissen Restbeschwerden im rechten Kniegelenk neu Schmerzen in beiden Beinen mit Schwergewicht auf der rechten Seite vorhanden waren, die von den Ärzten der Klinik D.___ als Symptome einer Claudicatio spinalis interpretiert wurden (vgl. Urk. 8/5/3 S. 1 und S. 2, Urk. 8/4 S. 5 und S. 6, Urk 8/16/6 S. 3 und S. 6). Des Weiteren beschrieb Dr. A.___ im März 2002 eine Verspannung der Nacken- und Schultermuskulatur, wie sie bereits anlässlich der vorangegangenen Untersuchung festzustellen gewesen sei (vgl. den vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2001, Urk. 8/16/4 S. 9), und eine allgemeine Verspannung der gesamten paravertebralen Muskulatur (Urk. 8/16/6 S. 6). Ferner persistierten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom September 2002 (vgl. Urk. 8/8 S. 2) auch die Schwindel-Anfälle, die erstmals im Jahr 1998 aufgetreten waren und als deren Ursache damals Herzrhythmusstörungen oder vegetative Beschwerden vermutet worden waren (vgl. die Ausführungen und Aktenverweise in einem Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 15. Oktober 1998, das ebenfalls im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung Y.___ erstellt worden war, Urk. 8/16/2 S. 3). Nach wie vor aktuell ist gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. Februar 2002 ausserdem die Diagnose einer Hyptertonie (vgl. Urk. 8/5/1 S. 1), wie sie ebenfalls bereits im Jahr 1998 festgestellt worden war (vgl. Urk. 8/16/2 S. 3).
4.2.3   Was die Auswirkungen der dargelegten Befunde und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit im Beruf anbelangt, so wiederholte Dr. B.___ in seinem aktuellsten Bericht vom 10. Januar 2003 (Urk. 3) seine bereits am 11. Februar 2002 (vgl. Urk. 8/5/1 S. 2) dargelegte Auffassung, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Spetterin/Putzfrau nicht mehr zugemutet werden könne. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der Beurteilung vom März 2002 ebenfalls eine gegenwärtig 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Beruf und stellte hinsichtlich der Wiedererlangung einer ganzen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine zumindest reservierte Prognose (vgl. Urk. 8/16/6 S. 7). Dr. E.___ von der Klinik D.___ schliesslich hielt sich in seinem Bericht vom 21. Februar 2002 in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mangels Kenntnis der konkreten Aufgabenbereiche zurück, erachtete die Beschwerdeführerin jedoch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Heben von leichten Lasten (bis 5 kg) während 3 Stunden im Tag und Gehstrecken bis zu etwa 50 Metern sowie mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/4 S. 3 und S. 4).
Aufgrund dieser medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine Wiederaufnahme ihres bisherigen Berufs kaum mehr zugemutet werden konnte. Hingegen ist anzunehmen, dass sie eine angepasste Tätigkeit der von Dr. E.___ beschriebenen Art vollzeitlich zu verrichten in der Lage wäre. Denn bei seinem Attest der ganztätigen Zumutbarkeit einer körperlich leichteren Tätigkeit berücksichtigte Dr. E.___ offensichtlich auch die neu aufgetretenen, als Claudicatio spinalis charakterisierten Beschwerden, die er ausdrücklich erwähnte und unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit subsumierte (vgl. Urk. 8/4 S. 5 und S. 6). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ gilt somit nicht erst prospektiv für den Fall, dass der Behandlungsversuch, der anlässlich der Verlaufkontrolle im Dezember 2001 vorgeschlagen worden war (vgl. Urk. 8/5/3 S. 2), mit Erfolg durchgeführt würde. Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für angepasste leichtere Tätigkeiten wird ferner auch durch die zusätzlichen Befunde der Hypertonie und der gelegentlichen Schwindelanfälle, von denen Dr. E.___ bei der Verfassung des Berichts vom 21. Februar 2002 möglicherweise keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 8/4 S. 5), nicht in Frage gestellt. Denn diese Befunde waren bereits im Jahr 1998 manifest geworden und hatten die Beschwerdeführerin damals in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft beeinträchtigt, wie der Beurteilung von Dr. G.___ zu entnehmen ist (vgl. Urk. 8/16/2 S. 3 und S. 4). Daran änderte sich offenbar auch in der Folgezeit nichts, denn Dr. A.___ beschrieb die besagten Befunde im Juni 2001 als unverändert und stufte sie wiederum als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ein (vgl. Urk. 8/16/4 S. 4, S. 9 und 10), und im Bericht von Dr. A.___ vom März 2002 (Urk. 8/16/6) sind in dieser Hinsicht ebenfalls keine Veränderungen erwähnt. Die Beschwerdeführerin selber liess denn im vorliegenden Verfahren ihre volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten im dargelegten Sinn auch nicht grundsätzlich in Frage stellen - wie dies im Übrigen auch Dr. B.___ in seinem aktuellsten Bericht vom 10. Januar 2003 (Urk. 3) nicht tat -; ihre Einwendungen, auf die im Folgenden näher einzugehen ist, richten sich vielmehr in erster Linie gegen die Auffassung der Beschwerdegegnerin zur Höhe des Erwerbseinkommens, das mit der Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen wäre.
4.2.4   Die Auswirkungen der medizinisch erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit im Haushalt sind aufgrund der eigenen Darlegungen der Beschwerdeführerin im Bericht vom 24. September 2002 über die Haushaltabklärung (Urk. 8/8) festgehalten. Auch hier liess die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe die geschilderten Einschränkungen unrichtig wiedergegeben, sondern ihre Beanstandungen, die nachfolgend ebenfalls noch zu diskutieren sind, betreffen vor allem das zu geringe Gewicht, das die Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach diesen Einschränkungen beigemessen hat.
4.3
4.3.1   Damit ist zunächst zu prüfen, in welchem Mass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme einer gesundheitlich zumutbaren beruflichen Tätigkeit im angestammten Umfang von 20 Wochenstunden in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.3.2   Das Invalideneinkommen von Fr. 46'675.-- (für eine Vollzeittätigkeit), von dem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausging (vgl. Urk. 2 S. 2), stellt sich als Durchschnittswert der Einkünfte dar, die im Rahmen von drei vorgeschlagenen konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt erzielbar sind (vgl. Urk. 8/6/1-4). Die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werden indessen durch lediglich drei Stellen nicht zuverlässig repräsentiert, zumal die befragten Betriebe jeweils nur über einen einzigen Arbeitsplatz der beschriebenen Art verfügen (zur Repräsentativität der DAP-Löhne vgl. BGE 129 V 472). Das zumutbare Invalideneinkommen ist daher praxisgemäss anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         Gemäss der LSE 2000 belief sich im Jahr 2000 der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wird, auf Fr. 3'658.-- (S. 31 Tabelle TA1). Bei 20 Wochenstunden beträgt dieser Wert die Hälfte, also Fr. 1'829.--. Für das Jahr 2002 - das Jahr der Entstehung des allfälligen Rentenanspruchs nach Ablauf der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, das unbestrittenermassen mit dem Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit am 8. Februar 2001 begonnen hatte - ist damit unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2000 auf 2001 um 2,5 % und von 2001 auf 2002 um 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft - Das Magazin für Wirtschaftspolitik - 12-2003 S. 95 Tabelle B 10.2) von einem Jahreslohn von Fr. 22'902.-- auszugehen.
Durch eine angemessene Reduktion dieses Betrages ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt sein wird, was sich erfahrungsgemäss in einer lohnmässigen Benachteiligung gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen niederschlägt (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb sowie auch BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb). Bei der Bemessung des Umfangs der vorzunehmenden Reduktion sind - wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegen liess (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) - neben dem Mass der leidensbedingten Einschränkungen weitere persönliche und berufliche Merkmale zu berücksichtigen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a/cc). Der angeführten Tatsache, dass Frauen im Vergleich zu Männern unterdurchschnittlich entlöhnt werden (vgl. Urk. 1 S. 5), wird vorliegendenfalls bereits dadurch Rechnung getragen, dass nicht der Zentralwert des Totals beider Geschlechter, sondern der spezifisch anhand der Frauenlöhne erhobene Zentralwert als Ausgangsbasis herangezogen wird. Ein zusätzlicher Abzug von diesem Wert rechtfertigt sich daher nicht. Aus demselben Grund ist entgegen dem entsprechenden Argument in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters mit einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung rechnen muss. Denn werden in der zitierten Tabelle (LSE 2000 S. 43 Tabelle TA9) lediglich die Frauenlöhne aller Alterskategorien miteinander verglichen, so liegt der Lohn (Median) des Anforderungsniveaus 4 in der Alterskategorie der Beschwerdeführerin (50-62 Jahre) mit Fr. 3'927.-- über dem Gesamtwert von Fr. 3'702.--. Was das Kriterium der Nationalität und Aufenthaltskategorie anbelangt, so war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug offenbar auf dem Weg zur Erlangung des Schweizerbürgerrechts (vgl. Urk. 8/15 S. 1 sowie auch den Vermerk im Datenblatt vom 4. Juli 2002, Urk. 8/14), und es kann daher nur eine geringfügige nationalitätsbedingte Lohnverminderung angenommen werden. Ebenfalls nur geringfügig lohnvermindernd wirkt sich der Zivilstand der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf LSE 2000 S. 25 Tabelle 10). Was ferner die angeführte geringe Berufserfahrung anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 5), so hatte die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle immerhin während fast zehn Jahren innegehabt und war bereits vorher während etwa drei Jahren in einem Restaurationsbetrieb tätig gewesen (vgl. Urk. 8/15 S. 4 sowie auch Urk. 8/11 S. 1). Diese Berufspraxis wird der Beschwerdeführerin auch in einer neu aufgenommenen zumutbaren Tätigkeit in gewissem Mass zugute kommen. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich erwerbstätig ist, rechtfertigt über die Halbierung des massgeblichen Zentralwertes hinaus keine zusätzliche Reduktion, da bei Frauen eine Teilzeittätigkeit des Anforderungsniveaus 4 von 50 % sogar proportional höher entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9; siehe auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 9. September 2003, I 72/03, Erw. 3). Die vorzunehmende Reduktion des massgeblichen Tabellenwertes liegt demnach in erster Linie in den leidensbedingten Einschränkungen begründet und ist ermessensweise auf 15 % festzulegen, wogegen die weiteren Faktoren gesamthaft betrachtet keine weitere Herabsetzung rechtfertigen. Das zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2002 beträgt damit Fr. 19'467.--.
4.3.3   Bei der Bemessung des mutmasslichen Valideneinkommens im Jahr 2002 ist auf die Angabe der Arbeitgeberin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin abzustellen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ab dem 1. Januar 2002 einen AHV-pflichtigen monatlichen Lohn von Fr. 2'069.-- erzielen würde (Urk. 8/11 S. 2 Ziffern 12 und 16). Diese Einkommensgrösse stellt die aktuellere Ausgangsbasis dar als das Einkommen des Jahres 2000 von rund Fr. 24'250.--, wie es im Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/12) ausgewiesen ist und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als massgebende Grundlage erachtet wurde (vgl. Urk. 7 S. 2). Bei der Umrechnung des Betrages von Fr. 2'069.-- auf ein Jahreseinkommen ist eine Multiplikation mit dem Faktor 13 vorzunehmen, da gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestand (vgl. Urk. 8/11 S. 2 Fussnote zu Ziffer 20). Damit beläuft sich das hypothetische Valideneinkommen des Jahres 2002 auf Fr. 26'897.--.
4.3.4   Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 19'467.-- und des Valideneinkommens von Fr. 26'897.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 27,62 %. Bei einem Anteil der erwerblichen Tätigkeit am gesamten Betätigungsfeld von 48 % beträgt somit die Einschränkung im Erwerbsbereich 13,26 %.
4.4
4.4.1   Was das Mass der Einschränkung im Haushalt anbelangt, so liess die Beschwerdeführerin - wie schon angetönt - die Sachverhaltsdarstellung im Bericht vom 24. September 2002 über die Haushaltabklärung (Urk. 8/8) nicht in Frage stellen und beanstandete somit weder die Umschreibung der im Haushalt anfallenden Arbeiten noch die Schilderung ihrer Behinderungen bei deren Verrichtung und die Angaben zur Arbeitsteilung zwischen ihr und ihren Familienangehörigen. Auch die Gewichtung der verschiedenen Arbeitsbereiche im Rahmen der Gesamtheit der anfallenden Hausarbeiten, wie sie die Abklärungspersonen vorgenommen hatten, blieb unbeanstandet. Hingegen haben die Abklärungspersonen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin das Ausmass der geschilderten Einschränkungen zu wenig stark gewichtet und haben namentlich dem erwachsenen, im gleichen Haushalt lebenden Sohn ein zu hohes Mass an schadenmindernder Mithilfe zugemutet (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 12 S. 2).
4.4.2   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat - in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verwaltungsweisung (Rz 3098 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und die Hilflosigkeit [KSIH]) - eine rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, welche aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung üblicherweise geleistet werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im gerade zitierten Entscheid (Erw. 4.4) jedoch festgehalten hat, kann diese zumutbare Mithilfe nicht so weit gehen, dass unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltarbeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wird mit der Folge, dass bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
         Im konkreten Fall kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und insbesondere deren erwachsenem Sohn mehr Mithilfe zugemutet, als es im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bei einer Aufgabenteilung wie der vorliegenden mit der Teilnahme sämtlicher im Haushalt lebenden Personen - Ehefrau, Ehemann und Sohn - am Erwerbsleben üblicherweise erwartet werden darf. So sind im Bereich "Ernährung" das Tischdecken sowie das Abwaschen und Abtrocknen des Geschirrs Aufgaben, die häufig von denjenigen Familienangehörigen wahrgenommen werden, die bei der Zubereitung der Mahlzeit nicht wesentlich mitgewirkt haben. Die Beschwerdegegnerin hat daher mit der Bemessung der verbleibenden Einschränkungen bei der Reinigung der Küche und bei gewissen Verrichtungen am Herd auf 30 % das ihr zustehende Ermessen sachgerecht gehandhabt, und der Behinderungsgrad von 14,4 %, gemessen an der gesamten Haushalttätigkeit (48 % x 30 %; vgl. Urk. 8/8 S. 5), ist nicht zu beanstanden. Im Bereich "Wohnungspflege" hat die Beschwerdegegnerin die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf 75 % festgesetzt. Dies erscheint angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die leichteren Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe nach wie vor selber verrichten kann, ebenfalls als angemessen und zwar auch dann, wenn die Mithilfe des Sohnes beim Staubsaugen nicht unter dem Titel der Schadenminderung berücksichtigt würde. Auch der für die Wohnungspflege festgelegte anteilsmässige Behinderungsgrad von 15 % (20 % x 75 %; vgl. Urk. 8/8 S. 5) ist somit als korrekt zu beurteilen. Desgleichen nicht zu bemängeln ist die Gewichtung der Einschränkungen im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" mit 35 %. Denn der Teilbereich des Bügelns, der erfahrungsgemäss mehr Zeit in Anspruch nimmt als das Sortieren, das Einfüllen in die Waschmaschine und das Aufhängen der Wäsche, ist bei entsprechender Einrichtung des Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit von Positionswechseln durchaus als Tätigkeit zu betrachten, die im Hinblick auf die ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als zumutbar erscheint. Im Abklärungsbericht und in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens wurde denn auch nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin zum Bügeln ausserstande sehe. Dasselbe gilt auch für die Tätigkeit des Schuheputzens. Der anteilsmässige Behinderungsgrad von 7 % für Wäsche und Kleiderpflege (20 % x 35 %; vgl. Urk. 8/8 S. 6) hält demnach der Ermessenskontrolle ebenfalls ohne Zweifel stand. Was schliesslich den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" anbelangt, so legte die Beschwerdeführerin gegenüber den Abklärungspersonen zwar dar, sie verlasse wegen ihrer Schwindelanfälle die Wohnung kaum mehr alleine (vgl. Urk. 8/8 S. 2) und könne deshalb auch nicht mehr einkaufen gehen (vgl. Urk. 8/8 S. 6). Umgekehrt muss ihr aber zumindest zugemutet werden, den Grosseinkauf am Wochenende zusammen mit ihren Familienangehörigen zu tätigen, so dass ihr auch für diesen Teilbereich eine gewisse Leistungsfähigkeit verblieben ist. Selbst wenn jedoch von einer 100%igen Einschränkung bei der Verrichtung von Einkäufen und anderen Besorgungen ausgegangen würde und der anteilsmässige Behinderungsgrad somit von 6 % auf 10 % heraufzusetzen wäre (10 % x 100 %; vgl. Urk. 8/8 S. 6), so würde - wie gerade folgt - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht.
4.4.3   Bei der dargelegten Erhöhung des Behinderungsgrades um 4 % betrüge die Einbusse an Leistungsfähigkeit im Haushalt 46,4 %, was bei einem Anteil der Haushalttätigkeit am gesamten Betätigungsfeld von 52 % eine Einschränkung von 24,13 % ergäbe.
4.5     Aus einer solchen Einschränkung im Haushalt von 24,13 % und der oben ermittelten Einschränkung im Erwerbsbereich von 13,26 % resultiert erst ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37,39 %, was unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % liegt.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).