Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00066
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IV.2003.00066
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Rennweg 10, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene S.___ ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt in der Kleinpackerei/Spedition bei der A.___ Aktiengesellschaft. Seit ihrer Heirat im August 1986 war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/17-18). Am 13. Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine alte Scaphoidpseudarthrose rechts zum Leistungsbezug an (Urk. 18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den IK-Auszug (Urk. 11/16) zu den Akten und holte die Berichte der Schulthess Klinik vom 15. Januar 2002 [Urk. 11/8-9) und von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Februar 2002 (Urk. 11/7) ein. In der Folge veranlasste sie den Haushaltsbericht vom 13. August 2002 (Urk. 11/13) und die Stellungnahme der Berufsberatung vom 8. November 2002 (Urk. 11/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/4) verfügte die IV-Stelle am 20. Dezember 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/1).
2. Dagegen liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, am 31. Januar 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
" Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Dezember 2002 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades und der daraus sich ergebenden IV-Rente zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Verwaltung schloss am 10. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Schriftenwechsel wurde am 13. März 2003 geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26
bis
und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27
bis
Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Aus den Akten geht hervor und ist im Übrigen auch unbestritten, dass die seit 1986 nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit 1999 wieder einer 50 %gen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, um die durch die Frühpensionierung ihres Ehemannes erlittene Erwerbseinbusse auszugleichen (Urk. 11/14). Somit kommt die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0.5) zur Anwendung.
2.2 Im Streit liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Verwaltung zog in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % der Haushaltstätigkeit und zu 50 % der Erwerbstätigkeit nachgehen würde. In ihrer angestammten Tätigkeit als Industriemitarbeiterin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie derjenigen als Telefonistin, Kundendienst- oder Betriebsmitarbeiterin sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Der Vergleich der Einkommen ohne (Fr. 27'300.--) und mit (Fr. 23'560.--) Behinderung ergebe eine Einschränkung von 14 % in der Erwerbstätigkeit. Zusammen mit der Einschränkung von 19.3 % in der Haushaltstätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der Scaphoidpseudarthrose rechts nicht mehr fähig sei, Arbeiten mit repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchzuführen. Die drei Verweisungstätigkeit seien ihr aufgrund ihres Leidens nicht zumutbar (Urk. 1).
2.3 Aus den Berichten der Schulthess Klinik vom 15. Januar 2002 (Urk. 11/8-9) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Unfalls im Jahr 1977 eine Scaphoidfraktur rechts zugezogen hat. Sie habe diesbezüglich bis vor dreieinhalb Jahren keine Probleme gehabt. Wegen zunehmender Schmerzen sei sie untersucht worden. Die Magnetresonanzuntersuchung habe eine alte Scaphoidpseudarthrose mit vollkommen ovaskulärem proximalen Fragment gezeigt. Daneben zeige sich eine ausgeprägte Arthrose radioscaphoidal. Am 20. September 2001 sei zur Schmerzlinderung eine Row-carpectomy durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei soweit komplikationslos verlaufen. Die Arbeit im Haushalt könne die Beschwerdeführerin zu rund 70 % erfüllen. Auch auf längere Sicht sei keine wesentliche Besserung zu erwarten. Im Weiteren sollten repetitive Bewegungen vermieden werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei sie als Coiffeuse sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig, da hierzu repetitive Handgelenksbewegungen nötig seien. Eine leichtere Arbeit im Sinne einer Kontrollarbeit oder einer gelenksentlastenden Büroarbeit sei zu 100 % möglich.
Hausarzt Dr. B.___ (Bericht vom 25. Februar 2002; Urk. 11/7) bestätigte sowohl die Diagnosen wie auch die Beurteilung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten und verwies betreffend die weiteren Angaben vollumfänglich auf die Fachberichte der Schulthess Klinik.
Angesichts dieser Befunde ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Industriemitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist und in einer Tätigkeit ohne repetitive Bewegung des rechten Handgelenks zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.
3.1 Bei der Prüfung der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit hat die Verwaltung auf drei Dokumentationen über die Arbeitsplätze (Telefonistin, Kundendienstmit-arbeiterin und Betriebsmitarbeiterin; DAP; Urk. 11/12) verwiesen, die allesamt von der Beschwerdeführerin als unzumutbar bezeichnet wurden (Urk. 1 S. 4 ff.). Da die Zumutbarkeit der drei Verweisungstätigkeiten wegen der Einschränkung des rechten Handgelenks zumindest fraglich erscheint, sind praxisgemäss die Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen und lohnstatistische Angaben beizuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4 mit Hinweis auf BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik (vgl. 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen auf Fr. 3'658.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2.5 % für das Jahr 2001 und 1.8 % für das Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B10.2 S. 87), an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B9.2 S. 86) und an das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 23'875.-- jährlich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr fähig, Arbeiten mit repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchzuführen, und kann das rechte Handgelenk nicht mehr stark belasten, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Demgegenüber verdienen Frauen in einer Teilzeitanstellung (insbesondere bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 %; vgl. LSE 2000, S. 24) prozentual mehr als Vollzeitangestellte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'294.-- ergibt.
Die Beschwerdeführerin war bis Ende Juli 1986 in der Kleinpackerei/Spedition der A.___ AG angestellt (Urk. 11/17). Gemäss telefonischer Nachfrage der IV-Berufsberatung (Bericht vom 8. November 2002; Urk. 11/12) würde die Beschwerdeführerin heute in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kleinpackerei/Spedition bei der C.___ AG (ehemals A.___ AG; Urk. 11/17) im Jahr 2002 bei einer Vollzeitanstellung ein Einkommen von Fr. 54'600.-- erzielen (telefonische Anfrage; vgl. Urk. 11/12), weshalb das hypothetische Valideneinkommen bei einem Pensum von 50 % Fr. 27'300.-- beträgt.
Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 20'294.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 27'300.--, ergibt dies in der Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 25.7 %.
3.2 Der Haushaltsbericht vom 13. August 2002 (Urk. 11/13) entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2000; insbesondere Rz 1056 ff., Rz 3093 ff. und Rz 3105 ff.), berücksichtigt die gesundheitlichen Einschränkungen am rechten Handgelenk in den einzelnen Aufgabenbereichen, ist nachvollziehbar und begründet, weshalb auf die Einschränkung von 19.3 % gemäss Haushaltsbericht abzustellen ist.
Gesamthaft resultiert aus den Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit (25.7 %) und der Haushaltstätigkeit (19.3 %) ein Invaliditätsgrad von 22.5 % (0.5 x 25.7 % + 0.5 x 19.3 %), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).