Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2003.00078
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 21. November 2003
in Sachen
X.___, geb. 1995
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 10. Dezember 1995, leidet seit seiner Geburt an einer Symbrachydactylie vom Spalthandtyp mit Arthrogrypose (Urk. 5/14-15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 30. Mai 1996 (Urk. 5/12) medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 176 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen zu. Mit Eingabe vom 28. Juli 2002 (Urk. 5/18) beantragte die Firma Z.___ die Kostenübernahme für eine behindertengerechte Fahrradzurichtung im Betrag von Fr. 793.75. Die IV-Stelle gab dem Vater des Versicherten mit Vorbescheid vom 16. September 2002 (Urk. 5/7) bekannt, Fahrradumbauten seien nicht in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) aufgeführt und könnten auch keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden. Sie könnten auch nicht als Behandlungsgeräte übernommen werden, da sie nicht unmittelbar einer von der Invalidenversicherung zu übernehmenden ärztlichen Behandlung dienten. Die Mutter des Versicherten liess dagegen einwenden, in anderen Kantonen würden Fahrradumbauten der gleichen Art von der Invalidenversicherung anstandslos bezahlt, weshalb im Kanton Zürich diese auch zu übernehmen seien (Urk. 5/6 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 5/3 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle fest, auch aus dem Umstand, dass IV-Stellen anderer Kantone Fahrradumbauten übernähmen, könne kein Anspruch auf ein Präjudiz für eine Kostenübernahme abgeleitet werden. Das Leistungsbegehren wies sie ab.
2. Dagegen erhob die Mutter von X.___ mit Eingabe vom 21. November 2002 (Urk. 1) bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Fahrradumbaukosten als Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle überwies die Eingabe zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2003 (Urk. 4) ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 7. März 2003 (Urk. 8) hielt die Mutter des Versicherten an ihrem Antrag fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. März 2003 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
3.2 In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).
Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b und 215; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt jedoch nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 286 f. Erw. 4; AHI 2000 S. 73 Erw. 2a und 1999 S. 176 f. Erw. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 214 Erw. 2c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Kostengutsprache für die Anpassung des Fahrrades mit der Begründung ab, dass Fahrradumbauten in der Hilfsmittelliste nicht aufgeführt seien und auch keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten (Urk. 5/3 = Urk. 2 und Urk. 4).
Zutreffend ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderung in der Gehfähigkeit nicht eingeschränkt ist und daher weder Gehilfen (Ziffer 12 der Hilfsmittelliste) noch einen Rollstuhl (Ziffer 9) benötigt. Das Fahrrad kann daher nicht im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle einer Gehhilfe oder eines Rollstuhles zugesprochen werden. Bei einem Fahrrad handelt es sich auch nicht um ein Motorfahrzeug (Ziffer 10). Ebenfalls zutreffend ist, dass Fahrräder nicht in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) aufgeführt sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. Februar 2003 i.S. P; I 485/02 Erw. 2.1 und vom 26. Januar 2000 i.S. B; I 268/99 Erw. 3). Zwar kann die Invalidenversicherung die Kosten für ein Fahrrad als Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet, wofür entscheidend ist, dass es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5 mit Hinweis; Urteil des EVG vom 26. Januar 2000 i.S. B; I 268/99). Vorliegend besteht aber zwischen der Notwendigkeit, mit dem Fahrrad zu fahren, und der angeordneten Ergotherapie (Urk. 5/10) kein Zusammenhang. Die Mutter des Versicherten führte denn auch aus, dass sie versuche, ihren Sohn möglichst normal und sozial integriert aufwachsen zu lassen, wobei in der heutigen Zeit Fahrradfahren zum normalen Alltag eines Kindes gehöre (Urk. 8).
4.2 Die Mutter des Versicherten macht auch nicht geltend, die Kosten für den Fahrradumbau seien gestützt auf die Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) zu erstatten, sondern beantragt, die Hilfsmittelliste sei anzupassen, da Fahrradfahren zum normalen Alltag eines Kindes gehöre (Urk. 1 und Urk. 8).
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (vgl. Erw. 3.2). Die Rechtsprechung hat sodann festgestellt, dass der Bundesrat oder das Departement durch das Gesetz nicht verpflichtet sind, sämtliche Hilfsmittel, deren eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr können sie eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken, wobei ihnen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht, da das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist. Eine Schranke bildet das Willkürverbot, worauf sich das richterliche Eingreifen zu beschränken hat (BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen). Es kann aber keine Willkür darin erblickt werden, dass das Departement im HVI-Anhang Fahrradanpassungen als Hilfsmittel nicht erwähnt, da sich eine Beschränkung der Hilfsmittel mit haltbaren Gründen vertreten lässt.
Es ist durchaus verständlich, dass die Eltern des Versicherten sich dafür einsetzen, ihren Sohn möglichst normal und sozial integriert aufwachsen zu lassen, und ihm das Fahrradfahren gleich wie Kindern ohne Behinderung ermöglichen wollen. Jedoch hat für eine der Behinderung gerechte Anpassung des Fahrrades nicht die Invalidenversicherung aufzukommen.
4.3 Weiter macht die Mutter des Versicherten geltend, in anderen Kantonen würden Fahrradumbauten von der Invalidenversicherung bezahlt, weshalb die IV-Stelle des Kantons Zürich diese auch zu übernehmen habe, da sonst eine rechtsungleiche Behandlung vorliege (Urk. 5/6 = Urk. 3).
Dazu ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrradanpassungskosten durch die Invalidenversicherung wie vorher erläutert nicht besteht. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 126 V 392 Erw. 6a). Daher kann aus dem Umstand, dass IV-Stellen anderer Kantone in anderen Fällen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Fahrradanpassungskosten übernommen haben, kein Anspruch auf eine ebenfalls gesetzesabweichende Behandlung abgeleitet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär
GrünigTischhauser