Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00079
IV.2003.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1957 geborene S.___ absolvierte eine Kaufmännische Lehre, die sie mit dem Fähigkeitsausweis abschloss und war anschliessend hauptsächlich in diesem Beruf tätig (Urk. 4/37). Seit ihrer Kindheit leidet sie an Asthma bronchiale (Urk. 4/22).
1.2     Am 12. November 1991 meldete sich S.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 4/37). Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab März 1992 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 4/15). Ab 1. Januar 1995 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 42 % die halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vergleiche Urk. 4/10 S. 1 oben). Anlässlich einer im April 1998 durchgeführten weiteren Rentenrevision stellte die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Mitteilung vom 25. Mai 1998; Urk. 4/13).
1.3     Im Juli 2001 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (vergleiche Urk. 4/30), klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 4/25-28) und holte den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. August 2001 (Urk. 4/18) ein. Mit Vorbescheid vom 29. April 2002 (Urk. 4/9) gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie aus ärztlicher Sicht voll arbeitsfähig sei. Eine mindestens 40%ige behinderungsbedingte Erwerbseinbusse könne nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, dass sie heute nur Teilzeit arbeite. Deshalb werde die Invalidenrente aufgehoben. Nachdem die Versicherte geltend gemacht hatte, sie sei weiterhin aus gesundheitlichen Gründen in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, und um eine Begutachtung durch einen Spezialisten ersucht hatte (Eingabe vom 10. Mai 2002; Urk. 4/8), liess die IV-Stelle durch Dr. med. B.___, Chefarzt der Klinik C.___ in den Bereichen Innere Medizin und Pneumologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, das Gutachten vom 4. November 2002 (Urk. 4/16) erstellen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 4/3 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Januar 2003 auf.

2.       Mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 (Urk. 1) erhob S.___ gegen diese Verfügung bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Die IV-Stelle überwies die Eingabe zusammen mit der Vernehmlassung vom 17. Februar 2003 (Urk. 3) ans Sozialversicherungsgericht und schloss auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 31. März 2003 (Urk. 7) hielt die Versicherte an ihrer Beschwerde fest. Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Rentenverfügung, mit der die ursprüngliche halbe Invalidenrente per 1. Januar 1995 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und der Invaliditätsgrad auf 42 % festgelegt wurde (vergleiche Urk. 4/10), und der Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat, welche es rechtfertigt, die Invalidenrente aufzuheben. Demgegenüber kommt der Mitteilung vom 25. Mai 1998 (Urk. 4/13) lediglich die Bedeutung einer Verfügung zu, die die ab 1. Januar 1995 gewährte Viertelsrente bestätigt, so dass sie für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht rechtserheblich ist.
3.2     Der Rentenherabsetzung per 1. Januar 1995 lagen die Berichte des Dr. med. D.___, praktischer Arzt, vom 15. April 1994 (Urk. 4/21) und vom 19. Januar 1995 (Urk. 4/20) zugrunde.
         Im Bericht vom 15. April 1994 (Urk. 4/21) bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Beruf als Sachbearbeiterin. Demgegenüber habe sich das Leiden seit dem 1. Januar 1995 verschlechtert, sodass eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe (Bericht vom 19. Januar 1995; Urk. 4/20).
         Gestützt auf diese Berichte ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 42 % und setzte die halbe Invalidenrente per 1. Januar 1995 auf eine Viertelsrente herab (vergleiche Urk. 4/10).
3.3     Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 14. August 2001 (Urk. 4/18) aus, die Beschwerdeführerin habe sich einer Hysterektomie unterziehen müssen und sei deshalb vom 24. April bis zum 15. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten des schon früher bekannten Asthma bronchiale sei die Beschwerdeführerin nur wenig eingeschränkt. Bei einer minimalen medikamentösen Therapie sei sie praktisch beschwerdefrei. Seiner Ansicht nach sei aufgrund des Asthma keine Invalidenrente notwendig.
         Dr. B.___ bestätigte in seinem Gutachten vom 4. November 2002 (Urk. 4/16) die Diagnose Asthma bronchiale. Er habe die Beschwerdeführerin am 9. August 2002 ambulant untersucht. Auf den 30. August 2002 sei sie zur Durchführung eines kontrollierten Leistungstestes aufgeboten worden, sie sei jedoch nicht erschienen. Auch zu einem neu vereinbarten Untersuchungstermin am 13. September 2002 sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen und habe sich trotz Aufforderung bisher nicht mehr zu dieser Untersuchung und weiteren Abklärungen gemeldet. Daher könne er keine vollständigen Angaben machen, insbesondere fehle der geplante EKG-Arbeitsversuch zur Objektivierung der Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Anamnese und des Untersuchungsbefundes sei aber aufgefallen, dass der Schweregrad des allergischen Asthma bronchiale heute geringer sei, als bei der Untersuchung im Jahre 1993. Auffallend sei die eigenartige Therapie mit schubweise hohen Dosen eines kurzwirkenden Sympathomimetikums allein, wobei der Verdacht auf einen Sympathomimetika-Abusus bestehe. Für die sitzende Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und die Beschwerdeführerin sollte auch in der Lage sein, einen Arbeitsplatz mit Treppensteigen erreichen zu können. Er sei überzeugt, dass eine konsequente antiasthmatische Behandlung durch eine regelmässige Inhalation eines langwirkenden Sympathomimetikums die Situation deutlich verbessern könnte. Eine enge Führung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Arzt wäre zu empfehlen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin für eine sitzende Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Leiden verschlimmert habe und sie nicht aus invaliditätsfremden Gründen Teilzeitarbeit leiste, sondern aufgrund ihres Gesundheitsschadens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1). Nur in einer 50 % Stelle sei es ihr noch möglich, eine Arbeitsleistung zu erbringen, da sie sich in der restlichen Zeit erholen müsse, um gesundheitsbedingte Arbeits-ausfälle zu vermeiden (Urk. 7).
         Die derzeitige Arbeitgeberin bestätigte zwar, die physische Erschöpfung der Beschwerdeführerin nach einem Arbeitstag zeige, dass sie mit ihrem 50 % Arbeitspensum an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stosse (vergleiche Arbeitgeberbericht vom 14. Januar 2002; Urk. 4/25). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich von einem Arzt oder einer Ärztin zu beurteilen ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), sodass dem Bericht der Arbeitgeberin nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt.
4.2     Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. B.___ keinen definitiven Befund habe erheben können, weil es ihr wegen einer Blasenentzündung nicht möglich gewesen sei, zum zweiten Untersuchungstermin zu erscheinen (Urk. 1).
        
Diese Rüge ist berechtigt, da Dr. B.___ selber in seinem Bericht ausführte, dass er keine vollständigen Angaben habe machen können, weil der geplante EKG-Arbeitsversuch zur Objektivierung der Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit fehle (Urk. 4/16). Ein unvollständiger Arztbericht genügt als Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht. Insbesondere lässt sich die für den Prozessausgang relevante Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1995 wesentlich verändert habe, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten.
         Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass der geplante Leistungstest wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können, sodass die behauptete Verschlechterung des Leidens als leere Behauptung erscheine (Urk. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung dazu verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zuverlässig abzuklären. Verweigern Versicherte schuldhaft eine Begutachtung, so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen (Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, vgl. auch den seit 1. Januar 2003 massgeblichen Art. 43 Abs. 2 ATSG sowie - in Bezug auf die Pflicht, sich zumutbaren Behandlungen zu unterziehen - Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch weder der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist angesetzt, noch die Säumnisfolgen dargelegt. Daher ist es verfrüht, von einer ungenügenden Mitwirkung auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden.
Da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2002 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen vervollständige und danach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).