Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00085
IV.2003.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 12. Mai 2003
in Sachen
P.___, geb. 1989
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter N.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 4. Januar 1989 geborene P.___ kam in der 28. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 1025 Gramm im Kantonsspital Winterthur zur Welt (Urk. 3). Am 2. Februar 1989 meldete ihn seine Mutter aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 494 gemäss der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/30).
         Am 8. Juli 1996 wurde ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine psychomotorische Therapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV   Anhang gestellt (Urk. 7/9). Diese wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. August 1996 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Dauer vom 19. August 1996 bis Ende Schuljahr 1997/98 zugesprochen (Urk. 7/9). In Ergänzung dazu erging - aufgrund des Gesuchs vom 5. Mai 1997 - am 2. Juni 1997 die Verfügung, mit der die IV-Stelle dem Versicherten eine zusätzliche Transportkostenübernahme des Rotkreuz-Fahrdienstes nach BSV-Tarif für die notwendigen Psychomotoriktherapiestunden im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang zusprach (Urk. 7/8).
         Auf Gesuch vom 1. Juli 1998 (Urk. 7/27) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 29. September 1998 Sonderschulmassnahmen in Form einer Legastheniebehandlung vom 1. November 1997 bis Ende Schuljahr 1998/99 zu (Urk. 7/7).
         Dem Gesuch vom 2. April 2001 um Verlängerung der Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen Ziff. 427 GgV Anhang wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2001 von der IV-Stelle nicht entsprochen (Urk. 7/6).
         Mit Verfügungen vom 12. und 13. Juni 2002 wurden dem Versicherten - aufgrund entsprechender Gesuche vom 28. Januar 2002 - medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 404 GgV Anhang zugesprochen (Urk. 7/3-4). Am 22. Oktober 2002 erging die Verfügung, mit der die IV-Stelle wiederum Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2002 bis Ende Schuljahr 2003/2004 zusprach (Urk. 7/2).
         Am 19. Juni 2002 stellte die Mutter des Versicherten sodann einen Antrag um Ausrichtung von Pflegebeiträgen (Urk. 7/23). Die IV-Stelle leistete mit Verfügung vom 7. Januar 2003 Kostengutsprache für Pflegebeiträge aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades vom 1. Juni 2001 bis 31. Januar 2007 (Urk. 7/1).

2.       Die Mutter des Versicherten erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Januar 2003 bei der IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung von Pflegebeiträgen seit 1993 sowie deren Erhöhung (Urk. 3 = Urk. 7/16). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003 wurde die Einsprache von der IV-Stelle abgewiesen, da nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet würden (Urk. 2 = Urk. 7/15).

3.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 13. Februar 2003 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten am 26. Februar 2003 Beschwerde beim hiesigen Gericht und stellte den Antrag, die Pflegebeiträge seien rückwirkend ab 1993 zu bezahlen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 9. April 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Art. 12, 13, 16, 19 oder 21 IVG in einer Anstalt aufhalten, wird aufgrund von Art. 20 IVG ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG dahin.
1.3     Der Begriff der Hilflosigkeit Minderjähriger gemäss Art. 20 Abs. 1 IVG richtet sich nach den für hilflose Erwachsene massgebenden Art. 42 Abs. 2 IVG und 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Danach gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG).
Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:   · Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft; ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Nach der Rechtsprechung schliesst die sinngemässe Anwendung von Art. 42 Abs. 2 IVG und 36 IVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger die Berücksichtigung besonderer Umstände, wie sie bei Kindern und Jugendlichen vorliegen können, nicht aus. Namentlich ist zu beachten, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung  der Hilflosigkeit ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einer nicht invaliden minderjährigen Person gleichen Alters. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat, lassen die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache dem Ermessen der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles einen weiten Spielraum, sofern der massgebende Sachverhalt mit hinreichender Zuverlässigkeit abgeklärt worden ist (ZAK 1986 S. 480 Erw. 2a mit Hinweisen).
Es ist zu beachten, dass der Grad der Hilflosigkeit nicht nur rein quantitativ nach dem notwendigen Zeitaufwand der Pflege und Überwachung zu ermitteln ist, sondern dass auch die Art der Betreuung sowie der Umfang der Mehrkosten gebührend zu würdigen ist. Weil die Bemessung der Hilflosigkeit somit von    einer Reihe von Gesichtspunkten abhängt, ist es nicht möglich, in abstrakter Weise zu sagen, einem gegebenen Leiden entspreche notwendigerweise ein bestimmter Grad der Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 172 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:  
-  beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);
-  bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
-  bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.5     Der Pflegebeitrag beläuft sich für Minderjährige bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 27 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 17 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 7 Franken pro Tag. Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet (Art. 13 Abs. 1 IVV).

2.      
2.1     Die Verwaltung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 7/1) rückwirkend ab 1. Juni 2001 einen Pflegebeitrag für ein Hilflosigkeit leichten Grades von Fr. 7.-- pro Tag zu, aufgrund einer Hilflosigkeit in den Bereichen An-/Auskleiden und Körperpflege (Urk. 7/17). Strittig und zu prüfen ist der verfügte Beginn des Leistungsanspruchs am 1. Juni 2001. Zu Recht unbestritten blieb im Beschwerdeverfahren der Grad der Hilflosigkeit, der sich aus dem Bericht von Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, vom 10. August 2002 (Urk. 7/10/2) sowie aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2002 (Urk. 7/17) ergibt.
2.2     Die Mutter des Beschwerdeführers machte im Einspracheverfahren geltend, die IV-Stelle sei seit der Geburt ihres Sohnes darüber informiert gewesen, dass eine starke Sehbehinderung, cerebrale Störungen sowie ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert worden seien. Die Beantragung der Pflegebeiträge sei von den Fachpersonen immer wieder aufgeschoben worden; als Mutter sei sie jedoch nicht berechtigt gewesen, medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 404 GgV Anhang zu beantragen (Urk. 3 S. 2). Beschwerdeweise bringt die Mutter des Beschwerdeführers vor, seit 1993 sei sie von keiner der sie begleitenden Fachpersonen auf die Möglichkeit der Stellung eines Gesuchs auf Pflegebeiträge hingewiesen worden; dies sei erstmals im Dezember 2001 durch Dr. A.___ geschehen. Sie habe sechs Monate später ein Gesuch für Pflegebeiträge gestellt und mithin die einjährige Frist zwischen Kenntnisnahme und Antrag erfüllt (Urk. 1).

3.
3.1     Gemäss Art. 46 IVG hat sich bei der zuständigen IV-Stelle anzumelden, wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn sie diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit dem sich aus den Angaben der versicherten Person ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen (AHI 1998 S. 205 Erw. 2a, BGE 111 V 264 Erw. 3b, 101 V 112, 100 V 117 Erw. 1b).
3.2     Es stellt sich mithin die Frage, ob allenfalls ein früheres Leistungsgesuch der Mutter des Beschwerdeführers der Verwaltung Anlass gegeben hätte, eine Pflegebeitragsberechtigung des Beschwerdeführers zu prüfen.
         Zunächst ist festzuhalten, dass die erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits am 2. Februar 1989, rund einen Monat nach der Geburt des Beschwerdeführers, erfolgt ist (Urk. 7/30). Da gemäss Art. 20 Abs. 1 IVG der Anspruch auf Pflegebeiträge frühestens nach Vollendung des zweiten Altersjahres entstehen kann, bestand somit zu jenem Zeitpunkt offensichtlich kein Anlass, die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
         Die dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 20. August 1996 (Urk. 7/9) zugesprochene psychomotorische Therapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang sowie die am 2. Juni 1997 (Urk. 7/8) verfügte zusätzliche Transportkostenübernahme des Rotkreuzfahrdienstes für die notwendige Psychomotoriktherapie wiesen sodann nicht auf eine bestehende Hilflosigkeit hin, die einen Anspruch auf Pflegebeiträge ausgelöst hätte.
         Ebensowenig deuteten die aufgrund des Gesuchs vom 4. Juni 1998 mit Verfügung vom 29. September 1998 (Urk. 7/7, Urk. 7/26, Urk. 7/27) zugesprochenen Sonderschulmassnahmen in Form einer Legastheniebehandlung auf eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hin.
         Das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 427 GgV Anhang wurde sodann mit Verfügung vom 8. Juni 2001 abgewiesen, da diesbezüglich keine medizinischen Massnahmen mehr nötig seien (Urk. 7/6). Demzufolge bestand nach Abschluss der medizinischen Massnahmen keine Veranlassung für die Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Pflegebeiträge zu prüfen.
         Schliesslich gaben auch die Gesuche vom 28. Januar 2002 zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 404 GgV Anhang (Urk. 7/3-4) keinen Anlass, eine Beziehung mit einer allfälligen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.
         Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer vor dem Gesuch um Pflegebeiträge ein regelmässiger Mehraufwand in den Bereichen An-/Auskleiden sowie Körperpflege gegenüber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind bestanden hätte. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die IV-Stelle nicht über genügend Angaben verfügte, welche die Annahme erlaubten, ein Pflegebeitrag könnte in Frage kommen. Folglich war sie nicht gehalten, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen.
3.3     Damit erweist sich die Anmeldung vom 19. Juni 2002 (Urk. 7/23) als für die Bestimmung des Leistungsbeginns massgebend. Da die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet und kein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vorliegt, wonach weitergehende Nachzahlungen erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt, ist die Zusprechung des Pflegebeitrags lediglich für die der Anmeldung vom 19. Juni 2002 vorangehenden zwölf Monate nicht zu beanstanden.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).