IV.2003.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
S.___
Obstgartenstrasse 6, 8105 Regensdorf
Beschwerdeführer

vertreten durch die RoTax-Rechtskanzlei
A.___
Adlikerstrasse 236, Postfach 369, 8105 Regensdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1959, ist gelernter Koch (Urk. 4/23). Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er nicht in seinem Beruf, sondern auf dem Bau, teilweise auch als Maschinist (Urk. 4/14). Zuletzt war er vom 1. Dezember 1997 bis zum 30. Juni 2001 als Mitarbeiter bei der B.___ AG, ___, angestellt (Urk. 4/22). Seit Ende 2000 leidet er an Rückenschmerzen (Urk. 4/8-11) und kann deshalb - abgesehen von einem kurzen Unterbruch vom 18. April bis 13. Mai 2001 mit 50%iger Arbeitsfähigkeit - seit dem 3. Januar 2001 nicht mehr arbeiten (Urk. 4/10, Urk. 4/12).
         Am 17. Dezember 2001 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 4/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 7. Februar 2002 (Urk. 4/22) und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 13. Februar 2002 (Urk. 4/21) den Bericht des Hausarztes Dr. C.___, ___, vom 20. März 2002 (Urk. 4/10) ein, dem der Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 12. Januar 2001 (Urk. 4/13), die Berichte des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. Mai 2001 (Urk. 4/12) und vom 5. Juli 2001 (Urk. 4/14) sowie der Bericht des Universitätsspitals Zürich, Psychiatrische Poliklinik, vom 28. Dezember 2001 (Urk. 4/11) beilagen. Gestützt auf diese Unterlagen und nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 4/17a, Urk. 4/19) ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %. Dies teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juni 2002 (Urk. 4/5) mit. Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 20. Juni 2002 (Urk. 4/4) unter Beilage eines Berichts des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. Mai 2002 (Urk. 4/8) opponieren. Nach Prüfung der Einwände wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. Juli 2002 (Urk. 2) im Sinne des Vorbescheids ab.

2.       Dagegen liess S.___, vertreten durch die RoTAX-Rechtskanzlei, A.___, mit Eingabe vom 9. Juli 2002 (Urk. 1) bei der IV-Stelle Beschwerde erheben, welche diese ans Sozialversicherungsgericht weiterleitete. Darin liess der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung unter Berücksichtigung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2003 (Urk. 3), welche die IV-Stelle zusammen mit der Überweisung der Beschwerde eingereicht hatte, stellte sie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 5. Juni 2003 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts des Psychiatrie-Zentrums E.___ vom 7. April 2003 (Urk. 10) folgende Anträge stellen:
"1.      Der Entscheid der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (Vorbescheid) in der Versicherungs-Nr. ___ sei vollumfänglich aufzuheben.
 2.      Gemäss neuestem ärztlichen/psychiatrischen Gutachten sei die AHV/IV anzuweisen, ihren Entscheid aufzuheben und eine neuerliche Prüfung über Invalidität der klagenden bez. beschwerdeführenden Partei vorzunehmen.
 3.      Nach Möglichkeit sei gerichtshalber festzustellen, dass der betroffene Beschwerdeführer ohnehin zu berenten sei."
         Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. August 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1     Das Röntgeninstitut D.___ stellte gestützt auf das am 12. Januar 2001 angefertigte Computertomogramm (CT) der Lendenwirbelsäule eine kleine Diskusprotrusion median bei L4/L5 und L5/S1, ohne Beeinträchtigung der einzelnen Nervenwurzeln, Schmorl'sche Knoten des LWK4, eine leichtgradige Arthrose der intervertebralen Gelenke im Bereich von L4/L5 sowie eine klinisch unbedeutende Überbrückung des ventralen sakroiliakalen Gelenkspaltes links am Ansatz des Musculus iliacus fest (Urk. 4/13).
3.2     Im Bericht vom 28. Mai 2001 (Urk. 4/12) diagnostizierte das Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/muskulärer Dysbalance, degenerativen LWS-Veränderungen (initiale Spondylarthrosen bei L4/L5, minime Bandscheibenprotrusionen bei L4/L5, L5/S1 ohne Beeinträchtigung der entsprechenden Nervenwurzeln) sowie eine Tendenz zur Symptomausweitung. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die geklagten Beschwerden nicht mit den erhobenen Befunden erklärt werden könnten. Neben einer medikamentösen wurde eine physiotherapeutische Behandlung verordnet, die jedoch zu keiner Linderung der Beschwerden geführt habe. Vielmehr sei es in der Folge ausserdem zu diffusen Schmerzausstrahlungen in beide Oberschenkel gekommen. Dem Versicherten wurde in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit zunächst eine 100%ige und vom 18. April bis zum 13. Mai 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.3     Am 5. Juli 2001 (Urk. 4/14) berichtete die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsassessments am 30. Mai (Interview) und 11./12. Juni 2001 (Evaluation der funktionellen, arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit; EFL) abgeklärt worden sei. Aufgrund dessen, dass er bei den meisten Tests eine Selbstlimitierung gezeigt habe, sei eine abschliessende Beurteilung der Belastbarkeit indessen nicht möglich gewesen. Im Vordergrund stehe ein unspezifisches Schmerzsyndrom mit deutlicher psychischer und sozialer Überlagerung, weshalb zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dringend eine psychosomatische vertrauensärztliche Untersuchung angezeigt sei. Aus rein rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit wohl ganztags, die ursprüngliche Tätigkeit zumindest halbtags möglich und zumutbar.
3.4     Am 5. Oktober und 5. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich untersucht. Aus dem Bericht vom 28. Dezember 2001 (Urk. 4/11) ergibt sich, dass der Beurteilung unter anderem der Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 5. Juli 2001 (Urk. 4/14) und Austrittsberichte betreffend frühere Hospitalisationen zugrunde liegen und verschiedene Fremdauskünfte eingeholt worden sind.  Aufgrund der Untersuchungen in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich konnte kein pathologischer Befund erhoben werden, insbesondere gab es keine Hinweise auf eine Depression. Eine solche habe möglicherweise 1996, allenfalls auch zu Beginn der Beschwerden im Dezember 2000, bestanden. Ebenso wenig liege eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Persönlichkeitsstörung vor. Letztere Diagnose habe aufgrund dessen, dass zwischen den Angaben des Versicherten und den im Austrittsbericht der Klinik Oberwil festgehaltenen Fremdauskünften eine grosse Diskrepanz bestanden habe, zunächst zur Diskussion gestanden. Ingesamt kam die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich jedoch zum Schluss, dass der Versicherte zwar an einem unspezifischen Schmerzsyndrom leide, jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Damit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Versicherten eine Tätigkeit im Rahmen des von der Rheumatologie festgestellten Umfangs möglich und zumutbar sei. Dem Versicherten wurde dringend empfohlen, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen.
3.5     Der Hausarzt Dr. C.___ schloss sich im Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 4/10) im Wesentlichen der Beurteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 4/12) an. Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, diagnostizierte er ein depressives Symptom mit Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. Ferner kam Dr. C.___ zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit den Berichten der Rheumaklinik vom 28. Mai 2001 (Urk. 4/12) und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 28. Dezember 2001 (Urk. 4/11) nicht verändert habe. Demgegenüber betrachte sich der Beschwerdeführer selbst seit dem 3. Januar 2001 als vollständig arbeitsunfähig.
3.6     Aus dem Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 25. Mai 2002 (Urk. 4/8) ergibt sich, dass der Versicherte wie bereits im Jahr 2001 unverändert über tieflumbale, vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen klage, die teilweise in beide Beine ausstrahlten. Nach wie vor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der Untersuchung habe sich eine Druckdolenz der gesamten Wirbelsäule und eine betonte LWS-Lordose gezeigt. Aufgrund des Verhaltens des Versicherten sei es indessen nicht möglich gewesen, die Beweglichkeit der Wirbelsäule abschliessend zu beurteilen. Im Weiteren stellte die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich eine ausgesprochene Nervosität und depressive Stimmung fest und wies auf die deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den Untersuchungsbefunden hin. So stehe wie bereits im Jahre 2001 auch heute die deutliche psychische und soziale Überlagerung im Vordergrund, weshalb erneut eine dringende Indikation für eine psychosomatische Behandlung gegeben sei.
3.7     Dem auf Veranlassung des Beschwerdeführers verfassten Schreiben des Psychiatrie-Zentrums E.___ vom 7. April 2003 (Urk. 10) lässt sich entnehmen, dass er seit dem 7. Januar 2003 wegen starker, belastungsabhängiger Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat und einer deutlichen depressiven Symptomatik in Behandlung ist. Diese Beschwerden hätten sich plötzlich Ende 2000/Anfang 2001 entwickelt, wobei er seither arbeitsunfähig sei. In psychiatrischer Hinsicht wurden eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer werde medikamentös behandelt. Ferner seien soziorehabilitative Massnahmen eingeleitet worden, und er besuche das Tageszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik sowie eine Physiotherapie. Die Suizidalität müsse jeweils vor allem anlässlich der Konsultationen neu beurteilt werden. Insgesamt wurde der Versicherte in der freien Wirtschaft als arbeitsunfähig erachtet, wobei mittelfristig arbeitsrehabilitative Massnahmen angezeigt seien.

4.
4.1     Die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärztinnen und Ärzte somatisch-medizinischer Richtung stimmten in der Diagnosestellung im Wesentlichen überein. Das im Röntgeninstitut D.___ im Januar 2001 angefertigte CT der Lendenwirbelsäule zeigte eine kleine Diskusprotrusion median bei L4/L5 und bei L5/S1, Schmorl'sche Knoten des LWK4, eine leichtgradige Arthrose der intervertebralen Gelenke L4/L5 und eine Überbrückung des ventralen sakroiliakalen Gelenkspaltes links im Ansatz des Musculus iliacus (Urk. 4/13). Degenerative LWS-Veränderungen im Bereich von L4/L5 sowie minime Bandscheibenprotrusionen bei L4/L5 und L5/S1 diagnostizierte ferner auch die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 4/8, Urk. 4/12) und der Hausarzt Dr. C.___ (Urk. 4/10). Neurologische Ausfälle oder Hinweise für Wurzelschädigungen ergaben weder das im Röntgeninstitut D.___ angefertigte CT (Urk. 4/13) noch die Untersuchungen in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 4/8, Urk. 4/12). Letztere stellte sodann übereinstimmend mit Dr. C.___ eine Wirbelsäulenfehlhaltung und eine muskuläre Dysbalance fest (Urk. 4/8, Urk. 4/10, Urk. 4/12).
         Auch hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der körperlichen Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit besteht zwischen den rheumatologisch tätigen Fachärzten und dem Hausarzt Einigkeit. So schloss sich Dr. C.___ deren Einschätzung an, gemäss welcher dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Arbeit als Reiniger von Fässern zumindest noch halbtags, eine mittelschwere Tätigkeit hingegen ganztags möglich und zumutbar sei (Urk. 4/14). Ferner berichtete der Hausarzt am 20. März 2002 davon, dass sich der Gesundheitszustand seither nicht verändert habe (Urk. 4/10). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vermögen aufgrund dessen zu überzeugen, dass die geklagten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden nicht übereinstimmen, dass diese vielmehr einer psychischen und sozialen Überlagerung, beziehungsweise einer Tendenz zur Symptomausweitung zuzuordnen sind (Urk. 4/8, Urk. 4/10, Urk. 4/12, Urk. 4/14).
Unter diesen Umständen erübrigen sich aus rein somatischer Sicht weitere Abklärungen, welche vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beantragt wurden (Urk. 1, Urk. 9). Somit kann auf die Beurteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 4/14), die von Dr. C.___ übernommen wurde (Urk. 4/10), abgestellt werden.
4.2     Die Beanstandungen des Beschwerdeführers richten sich denn auch nicht dagegen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dieser Beurteilung der Ärzte somatisch-medizinischer Richtung gefolgt war. Rügen liess er vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen die Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich zur Grundlage ihrer Verfügung gemacht hatte (Urk. 1), die im Bericht vom 28. Dezember 2001 (Urk. 4/11) zum Schluss gekommen war, es liege keine psychische Erkrankung vor. Dabei liess der Versicherte insbesondere geltend machen, dass gemäss dem neuesten psychiatrischen Gutachten des Psychiatrie-Zentrums E.___ vom 7. April 2003 eindeutig die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10: F32.2) und einer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt worden und ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 9, Urk. 10).
         Dieser Einwand ist begründet. So ist aufgrund des erwähnten Berichts (Urk. 10) nicht auszuschliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten zwischen den Untersuchungen in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 5. Oktober/5. Dezember 2001 (Urk. 4/11) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2002 (Urk. 2) verändert hat und in diesem Zeitraum ein im Dezember 2001 noch nicht erkennbar gewesenes psychisches Leiden erst manifest geworden ist. Ein Hinweis darauf könnte insbesondere der Umstand sein, dass sich der Versicherte ab Anfang 2003 in sozialpsychiatrische Behandlung begab, was auf eine wesentliche Zunahme der Beschwerden in der vorangegangenen Zeit schliessen lässt. So hat denn auch die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich im Bericht vom 25. Mai 2002 eine entsprechende Behandlung für dringend notwendig erachtet (Urk. 4/8). Damit kann auf die Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 4/11) nicht abgestellt werden.
Der Bericht des Psychiatrie-Zentrums E.___ wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, er ist jedoch auch für den Verfügungszeitpunkt aussagekräftig, wurden darin doch im Wesentlichen die gleichen Beschwerden aufgeführt, die im Verfügungszeitpunkt bereits bekannt waren. So lässt sich den medizinischen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende 2000 an einer Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates leidet, wobei die geklagten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden nicht übereinstimmen. Es liegen vielmehr unspezifische Schmerzen vor, deren Ausmass zwar teilweise durch die erhobenen somatischen Befunde, hauptsächlich jedoch durch die psychische Problematik bestimmt wird (Urk. 4/8, Urk. 4/10, Urk. 4/12, Urk. 4/14). Im Weiteren ergibt sich aus dem aktuellsten Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 25. Mai 2002, dass sich beim Versicherten ein depressiver Gemütszustand zeigt (Urk. 4/8). Anders als die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, die im Bericht vom 28. Dezember 2001 keine psychische Störung mit Krankheitswert hatte feststellen können und dem Beschwerdeführer dementsprechend aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 4/11 S. 7), ordnete das Psychiatrie-Zentrum E.___ die Schmerzsymptomatik einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu und diagnostizierte überdies eine depressive Episode (ICD-10: F32.2). Diese Symptomatik habe sich seit Ende 2000/Anfang 2001 entwickelt. Der Beschwerdeführer wurde in der freien Wirtschaft als nicht arbeitsfähig erachtet. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass mittelfristig geeignete arbeitsrehabilitative Massnahmen notwendig seien.
Anderseits erlauben auch die Aussagen des Hausarztes Dr. C.___, der sich im Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 4/10) im Wesentlichen auf die Einschätzungen der Rheumaklinik und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich stützte (Urk. 4/11-12) und zum Schluss kam, dass seither keine Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten seien, keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein psychisches Leiden mit Krankheitswert die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die somatisch bedingten Einschränkungen hinaus beeinträchtigt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich bei dieser Aktenlage die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs als unerlässlich erweist. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, die von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen. Vielmehr hat dieses davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a). In somatischer Hinsicht erscheinen die vorgenommenen Untersuchungen nach dem obigen Ausführungen (vgl. Erw. 4.1) als genügend. Da aber aus den ärztlichen Ausführungen deutlich hervorgeht, dass im Falle des Versicherten das somatische und das psychische Krankheitsbild eng miteinander zusammenhängen, ist es angezeigt, im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung eine Gesamtbeurteilung unter Beizug eines Facharztes rheumatologischer Fachrichtung vornehmen zu lassen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne des oben Gesagten, über den Rentenanspruch und über allfällige berufliche Massnahmen neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Die Rückweisung kommt einem Obsiegen gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a mit Hinweisen). Demnach steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, nach dem Zeitaufwand und nach den Barauslagen zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- RoTax-Rechtskanzlei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).