IV.2003.00089
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 19. Mai 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1961, reiste am 10. März 1987 in die Schweiz ein und reichte einen Asylantrag ein, welchen er wenige Tage später wieder zurückzog (Urk. 5/12). Er beging mehrere schwere Straftaten und wurde zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt (vgl. Urk. 3/3 S. 3 Mitte = Urk. 5/6/5 S. 3 Mitte = Urk. 5/7/1 unvollständig). Am 31. Januar 2001 meldete sich K.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 5/10 Ziff. 7.8 = Urk. 5/13 Ziff. 7.8). Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 teilte der Sozialdienst der Strafanstalt A.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass K.___ derzeit eine mehrjährige Zuchthausstrafe in der vorgenannten Strafanstalt verbüsse, wobei das Entlassungsdatum noch nicht bekannt sei (Urk. 5/11/3 = Urk. 5/15).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/3, Urk. 5/4 = Urk. 5/5) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2002 das Rentenbegehren ab, mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Mindestbeitragszeit nicht erfüllt seien (Urk. 2 = Urk. 5/2).
2. Hiergegen erhob K.___ mit Eingabe vom 9. August 2002 (Urk. 1/1 = Urk. 5/1) und Ergänzung derselben vom 12. Februar 2003 (Urk. 1/2) Beschwerde an die IV-Stelle, welche von Letzterer mit Schreiben vom 5. März 2003 an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprechung einer Rente (Urk. 1/1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Eingabe vom 5. März 2003 zugleich auch die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 25. März 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung erfüllt.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG).
1.3 Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind Ausländer und Staatenlose nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.4 Diesen innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. Bb des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft seit 1. Januar 1972, findet dieses in der Schweiz Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 10 Ziff. 1 des schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens). Ein türkischer Staatsangehöriger hat demgemäss dieselben versicherungsmässigen Voraussetzungen zu erfüllen wie ein Schweizer Bürger, damit ihm ein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht. Er muss somit im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung invalid (Art. 4, 28 und 29 IVG) und bei Eintritt der Invalidität versichert sein (Art. 6 IVG). Für den Anspruch auf eine ordentliche Rente muss er zudem bei Eintritt der Invalidität während mindestens eine vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
2. Art. 4 bis 6 des schweizerisch-türkischen Abkommens regelt die im Einzelfall anwendbare Gesetzgebung, wobei sich diese Bestimmungen auf Erwerbstätige oder Mitglieder beziehungsweise Angestellte einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beziehen. Demnach wird für alle anderen Versicherten nicht auf eine innerstaatliche Gesetzgebung verwiesen.
2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das schweizerisch-türkische Abkommen als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert gilt.
2.2 Der bereits erwähnte Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens verankert den Grundsatz, wonach türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger unter anderem Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung haben. Nachdem sich der Anspruch auf eine Invalidenrente für schweizerische Staatsangehörige nach dem IVG richtet, sind dessen Bestimmungen auch für Ansprüche türkischer Staatsangehöriger massgebend. In diesem Sinne verweist Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens für die Frage der Versicherteneigenschaft auf das schweizerische IVG.
2.3 Für das Risiko Invalidität nach Massgabe des IVG obligatorisch versichert sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG). Dabei gilt als Wohnsitz grundsätzlich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (BGE 105 V 136; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage 1996, N 1.19).
2.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 120 III 8 Erw. 2a, 97 II 3 Erw. 3, 85 II 322). Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauerndes Verbleibens (ZAK 1990 247 Erw. 3a; BGE 85 II 321 Erw. 3; Eugen Bucher, Berner Kommentar, BK, N 19 ff. zu Art. 23 ZGB). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 120 III 8 Erw. 2b, 119 II 65 Erw. 2b/bb, 97 II 3 Erw. 3). Massgebend ist demnach der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 85 II 322).
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält (BGE 108 Ia 257). Daher begründet der Aufenthalt zwecks Besuchs einer Lehranstalt oder die Unterbringung in einer Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB), ausser die Verlegung erfolgte freiwillig und mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben. Diesfalls ist der Besuch der Anstalt kein Sonderzweck mehr und steht einer Wohnsitznahme nicht entgegen (vgl. Art. 26 N 6; Daniel Staehelin, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N 5 zu Art. 23 ZGB). Bei der - unfreiwilligen - Unterbringung (Einweisung) in einer Anstalt, unter anderem zur Strafverbüssung, handelt es sich aber um einen solchen vorübergehenden Sonderzweck (vgl. Hans-Michael Riemer, Der zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen, in: ZVW 1977 S. 58 ff.; BK-Schnyder/Murer, N 66 zu Art. 376 ZGB, Basler-Kommentar Staehelin N 7 zu Art. 26), weshalb auch dann kein Wohnsitz begründet wird, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Lebensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden. Der Anstaltsinsasse behält aufgrund Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen bisherigen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB oder Art. 25 ZGB. Einzig wer vor der Einweisung gemäss Art. 24 Abs. 2 Wohnsitz am Aufenthaltsort hatte, erhält nun Wohnsitz am Ort der Anstalt (BK-Bucher, N 20; Basler-Kommentar Staehelin a.a.O., N 5 zu Art. 26 ZGB; BGer ZVW 1950, 31; 1948, 156).
2.5 Da die Unterbringung in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 26 ZGB begründet und der Beschwerdeführer daher seinen allfälligen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB beibehalten hätte, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen seiner Einreise am 10. März 1987 und seiner Festnahme einen Wohnsitz in der Schweiz begründete.
Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, welchen er wenige Tage wieder zurückzog (Urk. 5/12). In BGE 113 II 5 hat das Bundesgericht den zivilrechtlichen Wohnsitz eines sich im Zeitpunkt der Verweigerung der Heiratsbewilligung 1 ¼ Jahre in der Schweiz aufhaltenden Asylbewerbers bejaht. Es erwog, der Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz sei nicht vorübergehend oder rein zufällig, sondern von einer gewissen Dauer gekennzeichnet. Zudem liessen die äusseren Umstände wie die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Ausland und die Einreichung des Asylgesuches in klarer und für Dritte erkennbarer Weise den Willen erkennen, die Schweiz zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen. Entsprechend erachtete das Gericht die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 ZGB als erfüllt.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen kurz nach seiner Einreise in die Schweiz gestellten Asylantrag wenige Tage danach zurückzog, in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aufnahm, sondern schon zwei Monate nach der Einreise schwerwiegende Straftaten beging (Urk. 5/3), liess er den von der Rechtsprechung vorausgesetzten, in klarer und für Dritte erkennbarer Weise erkennbaren, Willen zum dauernden Verbleiben und zur Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die Schweiz klarerweise nicht erkennen. Vielmehr lässt seine Verhaltensweise den Schluss zu, dass er die Schweiz verlassen, möglicherweise sogar in die Türkei zurückreisen wollte. Demnach begründete der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Zudem kann unter diesen Umständen auch nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Wohnsitz in der Türkei, an welchem seine damalige Ehefrau zurückgeblieben war (vgl. Urk. 5/10 S. 3 Ziff. 4.2), aufgegeben hatte, womit er auch keinen Wohnsitz am Aufenthaltsort in der Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB begründen konnte.
Nach Gesagtem weist der Beschwerdeführer die für die Begründung eines allfälligen Anspruchs auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorausgesetzte Versicherteneigenschaft nicht auf. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).