Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00094
IV.2003.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 5. Mai 2003
in Sachen
J.___, geb. 1990
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater S.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 30. Januar 2001 stellte S.___ als gesetzlicher Vertreter der Versicherten J.___, geboren 1990, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) Antrag auf Zusprechung medizinischer Massnahmen (Urk. 4/21 Ziff. 5.7).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte ein (Urk. 4/14-17). Mit Verfügung vom 1. Juni 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 31. Januar 2000 bis 31. Mai 2002 zu (Urk. 4/11). Mit Verfügung vom 14. August 2001 wies sie das Gesuch um Übernahme der Reisekosten für die Fahrten zur Therapiestelle ab (Urk. 4/10). Am 8. Juli 2002 beantragte der Vater der Versicherten die weitere Übernahme der Kosten für die Psychotherapie (Urk. 4/9). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 4/13). Am 4. Oktober 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Leistungsgesuches für eine Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen für die Fortsetzung der Psychotherapie in Aussicht stellte (Urk. 4/7). Dagegen erhob der Vater der Versicherten mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 Einwendungen bei der IV-Stelle (Urk. 4/5). Diese erliess am 12. November 2002 die Verfügung, mit welcher sie an der Abweisung des Leistungsbegehrens für eine Kostenübernahme für die Fortsetzung der Psychotherapie im Rahmen medizinischer Massnahmen festhielt (Urk. 2 = Urk. 4/3).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Vater der Versicherten am 4. Dezember 2002 (Urk. 1/1 = Urk. 4/2), mit Nachtrag vom 6. Januar 2003 (Urk. 1/2 = Urk. 4/1), Beschwerde an die IV-Stelle und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Kosten für die medizinische Behandlung des Leidens der Versicherten (Psychotherapie) zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen. Am 12. März 2003 ging die von der IV-Stelle an das hiesige Gericht überwiesene Beschwerde bei diesem ein. In der Vernehmlassung vom 7. März 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verfügung vom 19. März 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Dass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden in der heutigen Zeit eine Ausbildung erwirbt, stellt praktisch ausnahmslos die Regel dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 32). Nach der Rechtsprechung können medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
1.3     Beanspruchen nicht erwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidität - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen Fällen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden.  Für die Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind die Verhältnisse im Vorschul-, Schul- und Berufsbildungsalter (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 32) Entscheidend ist nicht - wie bei Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge können medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahmen sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).      
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, gemäss Art. 12 IVG gingen medizinische Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn ein annähernd stabiler Gesundheitszustand vorliege. Zudem müsse mit der Behandlung die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit im Aufgabenbereich tätig zu sein, dauernd und wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden können. Die Behandlung schwerer psychischer Leiden könne übernommen werden, wenn nach fachgerechter Behandlung während eines Jahres keine genügende Besserung erzielt wurde. Dabei müsse aber von einer weiteren Behandlung erwartet werden können, dass der drohende Defekt mit den negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könne. Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin einer Dauerbehandlung bedürften, gehörten nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung.
Die Abklärungen hätten ergeben, dass nun eine Dauertherapie mit unklarer Prognose vorliege. Es werde eine jahrelange psychotherapeutische Begleitung benötigt, welche nicht in den Aufgabenbereich der Invalidenversicherung falle. Für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung müsse sich die medizinische Eingliederungsmassnahme unmittelbar auf die schulische oder berufliche Eingliederung richten und diese auch unmittelbar ermöglichen. Ausserdem müssten diese Massnahmen klar befristet sein (Urk. 2 S. 1). In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Einwand von Seiten der Versicherten, es sei nie ein aktueller Bericht eingeholt worden, sei unzutreffend, da ein solcher mit Datum vom 26. September 2002 vorliege. Weiter führte sie aus, dass es sich bei einer unbefristet notwendigen Psychotherapie um eine Leidensbehandlung an sich handle, welche gestützt auf die medizinischen Akten klar ausgewiesen sei und hielt fest, dass sie an der Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 3 S. 1 f.).
2.2     Von Seiten der Versicherten wird geltend gemacht, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden und verlange eine detaillierte Begründung der Abweisung. Sowohl die Psychotherapeutin als auch die Vertrauensärztin hätten sich über den Negativentscheid sehr erstaunt gezeigt. Im Übrigen sei nach der ersten Abweisung nie ein detaillierter Bericht bei der Ärztin oder der Therapeutin eingeholt worden (vgl. Urk. 1/1-2).
2.3
2.3.1   A.___ und B.___, Schulpsychologischer Beratungsdienst im Bezirk ___, führten in ihrem Bericht vom 10. Juli 1998 aus, die Abklärung der intellektuellen Leistungsfähigkeit habe ein stark unterdurchschnittliches Gesamtergebnis gezeigt. Die Versicherte habe Defizite in der akustisch-visuellen Differenzierungs- und Merkfähigkeit aufgewiesen. Ebenso habe sie im ganzheitlichen Verarbeitungsstil, der Raum-Lage-Orientierung und dem Erfassen von Abläufen deutlich unterdurchschnittliche Resultate erzielt. Die schwachen Leistungen seien auch im Rechnen, Lesen und Leseverständnis mit Prozenträngen von 2 bis 9 klar zum Ausdruck gekommen. Auf der emotionalen, sozialen Ebene habe anhand projektiver Testverfahren, im Gespräch und dem freien Spiel festgestellt werden können, dass die Versicherte emotional extrem beeindruckbar sei. Es sei ihr kaum möglich, die alltäglichen Eindrücke adäquat der Realität angepasst zu verarbeiten. Ebenso neige sie dazu, überfordernde Situationen als unüberwindbar zu erleben. Die Situation der Versicherten müsse momentan aus zwei Perspektiven betrachtet werden, die sich wechselseitig beeinflussten und ergänzten. Einerseits sei die Versicherte aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten schulisch überfordert, andererseits seien die psychischen Faktoren ebenso gewichtig. Das leicht beeindruckbare Wesen und die Tatsache, dass sie über wenig Ressourcen, um mit Emotionen umzugehen, verfüge, liessen die verschiedenen Angstsymptome und ihr Verhalten erklären. Im Weiteren habe die emotionale Seite Einfluss auf ihre starke Ablenkbarkeit, ihre Konzentration und ganz allgemein ihren Arbeitsstil. Es sei offensichtlich, dass die Versicherte Hilfe benötige. Momentan sei ein Weiterführen der Versicherten in die 2. Klasse nur in Zusammenhang mit einer therapeutischen Begleitung möglich. Diese solle ihr Gelegenheit geben, Stabilität zu finden und die verschiedenen psychischen Defizite aufzuarbeiten. Aufgrund dessen sei eine Kostengutsprache für eine Sandspieltherapie zu beantragen (vgl. Urk. 4/17 S. 1 f.).
2.3.2   Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, ___, diagnostizierte in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 18. Februar 2001 eine stark unterdurchschnittliche Intelligenz und Affektinkontinenz, wobei unklar sei, ob es sich dabei um ein Geburtsgebrechen handle (Urk. 4/14 S. 2 Ziff. 3). Es liege ein Status nach unklarem psychischen Trauma als vierjähriges Kind vor. Die Versicherte weise ein Rückzugsverhalten sowie Ängstlichkeit mit zeitweise somatischen Beschwerden und grosse schulische Schwierigkeiten auf. Zudem sei sie emotional auffällig, indem sie zu weinen begonnen habe, als die Mutter über die unbefriedigende Beziehung zur Lehrerin, welche Stützunterricht in Rechnen und Sprache erteile, gesprochen habe (vgl. Urk. 4/14 S. 2 Ziff. 4.1-4.3). Der Gesundheitsschaden sei seit Juni 1998 aktenkundig und die Versicherte bedürfe seither einmal pro Woche einer Spiel- und Sandtherapie. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus (Urk. 4/14 S. 1 Ziff. 1.2-1.4 und Ziff. 1.7).
2.3.3   In ihrem Bericht vom 10. April 2001 hielt Dr. C.___ fest, die Diagnose sei seit ihrem Bericht vom Februar 2001 unverändert (Urk. 4/15/1 S. 1 Ziff. 2). Die Psychotherapie stehe in Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen, wobei unklar sei, mit welchem. Die Versicherte stehe seit Juni 1998 in intensiver fachgerechter psychotherapeutischer Behandlung. Mit einer psychotherapeutischen Behandlung könnten die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden (vgl. Urk. 4/15/2).
2.3.4   Lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ___, hielt in ihrem, mit Datum vom 12. Mai 2001 bei Dr. C.___ eingegangenen, Bericht fest, die Versicherte sei bei ihr seit 20. August 1998 in psychotherapeutischer Behandlung. Es liege eine komplexe Symptomatik vor. Die Versicherte ziehe sich in der Schule zurück, habe massive Kontaktschwierigkeiten mit gleichaltrigen Kindern sowie Angstzustände mit extremer Gebundenheit an die Mutter, eine grosse schulische Lernblockade und sei dadurch unfähig, einfache Ereignisse in sprachlich nachvollziehbarer Weise auszudrücken. Aufgrund dieser Symptomatik seien einerseits Sonderschulmassnahmen (IFS in Rechnen und Deutsch) und andererseits eine Psychotherapie eingeleitet worden. Beide Massnahmen würden bis heute fortgeführt. Inzwischen habe sich die Versicherte in vielen Bereichen erheblich stabilisiert und die Symptome seien in den Hintergrund getreten. Die Versicherte sei in jeder Beziehung sicherer geworden, habe die enge Gebundenheit an die Mutter verloren und Anschluss an Gleichaltrige gefunden. Ihr sprachlicher Ausdruck sei inzwischen unauffällig. Nach wie vor bestünden schulische Schwierigkeiten, die auch mit den getroffenen Massnahmen nicht behoben haben werden können. Dies führe dazu, dass die Versicherte sich immer noch als ein Versagerkind erlebe und darunter leide. Obwohl ihre Ängste zurück gegangen seien, tauchten sie bei Misserfolgserlebnissen sehr schnell wieder auf und ihr aufgebautes Selbstwertgefühl breche schnell wieder ein, so dass sie immer wieder in depressive Verstimmungen/Phasen falle. Sowohl aus schulischer wie auch aus therapeutischer Sicht sei ein Fortführen der Psychotherapie zur Unterstützung der erschwerten Persönlichkeitsentwicklung und zur Erleichterung der schulischen Laufbahn indiziert. In diesem Sinne stelle sie ein Gesuch um Kostengutsprache für die Weiterführung der Psychotherapie (Urk. 4/15/3).
2.3.5   In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2002 hielt Dr. C.___ erneut an ihrer am 18. Februar 2001 gestellten Diagnose wie auch daran, dass sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch auswirke und besserungsfähig sei, fest (Urk. 4/13 S. 1 f. lit. A und C Ziff. 1). Weiter hielt sie im gleichen Sinne wie in ihrem Bericht vom 10. April 2001 fest, durch die medizinischen Massnahmen in Form einer Behandlung/Therapie könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Urk. 4/13 S. 2 lit. C Ziff. 2 und Ziff. 4). Die Versicherte sei sozial und psychisch deutlich weniger auffällig. Sie weise ein deutlich gestärktes Selbstvertrauen auf und habe weniger Schwierigkeiten in der Schule seit Beginn der Therapie. Ungefähr alle zwei bis drei Tage habe sie Bauchschmerzen und Verstopfung. Dr. C.___ stellte schliesslich zu Lasten der Invalidenversicherung ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Psychotherapie (1 x pro Woche) für ein weiteres Jahr, insbesondere zur Vorbereitung des Übertrittes in die Oberstufe im nächsten A.___er, und zu Lasten der Krankenkasse die Abklärung und Behandlung der Bauchsymptomatik (Urk. 4/13 S. 2 lit. D).
2.4     Dass sich das Leiden der Versicherten ohne eine Behandlung auf die künftige Berufsbildung und Erwerbstätigkeit auswirken dürfte, ist aufgrund der von Dr. C.___ (vgl. Urk. 4/14 S. 2 Ziff. 4.2) wie auch von lic. phil. D.___ (vgl. Urk. 4/15/3) beschriebenen Symptome nicht auszuschliessen. Indessen geht aus dem jetzigen Aktenstand nichts Genaueres darüber hervor, wie sich die   beschriebene gesundheitliche Störung auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Berufsbildung der Versicherten auswirken wird. Ohne Kenntnis dieser Auswirkung kann aber nicht beurteilt werden, ob ohne die anbegehrte Massnahme eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand im Sinne der zitierten Rechtsprechung einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beides beeinträchtigen würde. Ebenfalls kann nicht beurteilt werden, ob die anbegehrte Psychotherapie geeignet und notwendig ist, einen allfällig drohenden Defekt mit seiner negativen Wirkung auf die Berufsbildung ganz oder in wesentlichem Ausmass zu verhindern, zumal diesbezüglich keine spezialärztliche Feststellung vorliegt (vgl. AHI Praxis 2/2000 S. 64 f., BGE 105 V 20, ZAK 1979 S. 563). Weiter ist insbesondere unklar, ob es sich um eine zeitlich begrenzte Vorkehr oder um eine Dauertherapie handelt. Die von Dr. C.___ gemachte Angabe, die Psychotherapie werde für ein weiteres Jahr beantragt (vgl. Urk. 4/13 S. 2 lit. D), gibt keinen Aufschluss über die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die Behandlung nach Ablauf dieses Jahres abgeschlossen oder ob zumindest eine längerfristige Therapie notwendig sein wird. Auch ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes als besserungsfähig (vgl. Urk. 4/13 S. 2 lit. C Ziff. 1) genügt nicht für das Bestehen einer hinlänglichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Prognose günstig ist. Letztlich kann auch aufgrund der fehlenden eindeutigen Diagnose des Leidens der Versicherten die für die allfällige Übernahme der Kosten durch die Invalidenversicherung massgebende Frage, ob es sich bei der fraglichen Psychotherapie um die erfolgreiche Behandlung einer psychischen Krankheit handelt, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden kann, nicht beurteilt werden (vgl. BGE 105 V 20 mit Hinweisen, ZAK 1979 S. 563).
Da demnach eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung



4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).