IV.2003.00108
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
lic.iur. HSG Adrian Hediger
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 in Mazedonien geborene Z.___ reiste 1974 in die Schweiz ein (Urk. 8/36) und arbeitete ab dem 20. März 1978 bei der A.___ AG als Gipser (Urk. 8/33). Er leidet seit 1991 an Spondylitis ankylosans und ist seit dem 10. Juni 2001 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/18/1).
Am 17. September 2001 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte sowohl die beruflichen als auch die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/32-33 und Urk. 8/16-18) und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 8/31). Nachdem eine berufliche Abklärung vorzeitig abgebrochen worden war (vergleiche Kurzbericht BEFAS vom 19. November 2002; Urk. 8/24), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 8/7).
Dagegen liess Z.___, vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/3) Einsprache erheben und beantragen, es sei auf die Verfügung zurückzukommen und die Sache neu zu beurteilen und es sei seine Arbeitsfähigkeit mittels umfassender Begutachtung abzuklären. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Dagegen liess Z.___, weiterhin vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 10. April 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Die Verfügung vom 7. Januar 2003 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Versicherten betreffend der Frage der Arbeitsfähigkeit umfassend abklären zu lassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 22. Mai 2003 reichte die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 3/2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gemäss ihren Abklärungen sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und könne ein Einkommen von Fr. 48'496.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 72'800.--, das er ohne Behinderung erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'304.-- woraus ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere. Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % bestehe kein Rentenanspruch. Zusammen mit der Einsprache vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 3/7) liess der Beschwerdeführer den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 19. Januar 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 8/4/3) und das Schreiben vom 6. Februar 2003 (Urk. 3/6 = Urk. 8/4/2), in dem Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bescheinigte, bei der Beschwerdegegnerin einreichen und um Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit ersuchen.
2.2 Im Einspracheentscheid vom 12. März 2003 wurde vorerst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen die Verfügung vom 7. Januar 2003 Einsprache erhoben mit dem Antrag auf Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1 Mitte). Sodann wurden verschiedene für den Anspruch auf eine Invalidenrente zu beachtende rechtliche Bestimmungen angeführt (Urk. 2 S. 1 f.).
Der letzte Absatz von Ziffer I des Einspracheentscheids - Ziffer II stellt das Dispositiv dar - lautet (Urk. 2 S. 3):
"Nach nochmaliger Überprüfung der Akten stellen wir fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt. Aus diesem Grund drängt sich keine Begutachtung auf, da die medizinische Situation klar ist."
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vergleiche vorstehende Erw. 1.2) erkennbar wäre. Es lässt sich ihm weder entnehmen, welche Einwände der Beschwerdeführer einspracheweise gegen die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vorgebracht hat, noch welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft hat, noch welche Einwände sie aus welchen Gründen als nicht stichhaltig erachtet hat, um an der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit festzuhalten.
Der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begründet werden müssen, genügt dieser Einspracheentscheid offensichtlich nicht.
Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Gehör ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid demnach substantiiert begründet wird.
Das Fehlen jeglicher Begründung stellt deshalb eine schwere Gehörsverletzung dar, die der Heilung nicht zugänglich ist.
3.2 Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
Wie sich noch zeigen wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Daher ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung lediglich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.
4.
4.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf den Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 30. November 2001 (Urk. 8/17). Darin wurde als Diagnose eine Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1991) mit panaxialem Befall, aktuell einem zervikothorakovertebralen Syndrom beidseits bei einer Wirbelsäulenfehlform (Flachrücken) und muskulärer Dysbalance festgehalten. Der Beschwerdeführer sei für leichte körperlich belastende Arbeiten ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig.
Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, schloss sich dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an (Bericht vom 10. März 2002; Urk. 8/16).
5.2 Am 22. April 2002 ordnete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg an (Urk. 8/10), die am 11. November 2002 begann (vergleiche BEFAS-Bericht vom 19. November 2002; Urk. 8/24). Aufgrund der grossen Diskrepanz zwischen der medizinischen Vorbeurteilung einerseits und dem Schmerzverhalten sowie der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers andererseits musste die berufliche Abklärung bereits am vierten Abklärungstag frühzeitig und ohne Beurteilung abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Bereiche von Achsenskelett und peripheren Gelenken geklagt, welche es ihm verunmöglichen würden, die nötige Präsenz zur berufsorientierten praktischen Abklärung zu zeigen. Die Abklärungsstelle empfahl deshalb eine medizinische Begutachtung mit einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit unter behinderungsadaptierten Verhältnissen und einer Mitberücksichtigung der Schmerzproblematik.
5.3 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle (Urk. 8/8), wonach sowohl das Universitätsspital Zürich als auch der Hausarzt des Beschwerdeführers die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 100 % schätzten, und eine weitere medizinische Stellungnahme nicht notwendig sei, erliess die IV-Stelle am 7. Januar 2003 die rentenablehnende Verfügung (Urk. 8/7).
5.4 Im Bericht vom 19. Januar 2003 (Urk. 8/4/3 = Urk. 3/4) führte Dr. B.___ zusätzlich zum bereits bekannten Befund als mögliche Diagnose eine Schmerzverarbeitungsstörung auf. Obwohl am Vorliegen einer Spondylitis ankylosans nicht zu zweifeln sei, bestehe labormässig höchstens eine geringe Entzündungsaktivität. Weder klinisch noch szintigraphisch beständen Hinweise auf Entzündungen im Bereiche der peripheren Gelenke. Atypisch für eine entzündliche Gelenkserkrankung sei sodann die Tatsache, dass die Beschwerden vor allem tagsüber und verstärkt schon bei kleinen Belastungen beständen. Er könne sich dem Eindruck einer gewissen zusätzlichen Schmerzverarbeitungsstörung deshalb nicht entziehen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe er formell keine Stellung genommen, er meine aber, dass der von der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg geäusserte Vorschlag einer medizinischen Begutachtung sicher richtig sei.
Im Brief vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/4/2 = Urk. 3/6) wiederholte Dr. B.___, dass er aufgrund der Gesamtsituation und insbesondere des fehlgeschlagenen Eingliederungsversuches im Appisberg dem Vorschlag einer medizinischen Begutachtung zustimme. Grundsätzlich gehe er aber davon aus, dass aus rheumatologischer Sicht in einer wenig belastenden Tätigkeit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 12. März 2003 präzisierte Dr. B.___ seine Auskunft insofern, als er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auf 70 % einschätzte (Brief vom 27. März 2003; Urk. 3/8).
6. Aufgrund der Feststellungen in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg und der Äusserungen von Dr. B.___ ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einer Schmerzverarbeitungsstörung leidet. Solche Störungen fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen).
Dr. B.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ein, wobei er aber auch einen psychischen Anteil am Gesundheitsschaden vermutete. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist deshalb ein entsprechendes fachärztliches Gutachten notwendig. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung durchführen lasse. Da jedoch der rheumatologische und der psychische Anteil am Gesundheitsschaden nicht isoliert voneinander betrachtet werden können, ist eine umfassende rheumatologische und psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).