Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00111
IV.2003.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Hanspeter Heeb
Hallwylstrasse 19, 8590 Romanshorn

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 11. September 2001 und 9. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, F.___ einerseits mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ordentliche halbe Invalidenrente nebst Zusatzrenten für den Ehegatten (ab 1. August 2001) und das Kind zu, und wies andererseits das Gesuch um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie von Amortisationskostenbeiträgen für das Auto ab (Urk. 4/14 und Urk. 4/17). Gegen beide Verfügungen liess sie Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien Amortisationskostenbeiträge für ein Motorfahrzeug oder ein der Invalidität angemessenes Fahrzeug als Hilfsmittel zu gewähren und eine Berufsberatung zum Zweck der Wiedereingliederung durchzuführen sowie eine ganze Rente zuzusprechen. Das hiesige Gericht vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerden in dem Sinne teilweise gut, dass die Verfügung vom 11. September 2001 in Bezug auf die Verweigerung beruflicher Massnahmen und die Verfügung vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen über berufliche Massnahmen und  über den Rentenanspruch neu entscheide. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen (Urteil vom 29. Oktober 2002, Proz.-Nr. IV.2001.00634, Urk. 9). Das Gericht wies die IV-Stelle erwägungsweise an, als Ergänzung zum bestehenden MEDAS-Gutachten ein handchirurgisches Gutachten einzuholen, danach dem gesamten Beschwerdebild angepasste Arbeitsplätze zu evaluieren und das zumutbare Invalideneinkommen neu zu ermitteln (Urk. 9 S. 7 Erw. II/3c/cc). Dabei sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 9 S. 6 Erw. II/3b). Weiter legte das Gericht das Valideneinkommen auf Fr. Fr. 54'958.-- fest (Urk. 9 S. 7 ff. Erw. 3/d-e). Gegen die Festlegung des Validenlohnes und die Verweigerung von Amortisationskostenbeiträgen für das Auto liess die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)  erheben, welche noch hängig ist (Urk. 4/10-11).

2.       Bereits am 25. Juli 2002 war die Versicherte mit einem Revisionsgesuch an die IV-Stelle gelangt und hatte geltend gemacht, ein Arbeitsversuch sei aus gesundheitlichen Gründen gescheitert, weshalb die Rente unabhängig vom Ausgang des laufenden Rekursverfahrens ab Juni 2002 zu erhöhen sei (Urk. 4/13). Mit einem als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" und "Schadenersatzbegehren" bezeichneten Schreiben an die IV-Stelle vom 24. März 2003 (Urk. 4/5) beanstandete die Versicherte, dass noch kein Entscheid über die Rentenerhöhung gefällt worden sei. Auf Grund der klaren Aktenlage, wonach ihr "eine volle Rente der IV mindestens seit Mitte 2001" zustehe, sei eine weitere Verzögerung ungerechtfertigt. Bisher sei ihr dadurch ein Schaden von Fr. 4'763.40 entstanden.
         Die IV-Stelle überwies die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit einer Stellungnahme und den einschlägigen Akten am 14. April 2003 zur Beurteilung  an das hiesige Gericht und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 4/1-30). Auf Aufforderung zur Stellungnahme hin (Verfügung vom 17. April 2003, Urk. 5) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Eingabe vom 24. März [richtig wohl: 7. Mai 2003, Datum des Poststempels]).
         Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Die Verfahrensvorschriften des ATSG sind dagegen mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar (vgl. BGE 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b).
1.2     Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann (auch) Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
         Diese Bestimmung bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 11 mit Hinweisen). Nach ständiger - und auch unter dem ATSG unverändert gültiger Rechtsprechung - bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung oder -verweigerung (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 12 mit Hinweisen).
1.3.    Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).

2.
2.1     Im vorliegenden Fall wurde die Rentenverfügung vom 9. November 2001 durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2002 (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1)  aufgehoben. Bis zum Entscheid des EVG über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht somit keine revisionsrechtlich relevante Vergleichsbasis für eine Rentenrevision. Die Beschwerdegegnerin stellt deshalb zu Recht fest, eine Revision sei mangels verbindlicher Bemessungsfaktoren im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (9. November 2001) nicht möglich (vgl. Urk. 3).
2.2     Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auf Grund der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Fragebogen für Rentenrevision vom 28. August 2002, Urk. 4/12) im Februar und April 2003 ärztliche Verlaufsberichte eingeholt (Urk. 4/4 und Urk. 4/6) und wird demnächst ein neues MEDAS-Gutachten in Auftrag geben (vgl. Urk. 4/4/2 und Urk. 3). Sie ist damit ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) in einem zeitlichen Rahmen nachgekommen, der nicht zu beanstanden ist, wurde doch in der bisherigen Gerichtspraxis erst eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 13).
3.       Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin kein unrechtmässiges Verzögern einer Verfügung vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.







Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Hanspeter Heeb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).