IV.2003.00112
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 9. Dezember 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene S.___ bezieht aufgrund der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 1999, die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2001 (IV.1999.00353) im Ergebnis bestätigt wurde, mit Wirkung ab März 1997 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, wobei eine Rentenrevision per Februar 2002 in Aussicht genommen wurde (Urk. 8/12-13). Am 18. Mai 2001 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Rentenrevision (Urk. 8/31/1, 8/69).
Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte bei und veranlasste eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz. Nach Vorliegen des Gutachtens vom 18. September 2002 (Urk. 8/58, 8/63) und nach Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/51, 8/62) lehnte sie mit Verfügung vom 3. Februar 2003 (Urk. 8/3) eine Erhöhung der Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 18. März 2003 ab (Urk. 8/1).
2. Am 14. April 2003 liess S.___ gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 18. März 2003 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 (Urk. 7) auf Beschwerdeabweisung. In der Replik vom 28. August 2003 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 13. Oktober 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz ATSG sind die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Da die Invalidenrente, deren Revision strittig ist, unter dem alten Recht entstanden ist und überdies das Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildende Revisionsgesuch vor Inkrafttreten des ATSG gestellt wurde, sind die neuen Bestimmungen (u.a. Art. 17 ATSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, was materiellrechtlich jedoch ohne Bedeutung ist.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.3 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem der Versicherte die Revision verlangt hat.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Zusprechung der ursprünglich halben Invalidenrente beruht in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 15. September 1998, das von Chefarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. C.___ unterzeichnet ist (Urk. 8/32). Die rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen hatten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit durch ein ängstlich-subdepressives Zustandsbild bei selbstunsicherer, schlecht assimilierter Persönlichkeit sowie durch ein chronisches spondylogenes Lumbalsyndrom rechts bei mediolateral rechtsseitiger Diskushernie L4/L5 und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand rechts wesentlich eingeschränkt sei (Urk. 8/32 S. 17 f.). Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Betriebsangestellten und für jede andere vergleichbare Tätigkeit in Wechselposition ohne repetitives Heben von Lasten von mehr als ca. 15 kg und unter Berücksichtigung rückenhygienischer Massnahmen hatten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm geschätzt (Urk. 8/32 S. 18 f.).
3.2 Wie sich aus dem Bericht von Dr. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 16. Mai 2001 (Urk. 8/31/2) ergibt, musste der Beschwerdeführer nach der MEDAS-Begutachtung vom 15. September 1998 beziehungsweise der Rentenverfügung vom 3. Juni 1999 wegen akuter Rückenbeschwerden beziehungsweise lumboradikulärer Ausfälle links vom 31. August bis 15. September 2000 notfallmässig im Spital E.___ hospitalisiert werden. Dort zeigte sich gemäss Austrittsbericht vom 25. September 2000 (Urk. 8/31/3) eine neu aufgetretene mediolaterale Diskushernie L3/4, die mittels konservativer Therapie behandelt wurde. Es wurden ambulante Physiotherapie, ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in F.___ und die allfällige Anpassung der Analgesie angeordnet.
Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___, wo der Beschwerdeführer vom 21. September bis 12. Oktober 2000 weiter behandelt wurde, diagnostizierten laut Austrittsbericht vom 18. Mai 2001 (Urk. 8/31/4) ein akutes lumboradikuläres Syndrom L4/5 bei Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung, mus-kulärer Dysbalance und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. Sie legten die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis zum 27. Oktober 2000 auf 100 % fest.
Da die Schmerzen laut Dr. D.___s Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 8/31/2) persistierten, wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2001 in der Klinik G.___ untersucht, was zur Diagnose einer chronischen Lumboischialgie linksbetont bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links führte. Es wurde festgehalten, dass es dem Versicherten besser gehe, er wieder besser aufrecht gehen könne, aber noch einen Stock benütze. Er habe immer noch Schmerzen von der EMG-Untersuchung im linken Unterschenkel, der jetzige Zustand sei tolerabel, weshalb von einer Operation abgeraten werde (Urk. 8/31/5, 8/29/8).
3.3 Dr. D.___ beurteilte im Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 8/31/2) die gesundheitliche Situation dahingehend, dass die Rückenbeschwerden subjektiv und objektiv seit August 2000, als erstmals lumboradikuläre Ausfälle links aufgetreten seien und der Versicherte notfallmässig in E.___ habe hospitalisiert werden müssen, erheblich zugenommen hätten. Aktuell gehe es jetzt eher besser, doch benötige der Versicherte noch Stockhilfe. Der Gesundheitszustand, wie er vor August 2000 bestanden habe, sei zurzeit (noch) nicht erreicht.
Im Verlaufsbericht vom 12. Juli 2001 (Urk. 8/30) erklärte Dr. D.___, trotz Besserung würden weiterhin chronisch linksbetonte Rücken-Gesäss-Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel bestehen. Diese bedingten regelmässige Medikamenteneinnahme und gelegentliche Stockhilfe. Seit August 2000 sei eine anhaltende objektivierbare Verschlechterung des Rückenleidens eingetreten. Die Prognose sei unsicher. Bei dem chronischen Verlauf des Rückenleidens, der unsicheren und ängstlichen Persönlichkeit mit gelegentlich depressiven Phasen sei eine Besserung nicht zu erwarten. Eine Arbeitsfähigkeit in der Privatwirtschaft sei realistischerweise nicht mehr zu erreichen. Theoretisch sei nur noch eine maximal 4-stündige leichte Arbeit zumutbar, und zwar vorwiegend sitzend, ohne repetitives Heben oder Tragen von Gegenständen über 5 bis 10 kg (Urk. 8/30).
Demgegenüber wiesen die Ärzte der Klinik G.___ im Bericht vom 6. September 2001 darauf hin, dass die Beschwerden relativ unspezifisch und nicht akzentuiert angegeben würden. Bei der neurologischen Untersuchung habe die Ausfallsymptomatik im Bereich des linken Beines nicht objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer sei bei leichter Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig, ohne schweres Tragen und ohne übermässiges Treppensteigen (Urk. 8/29/9).
3.4 Die rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Abklärungen im Rahmen der erneuten MEDAS-Begutachtung vom Sommer 2002, die wiederum von Chefarzt Dr. B.___ geleitet und nun von Dr. med. H.___ durchgeführt wurde, ergaben bezüglich der mit einer wesentlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verbundenen Gesundheitsstörungen die Diagnosen „Chronisches, linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom mit residuellem motorischem Ausfallsyndrom der Wurzel L4 links bei Fehlhaltung (Skoliose, Streckhaltung), degenerativen Veränderungen und Diskushernien L4/5 rechts und L3/4 links (M 54.4)“ und „Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F 43.23)“. Den Diagnosen „Meralgia pa-raesthetica rechter Oberschenkel“, „Senk-Plattfüsse beidseits“, „Übergewicht (BMI 30 kg/m2) und „Ekzematöse Veränderungen an beiden Händen“ massen die Gutachter zwar Krankheitswert, aber keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Als Nebenbefunde führten sie einen „Status nach Nierenkolik links 1995“ und eine „Hypakusis beidseits unklarer Genese“ auf (Urk. 8/28 S. 10).
Die Gutachter beurteilten die Gesamtsituation und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 1998 bei subjektiver Beschwerdezunahme in etwa als unverändert. Sie erklärten, körperliche Schwerarbeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Sofern es sich bei der zuletzt ausgeübten Lageristentätigkeit nicht um eine solche handle, bestehe bleibend noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sowohl die somatischen als auch die psychopathologischen Befunde limitierend seien. Auch eine andere vergleichbare körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei dem Versicherten aus den gleichen Gründen nur zu 50 % zumutbar (Urk. 8/28 S. 10, 11).
4. Das aktuelle MEDAS-Gutachten entspricht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Wenn darin im Ergebnis die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit etwas ungünstiger beurteilt wird als im Bericht der Klinik G.___ oder bei der ausschliesslich unter rheumatologischen Gesichtspunkten erfolgten Beurteilung durch den Konsiliararzt Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, und Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der gegenüber der Beurteilung vor vier Jahren keine Veränderung in der Arbeitsfähigkeit feststellte (Urk. 8/28/2 S. 3 f.), so erklärt sich dies damit, dass auch der psychischen, nunmehr als Anpassungsstörung bezeichneten Gesundheitsstörung Rechnung getragen wird und Konsiliarärztin Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, als Residuen der durchgemachten Wurzelschädigung L4 links ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L4 links objektivieren konnte (Urk. 8/28/4 S. 5). Insofern wurde Dr. I.___s Auffassung, wonach von Seiten der zwischenzeitlich aufgetretenen Diskushernie L3/4 kein relevantes Krankheitsgeschehen mehr vorhanden sei, durch die neurologische Abklärung relativiert, und die in der Replik aufgeworfene Frage (Urk. 12 S. 1), inwieweit sich der rheumatologische Konsiliarzt von seinem persönlichen Eindruck, wonach der Versicherte aggraviere, leiten liess, kann offen bleiben.
Dass sich die im aktuellen MEDAS-Gutachten enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung von derjenigen des Hausarztes wesentlich unterscheidet, spricht im übrigen nicht gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtensergebnisses, liegen diesem doch eingehende Abklärungen der zuständigen Fachärzte zugrunde und ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Demnach kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung gesamthaft betrachtet trotz etwas veränderter Diagnose und neu hinzugetretenem residuellem motorischem Ausfallsyndrom der Wurzel L4 links insgesamt nicht wesentlich verschlechtert hat. Die am 31. August 2000 aufgetretenen akuten Schmerzen waren denn auch, wie aufgrund der von den Ärzten der Klinik G.___ anlässlich der letzten Untersuchung vom 27. März 2001 (Urk. 8/29/8-9) konstatierten Besserung anzunehmen ist, spätestens im Mai 2001, dem Zeitpunkt des Revisionsgesuchs (Urk. 8/31/1), weitgehend behoben, so dass die von den Gutachtern bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich einer angepassten Tätigkeit bereits ab diesem Zeitpunkt angenommen werden kann.
5. Der Umstand, dass sich die Gutachter nunmehr ausdrücklich gegen körperlich belastende Arbeiten aussprechen, bleibt im übrigen ohne Einfluss auf den Rentenanspruch, da diesem bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne höchstens mit einem grosszügigeren Abzug Rechnung getragen werden kann als bei der ursprünglichen, sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns beziehenden Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb). Denn es ist davon auszugehen, dass unter die einfachen repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4, die dem in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgewiesenen und rechtssprechungsgemäss heranzuziehenden Zentralwert der Tabelle TA1 zugrunde liegen, auch die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeiten fallen.
Für das Jahr 2001, dem massgebenden Zeitpunkt einer allfälligen Rentenrevision, ergibt sich aufgrund des im Jahre 1997 ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreslohn von Fr. 63'500.-- unter Berücksichtigung der seitherigen allgemeinen Nominallohnentwicklung von 0,7 % im Jahr 1998, 0,3 % im Jahr 1999, 1,3 % im Jahr 2000 und 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2003 Tabelle B.10.2) ein Valideneinkommen von Fr. 66.594.35.
Im Jahr 2000 belief sich der Zentralwert gemäss LSE, Tabelle TA1 für Männer im privaten Sektor bei einer 40-Stunden-Woche und einfachen repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 auf Fr. 4'437.--. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 % und der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2003, Tabellen B9.2 und B.10.2) für das Jahr 2001 bei einem 50%igen Pensum ein Jahreslohn von Fr. 28'447.20. Erhöht man den für die ursprüngliche Rentenzusprechung im Urteil vom 18. Januar 2001 zugestandenen Abzug von 10 % wegen der durch den Ausschluss schwerer körperlichen Arbeit zusätzlichen Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf 15 %, so ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'180.10. Soweit der Beschwerdeführer dieses mit Fr. 22'075.-- berechnet (Urk. 1 S. 2 f.), ist nicht nachvollziehbar, welchen Tabellen er die von ihm verwendeten Zahlen entnimmt.
Vergleicht man das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 24'180.10 mit dem Valideneinkommen von Fr. 66.594.35, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 63,69 %. Dieser erreicht den einen Anspruch auf eine ganze Rente begründenden Schwellenwert von 66 2/3 % nicht.
Zu Recht hat die IV-Stelle daher eine revisionsweise Rentenerhöhung abgelehnt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).