Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00116
IV.2003.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O


Beschluss vom 14. Mai 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       Am 17. April 2003 erhob Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als Vertreter von B.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. März 2003 (Urk. 2 = Urk. 5) betreffend Invalidenrente und beantragte, es seien eine angemessene Rente ab 1. Juni 1990 unbefristet zuzusprechen sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Ferner sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
2.      
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch in den Bundesgesetzen über die Invalidenversicherung (IVG) und über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugehörigen Verordnungen (IVV und AHVV).
Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2.2     Die angefochtene Verwaltungsverfügung erging am 17. März 2003 und unterliegt damit der Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG. Entsprechend lautet denn auch die im angefochtenen Entscheid eröffnete Rechtsmittelbelehrung (Urk. 5 S. 2).
Dies führt - ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Überweisung der Akten an die IV-Stelle zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG.
3.       Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 GSVGer; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).
         Die Beschwerdeerhebung gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt ist von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Dies führt zur Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.


4.      
4.1     Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 GSVGer). Diese Regelung entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, wonach sich die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung rechtfertigt ( BGE 118 V 319 Erw. 3c).
4.2     Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführers hat bereits gegen mehrere Verfügungen der IV-Stelle, welche zum Teil mit richtiger (Einsprache an die IV-Stelle), zum Teil aber auch mit falscher (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) Rechtsmittelbelehrung versehen waren, Beschwerde an das hiesige Gericht erhoben. In allen diesen Verfahren wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen. Dabei wurden jeweils die neuen Verfahrensbestimmungen des ATSG ausführlich erläutert. Zudem wurde der Rechtsvertreter im - soweit ersichtlich - fünften derartigen Entscheid des hiesigen Gerichts (IV.2003.00056 vom 27. März 2003) darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob eine Beschwerdeerhebung angesichts des klaren Rechtsweges nicht als grober Mangel an Überlegtheit und Umsicht im prozessualen Gebaren zu werten sei.
4.3     Angesichts der genannten Umstände handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdeerhebung um eine grobe prozessuale Unsorgfalt des Anwaltes, weshalb ihm persönlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.


Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch von B.___ vom 17. April 2003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.         Die Akten werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.
4.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                Fr.     500.--
Schreibgebühren:            Fr.     105.--
Zustellungsgebühren:     Fr.       57.--
Total:                              Fr.     662.--
           werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-     Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
-     Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Akten
-     Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-     Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).