Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00119
IV.2003.00119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 19. August 2003
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1948, arbeitete seit 1969 als Dreher bei der A.___ AG, ___ (Urk. 7/17/1 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 31. Januar 2002 unterzog er sich einer Operation der lumbalen Diskushernie L4/5 links (Urk. 7/9/2 S. 1 lit. A und S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/10/1 S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/11). Am 17. September 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/19 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/2, Urk. 7/10/1-3), eine Kurzorientierung bei Klinikentlassung der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Winterthur (Urk. 7/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17/1) sowie einen Zusatz zum Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/17/2) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 7/15-16).
1.3     Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/7) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, der Versicherte habe sich entschieden, seine angestammte Tätigkeit als Dreher wieder im Rahmen von 40 % weiterzuführen. Falls er zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung bei der Suche einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle benötige, könne er sich wieder bei der IV-Stelle melden (Urk. 7/7 S. 1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.4     Den Rentenanspruch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2003 ab mit der Begründung, bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 7/5 S. 2).
         Der Versicherte erhob am 29. Januar 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 7/4).
         Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit Eingabe vom 25. April 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheides) und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie eine psychiatrische Abklärung des Versicherten, eventualiter seien berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zu gewähren. Zudem sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsbeschluss vom 23. Juni 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Winterthur (Urk. 7/8/2), eingeholt habe. Gemäss diesem Bericht vom 20. März 2003, wie auch aufgrund der früheren medizinischen Berichte, sei dem Beschwerdeführer eine seiner Behinderung optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Dabei könne nicht berücksichtigt werden, ob eine zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, weshalb sich am rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % gemäss Verfügung vom 24. Januar 2003 nichts ändere (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte ein, nach mehreren therapeutischen Massnahmen sowie Operationen sei sein Rücken vollkommen ruiniert. Er habe zwar nochmals mit aller Willensanstrengung versucht zu arbeiten; dies sei jedoch nicht gegangen. Der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen. Jede Therapie sei erfolglos gewesen. Er habe auch im Sitzen grosse, unerträgliche Schmerzen. An Arbeiten sei unter diesen Umständen nicht mehr zu denken. Er habe während 34 Jahren bei der A.___ AG als Dreher Schwerstarbeit geleistet. Er sei nie krank gewesen und habe selbst unter grossen Schmerzen solange weitergearbeitet, bis er zusammengebrochen sei. Gemäss Entscheid vom 28. März 2003 sei er zu 100 % arbeitsfähig. Woraus sich diese Arbeitsfähigkeit ableiten sollte, sei nicht nachvollziehbar. Ohne nur annäherungsweise durchgeführte Abklärungen, Befragungen oder neue ergänzende medizinische Gutachten werde der Untersuchungsgrundsatz ausser Acht gelassen. Er sei infolge seiner körperlichen Leiden und seiner psychischen Beschwerden zu 100 % erwerbsunfähig. Er habe Schmerzen im ganzen Rücken, Kopf- und Nackenbereich, welche ihm massive Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten bereiteten. Die Beschwerdegegnerin müsse ihn in eine Abklärungsstätte einweisen, um die dringend benötigten Abklärungen durchführen zu lassen. Angesichts dieses Sachverhaltes und des Faktums, dass der Beschwerdeführer aktenkundiger Weise auch heute noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei, sei von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Diese belastende Situation der Unfallfolgen habe auch Auswirkungen auf sein psychisches Befinden. Die Qualen liessen ihn nachts nicht mehr schlafen, so dass er am Tage von Kopfschmerzen und erheblichen Schwindelgefühlen geplagt sei. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass weder die Operation der Diskushernie noch die Therapien eine Verbesserung gebracht hätten. Der noch als zumutbar erachtete Lohn sei unrealistisch. Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits ab einer Invalidität von 66 2/3 % eine ganze Rente geschuldet sei. Diese Grenze würde in seinem Falle zweifellos überschritten. Er sei mit einem viel zu hohen Durchschnittslohn eingestuft worden. Aufgrund seiner Situation sei er mit einem Anfangslohn einzuschätzen und es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen, womit er einen viel höheren Invaliditätsgrad aufweise. In jedem Fall habe er einen Rechtsanspruch auf berufliche Massnahmen und/oder zumindest Arbeitsvermittlung. Er mache explizit den Rechtsanspruch auf Vermittlung einer angeblich zumutbaren Arbeit geltend. Ebenfalls bestehe Anspruch auf die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung angesichts der gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.       Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin, Rheumaerkrankungen FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. beziehungsweise 24. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom links sowie einen Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links am 31. Januar 2002 (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Dessen Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Betreffend beruflicher Massnahmen käme grundsätzlich eine Umschulung in Frage, wobei das Alter des Beschwerdeführers dagegen spreche. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 10. September 2001 bis 31. Mai 2002 zu 50 %, vom 1. Juni bis 30. Juni 2002 zu 100 %, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2002 wiederum zu 50 % und vom 1. November 2002 bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B). Dem Beschwerdeführer sei im Wesentlichen eine körperlich leichte Tätigkeit in teils sitzender, teils stehender Haltung zumutbar (Urk. 7/10/2 S. 1). Er sei in seiner bisherigen Berufstätigkeit zu 40 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/2 S. 2).
3.2     Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/9/2 S. 1 lit. A):
         "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
         - Chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 links bei
                   - mediolateraler Diskushernie L4/5 links, MRI 10/01
                   - linkslateraler Diskushernie L3/4
                   - Dekompression und Diskektomie L4/5 links am 31.01.02
         Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
         - Arterielle Hypertonie
         - Nikotinabusus."
         Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Dreher vom 10. September 2001 bis 6. Januar 2002 zu 50 % und vom 7. Januar bis 31. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/9/2 S. 1 lit. B).
3.3     In ihrem Bericht vom 20. März 2003 stellten Dr. B.___ und Dr. C.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2002 (vgl. Urk. 7/8/2 S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dreher in der Lokomotivenproduktion anamnestisch zu 50 bis 60 % arbeitsunfähig, seit Februar 2003 anamnestisch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär. Seine Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie verbessert werden. Eine berufliche Massnahme im Sinne einer Umplatzierung sei angezeigt. Der Beschwerdeführer benötige keine Hilfsmittel und sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. C Ziff. 1-6). Nach der Operation im Januar 2002 sei der Beschwerdeführer ziemlich beschwerdearm gewesen, woraufhin er im Juli 2002 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik in Kroatien seien vor allem wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein aufgetreten. Derzeit bestünden vorwiegend lumbale Schmerzen mit einer Anlaufproblematik morgens sowie Ermüdungsschmerzen mit zunehmender Belastung (Urk. 7/8/2 S. 1 f. lit. D Ziff. 3). Grundsätzlich sei von einer längerfristigen 50%igen Arbeitsfähigkeit unter den bisherigen Umständen sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten auszugehen. Nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei keine leichtere Arbeit an seinem spezialisierten Arbeitsplatz möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung des Beschwerdeführers optimal angepassten Tätigkeit sei 100 % (Urk. 7/8/2 S. 2 Ziff. 7).

4.
4.1 Bezüglich der Diagnosen des Beschwerdeführers in körperlicher Hinsicht liegen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen der Ärzte vor (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. A, Urk. 7/9/2 S. 1 lit. A, Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A). Die medizinischen Akten enthalten weder Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden litt, noch hielten die Ärzte eine Abklärung in psychiatrischer Hinsicht für notwendig. In diesem Sinne hielten sowohl Dr. D.___ (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. C Ziff. 6) als auch Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. C Ziff. 6) im Gegenteil fest, dass sie eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt erachteten. Auch lassen ihre übrigen Ausführungen (vgl. Urk. 7/8/2 S. 1 f., Urk. 7/9/2 S. 1 f., Urk. 7/10/1 S. 2) nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer psychische Beschwerden aufweise. Zudem gab der Beschwerdeführer selber bei seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen betreffend seiner Behinderung an, an einer Diskushernie und nicht zusätzlich an psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 7/19 Ziff. 7.5.1).
4.2 Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Dreher sind die Argumente des Beschwerdeführers unbegründet. Sowohl Dr. D.___ als auch die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur gingen im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 40 bis 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/8/2 S. 1 lit. B, Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/10/2 S. 2). Gemäss Schreiben der A.___ AG vom 3. Dezember 2002 (Urk. 7/17/3) absolvierte der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch in einem Teilzeitpensum. Bei den schweren Arbeiten werde er von seinen Arbeitskollegen unterstützt, um seinen Rücken nicht erneut zu gefährden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit unter den vorgenannten Bedingungen nicht zu 40 bis 50 % ausüben könnte. Dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer einen diese Bedingungen berücksichtigenden Arbeitsplatz nicht anbieten kann (vgl. Urk. 7/17/3), ist invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend.
         Im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind die Argumente des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und teilweise aktenwidrig. Dr. D.___ sowie Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/8/2 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 7/10/2 S. 2). Sie hielten dementsprechend im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Dr. D.___ hielt zudem fest, dass diese körperlich leichte Tätigkeit teils sitzend, teils stehend, mithin wechselbelastend, ausgeübt werden könne (Urk. 7/8/2 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 7/10/2 S. 1).
         Es leuchtet nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund seiner Rückenbeschwerden eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit kann den unbestrittenermassen beim Beschwerdeführer vorliegenden Rückenbeschwerden in genügendem Masse Rechnung getragen werden. Insbesondere sind den medizinischen Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Kopf- und Nackenbeschwerden litt (Urk. 1 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit im oben erwähnten Sinne zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 5'613.-- erzielt und einen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 7/17/1 S. 2 Ziff. 16 und 20). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 72'969.-- (5'613.-- x 13) (Urk. 7/5 S. 1 f., Urk. 7/6 S. 2). Den Berechnungen der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden und das ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 72'969.-- für das Jahr 2002 ist somit als Valideneinkommen einzusetzen.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 7/16). Es handelt sich dabei um überwiegend teils stehend, teils gehend beziehungsweise teils sitzend, teils stehend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 10 kg beziehungsweise teilweise bis 25 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 3.1 und 3.3) kann weder das Erfordernis der körperlich leichten, noch dasjenige der wechselbelastenden, teils sitzend, teils stehenden Tätigkeit, ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.
5.3     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 und seit 2001 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw.  3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 und von 2,2 % für das Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2002 von Fr. 58'146.-- (55'507.-- x 1,025 x 1,022).
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 15 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer nach der bisherigen, körperlich sehr anstrengenden Tätigkeit als Dreher nur noch wechselbelastende, körperlich leichte Arbeiten verrichten kann. Es resultiert daher ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'424.-- (Fr. 58'146.-- x 0,85).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 72'969.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'424.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'545.--, was einem Invaliditätsgrad von 32,27 % entspricht.
         Aus Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung jedenfalls im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
6.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/7) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint hatte mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Dreher im Rahmen von 40 % weiterführen wolle. Gleichzeitig hatte sie ihn darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit bei der Beschwerdegegnerin melden könne, falls er zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung bei der Suche einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle benötigen sollte (Urk. 7/7).
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
In seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen beanspruchte der Beschwerdeführer eine Rente und beantragte keine beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/19 Ziff. 7.8). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegende Verfügung (Urk. 7/5) betreffen denn auch den Rentenanspruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demzufolge nur der Rentenanspruch, weshalb betreffend berufliche Massnahmen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Sodann bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 15. Januar 2003 auf die Möglichkeit hingewiesen hat, sich betreffend Arbeitsvermittlung bei ihr zu melden (Urk. 7/7).
Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er, im Falle seiner Bereitschaft zu weiteren beruflichen Massnahmen, erneut ein diesbezügliches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin stellen kann.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).