Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00124
Drucken
Zurück
IV.2003.00124
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 2. Juli 2003
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene Y.___ ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Von 1971 bis 1985 arbeitete er bei der A.___ AG als Guss-Schleifer, seither ist er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 4/24). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1986 sprach ihm die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Februar 1987 zu (vgl. Urk. 4/15).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte seit Zusprechung der halben Rente sämtliche Revisionsbegehren des Versicherten ab (Urk. 4/12-15), letztmals mit Verfügung vom 14. September 1999 (Urk. 4/7). Am 25. März 2002 beantragte der Versicherte erneut die Revision der Rentenverfügung (Urk. 4/27). Die IV-Stelle nahm den IK-Auszug (Urk. 4/23) zu den Akten und holte den Bericht des Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, vom 25. April 2002 (Urk. 4/17) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/5) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 das Revisionsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 4/4)
2. Dagegen erhob Y.___ am 8. Januar 2003 bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die Verwaltung leitete die Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter und schloss am 24. April 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2003 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel am 4. Juni 2003 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a
).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1986, mit dem eine halbe Invalidenrente ab Februar 1987 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 4/16), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/4) derart verschlechtert hat, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusteht.
3.2 Aus dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle St. Gallen vom 9. Februar 1990 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit pseudoradiculären Störungen rechts ohne neurologische Ausfälle, Status nach Hemilaminektomie L4/5 am 6. März 1985 (Postdiscotomiesyndrom), ätiologisch unklarer Schmerzzustände in der ganzen rechten Körperhälfte und einer depressiv-hypochondrischen Entwicklung mit Fehlverarbeitung und Überwertung von kaum fassbaren somatischen Beschwerden leidet und seine Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung seiner somatischen und psychischen Beschwerden auf 50 % vermindert ist (Urk. 4/21 S. 9 ff.).
In ihrem Gutachten vom 26. April 1999 beantworteten die Dres. med. C.___ und D.___, Oberärztin und Chefarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik am Kantonsspital E.___ die Frage der IV-Stelle, ob seit dem letzten Gutachten 1990 eine Verschlechterung eingetreten sei, mit ja. Sie führten dazu aus, subjektiv bestünden seit zwei Jahren generalisiert vermehrte Schmerzen nuchal, lumbal und im rechten Beim sowie in den Knien beidseits. Radiologisch sei eine deutliche Progredienz der degenerativen Veränderungen lumbal gegenüber 1990 dokumentierbar. Deutliche degenerative Veränderungen würden auch cervical bestehen, ob diese progredient seien gegenüber früher, sei wegen mangelnder Voraufnahmen nicht beurteilbar. Klinisch bestünden, abgesehen von einer leichten Beinumfangverminderung Unterschenkel rechts gegenüber 1990, keine relevanten Unterschiede, speziell keine radikulären Zeichen (Urk. 4/18 S. 6).
Der Rheumatologe Dr. B.___ attestierte im September 1993 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und fügte die Bemerkung an, dass die subjektive, praktische und von der Psychiatrischen Poliklinik attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin im Kontrast zu der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht stehe, weshalb eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 75 % diskutierbar wäre (Urk. 4/20). Am 31. Oktober 1998 schloss Dr. B.___ auf eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Oktober 1998 bis auf weiteres, wobei er sich aufgrund der Beschwerden die Frage stellte, ob nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, während mehr als eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bestimmt nicht zu erwarten sei (Urk. 4/19). Am 27. April 2002 führte Dr. B.___ aus, dass sich seit dem Bericht vom 31. Oktober 1998 (Urk. 4/19) keine wesentliche Veränderung bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit ergeben habe und eine 100%ige Invalidenrente adäquat wäre (Urk. 4/17).
Am 30. Mai 2003 stellte Dr. B.___ in seinem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht klar, dass aufgrund der Formulierung seines Schreibens vom 27. April 2002 tatsächlich hätte geschlossen werden können, dass keine Veränderung eingetreten sei. In der Annahme, man könne nicht mehr als 100 % arbeitsunfähig sein, habe er sich zu wenig Mühe gegeben, die tatsächlichen Veränderungen einzeln darzulegen. Wie der Beschwerdeführer beschreibe, habe sich sein Gesundheitszustand tatsächlich schleichend verschlechtert. Das Cervicialsyndrom und die Lumboischalgie hätten ihn häufiger und stärker geplagt und er brauche mehr Analgetica. Durch die vielen Medikamente habe er Magenprobleme bekommen, welche nun ebenfalls behandelt werden müssten. Das gleiche gelte für die Knieschmerzen beidseits, was eine längere Belastung nicht mehr zulasse (Urk. 9).
3.3 Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich bei der Abklärung der Rentenrevision auf das Einholen des Berichtes von Dr. B.___ vom 27. April 2002. So stützte sie sich dann auch bei der Abweisung des Begehrens einzig auf diesen Bericht (vgl. interne Notiz der Verwaltung vom 20. November 2002; Urk. 4/6). Da jedoch Dr. B.___ 1993 eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 75 % in Aussicht stellte, im Oktober 1998 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und gegenwärtig gar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet, kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. internes Schreiben der Verwaltung vom 17. März 2003; Urk. 4/2) - gestützt auf die Berichte des Dr. B.___ eine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Schliesslich ergab auch die Begutachtung am Kantonsspital E.___ vom 26. April 1999 gegenüber derjenigen vom 9. Februar 1990 an der MEDAS St. Gallen eine radiologisch dokumentierbare Verschlechterung (Urk. 4/18 S. 6).
Offengelassen wurde weiter eine psychiatrische Abklärung: Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle St. Gallen vom 9. Februar 1990 sind deutliche Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen (Urk. 4/21 S. 11), die weder im Gutachten des Kantonsspitals E.___ vom 26. April 1999 (Urk. 4/18; Grundlage der abweisenden Verfügung vom 14. September 1999 [Urk. 4/7]) noch im Bericht von Dr. B.___ vom 27. April 2002 (Urk. 4/17; Grundlage der angefochtenen Verfügung) berücksichtigt wurden, weshalb sich neben der rheumatologischen auch eine psychiatrische Untersuchung aufdrängt. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten - unter Berücksichtigung der geklagten rheumatologischen und psychischen Beschwerden - veranlasse und danach neu über das Revisionsbegehren verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).