IV.2003.00125
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. Juni 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Am 2. Mai 2003 erhob S.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer höheren Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
1.2 Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Urteil vom 26. Oktober 2001 bejahte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad von 47 % den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente - im Härtefall auf eine halbe Rente (Urk. 8/18 S. 10).
Am 5. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Überprüfung seines Rentenanspruches, da er aus gesundheitlichen Gründen auf eine Wiederkandidatur als Gemeinderat verzichtet habe, und auf Festsetzung eines Invaliditätsgrades von 55 % (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad habe sich nicht rentenbeeinflussend verändert (Urk. 8/4). Die dagegen geführte Einsprache vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/3) wies die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. April 2003 (Urk. 2) ab.
2.2 In der Einsprache vom 6. Februar 2003 wie bereits im Revisionsbegehren vom 5. Mai 2002 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Einkommensverhältnisse hätten sich verändert, da er nicht mehr in der Lage sei, ein Einkommen als Gemeinderat zu erzielen (Urk. 8/15, Urk. 8/3).
Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Januar 2003 nicht (Urk. 8/4). Im Einspracheentscheid vom 4. April 2003 zitierte die Beschwerdegegnerin lediglich die Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 8/3) mit den Ergänzungen, auf die Vorbringen der Parteien werde, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen und nach nochmaliger Überprüfung der Akten habe sich ergeben, dass die Einsprachebegründung keine neuen Tatsachen enthalte. Anschliessend folgt das Entscheid-Dispositiv (Urk. 2).
3. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erkennbar wäre. Es lässt sich ihm in keiner Weise entnehmen, welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft und aus welchen Gründen diese als nicht stichhaltig erachtet hat.
Dieser Einspracheentscheid genügt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begründet werden müssen, offensichtlich nicht.
Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Gehör ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angehört werden vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begründet wird.
Das Fehlen jeglicher Begründung stellt deshalb eine krasse Gehörsverletzung dar, die der Heilung mit einer ausführlichen Vernehmlassung (vgl. Urk. 6) nicht zugänglich ist.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ihren Entscheid gehörig begründe.
4. Zuhanden der Beschwerdegegnerin bleibt zu bemerken, dass zwar das Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien grundsätzlich kostenlos ist; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht behält sich die Prüfung einer Kostenauflage vor, soweit die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin auch inskünftig die in Art. 52 Abs. 2 ATSG statuierte Pflicht zur Begründung der Einspracheentscheide derart offensichtlich verletzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).