Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00133
IV.2003.00133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1956, absolvierte von 1973 bis 1976 eine Anlehre zur Coiffeuse. Später war sie im Gastgewerbe tätig, zuletzt 1997 im Restaurant A.___ in ___. Anschliessend bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung, wobei sie im Jahr 2000 ausgesteuert wurde. Seither wird sie vom Amt für Jugend und Sozialhilfe der Stadt ___ unterstützt (Urk. 8/26-28). Seit einigen Jahren leidet sie an chronischem Aethyl-Abusus (Urk. 8/5/1-2, Urk. 8/6).
         Am 25. April 2002 meldete sich L.___ unter Hinweis auf eine seit Februar 2002 vom Knie bis in die Zehen bestehende Lähmung des linken Beines, für welches sie seit März 2000 eine Hilfsschiene besitze, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem IK-Zusammenzug vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/27) die Berichte des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Poliklinik, vom 31. Januar (Urk. 8/5/1), und vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/5/2) sowie den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ___, vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/6), ein. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2003 (Urk. 8/4) das Leistungsbegehren ab, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei, und die Versicherte daher nicht invalid sei. Dagegen liess L.___ mit Eingabe vom 26. März 2003 Einsprache (Urk. 8/8) erheben mit folgenden Anträgen:
"1.         Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Einsprecherin sei psychiatrisch abzuklären.
 2.         Mit der psychiatrischen Abklärung sei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ___, zu beauftragen."
         Am 28. April 2003 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst (Urk. 8/12), dieses vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Heer (Urk. 8/11), mit Eingabe vom 9. Mai 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und an den bereits in der Einsprache gestellten Anträgen festhalten (Urk. 8/8). Im Weiteren wurde die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2003 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte liess in der Replik (Urk. 11) an den beschwerdeweise gestellten Anträgen und an der Begründung festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1, IVG).


2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).Diese Grundsätze gelten u.a. auch für die Drogen- und Trunksucht (ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.
3.1     Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/6) einen chronischen Aethylabusus mit celebelärer (richtig: cerebellärer) Atrophie, eine Extremitäten-, Rumpf- und Gangataxie sowie einen Fallfuss links, der wahrscheinlich auf eine motorisch betonte Polyneuropathie zurückzuführen sei. Der Arzt hielt eine strikte Alkoholkarenz für angezeigt und wies auf die Beurteilung des Universitätsspitals, Neurologische Poliklinik, hin, wonach eine partielle Abnahme der Symptomatik erwartet werden könne. Sodann sei mehrmals über eine Entzugsbehandlung gesprochen worden. Die Versicherte habe jedoch einen Aufenthalt in der D.___ abgelehnt. Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass allenfalls eine psychiatrische Abklärung durchzuführen sei, seien doch psychische Gründe für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Zur Restarbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, sondern verwies für die Ermittlung der zumutbaren Tätigkeiten eventuell an das die Beschwerdeführerin betreuende Sozialamt.
3.2     Die Diagnose der Neurologischen Poliklinik in den Berichten vom 31. Januar 2003 (Urk. 8/5/1) und vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/5/2) stimmt im Wesentlichen mit derjenigen des Dr. B.___ (Urk. 8/6) überein. Der Neurostatus hatte keine Auffälligkeiten ergeben. Vielmehr wurde der Versicherten ein stationärer Alkoholentzug empfohlen, da dadurch möglicherweise eine Besserung der Beschwerden erreicht werden könne. In ihrem angestammten Beruf als Serviceangestellte wurde der Versicherten ab dem 7. März 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus neurologischer Sicht könne eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Service auf längere Sicht erst nach erfolgtem Alkoholentzug und mehrmonatiger Abstinenz erfolgen. Prinzipiell bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten oder andere Berufe mit sitzender Tätigkeit. Bezüglich der Alkoholkrankheit empfahl die Poliklinik eine psychiatrische Abklärung, dies obwohl sie unter der Rubrik „psychische Funktionen“ diese als uneingeschränkt bezeichnete (Urk. 8/5/1 und Urk. 8/5/2).
3.3 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. April 2003 (Urk. 2) davon aus, dass die jetzigen gesundheitlichen Beschwerden durch einen Alkoholentzug, den die Versicherte ablehne, therapierbar seien. Damit seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
3.4 Demgegenüber lässt die Versicherte in der Beschwerde geltend machen, dass sowohl die Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich in ihren Berichten vom 31. Januar 2003 (Urk. 8/5/1) und vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/5/2) als auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/6) eine psychiatrische Abklärung empfohlen hätten. Sodann habe ihr früherer Arzt, Dr. med. pract. E.___, ___, ebenfalls eine psychiatrische Untersuchung empfohlen, denn er vermute einen Zusammenhang zwischen der Alkoholkrankheit und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Weiteren stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, dass die Leistungen nicht wegen verweigerter Mitwirkung abgelehnt werden könnten, da gemäss den ärztlichen Beurteilungen zunächst eine psychiatrische Abklärung durchzuführen sei und selbst wenn der Psychiater einen Alkoholentzug als erfolgsversprechend erachte, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage (Urk. 8/5/1-2, Urk. 8/6) ist nicht auszuschliessen, dass die Alkoholkrankheit der Versicherten einen somatischen Gesundheitsschaden bewirkt hat, der eine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellt. So geht aus den ärztlichen Berichten übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer durch eine Erkrankung des Kleinhirns verursachten Koordinationsstörung der Bewegungsabläufe im Bereich des Rumpfes und der Extremitäten, einer Gangstörung mit Fallfusstendenz links und an einer generellen Sensibilitätstörung leidet. Aus neurologischer Sicht wurde sie in ihrem angestammten Beruf als Serviceangestellte ab dem 7. März 2003 bis auf Weiteres als vollständig arbeitsunfähig erachtet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sie für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Büroarbeiten oder andere sitzende Tätigkeiten) nach einem Alkoholentzug zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/5/1-2). Auch Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/6) einen Alkoholentzug für angezeigt. Allerdings machte er keine Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Aus den ärztlichen Ausführungen ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht insoweit eine Beeinträchtigung vorliegt, als sie wegen des Alkoholismus und der dadurch verursachten Koordinations- und Bewegungsstörungen nicht mehr in der Lage ist, ihren angestammten Beruf im Service auszuüben. Damit ist eine leistungsrelevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG erwiesen.
Zwar wird ihr für eine behinderungsangepasste, insbesondere sitzende Bürotätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, dies jedoch erst, nachdem sie eine Entzugskur absolviert hat. Wie nachfolgend darzulegen ist, steht aber noch nicht fest, ob eine solche schadenmindernde Massnahme der Beschwerdeführerin aus umfassender ärztlicher Sicht zumutbar und dazu indiziert ist, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in rentenausschliessendem Ausmass zu beeinflussen.
Hingegen bestehen in den ärztlichen Berichten (Urk. 8/5/1-2, Urk. 8/6) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Alkoholkrankheit auf einen bereits vorbestandenen körperlichen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist.
4.3     Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Trunksucht der Versicherten eine Ursache oder eine Folge eines psychischen Leidens ist.
         In den Berichten der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 8/5/1-2) und des Dr. B.___ (Urk. 8/6) wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Dr. B.___ wies indessen auf ein psychoorganisches Syndrom bei Aethylabusus hin und erachtete psychische Gründe als ausschlaggebend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Demgemäss kam er zum Schluss, dass allenfalls eine psychiatrische Untersuchung angezeigt sei. Die Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich führte zwar aus, dass die Versicherte abgesehen von einer leichten Nervosität neuropsychologisch und psychisch unauffällig sei. Im selben Bericht wird jedoch eine psychiatrische Abklärung betreffend die Alkoholkrankheit empfohlen. Wenn die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass das Vorliegen einer Alkoholkrankheit unbestritten sei und es diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen mehr bedürfe (vgl. internes Schreiben vom 17. Juni 2003 Urk. 8/a), vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen, wurde doch in den ärztlichen Berichten eindeutig festgehalten, dass eine ergänzende psychiatrische Abklärung erforderlich sei, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig beurteilen zu können.
         Nach dem Gesagten ist eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende psychische Gesundheitsstörung zwar noch nicht ausgewiesen; andererseits kann aufgrund der medizinischen Akten das Vorliegen eines durch die Alkoholsucht bedingten psychischen Leidens nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert nichts, dass die Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich im Bericht vom 31. März 2003 (Urk. 8/5/1) die Versicherte nach Durchführung eines Alkoholentzugs in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachtete, handelt es sich doch dabei um eine Beurteilung aus rein neurologischer Sicht (Urk. 8/5/2 S. 2), währenddem die Abklärung eines allfälligen psychischen Leidens ausdrücklich vorbehalten wurde. Insoweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die ärztlichen Unterlagen liessen darauf schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allein durch eine Alkoholentzugsbehandlung wiederhergestellt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringen lässt (Urk. 1 S. 5), kann erst dann über die Zumutbarkeit einer im Hinblick auf die Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht gebotenen (vorne Erw. 2.5) Entzugsbehandlung entschieden werden, wenn diese auch aus psychiatrischer Sicht postuliert wird und wenn darüber hinaus feststeht, dass eine solche Massnahme die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevantem Ausmass zu verbessern vermag. Sodann setzt die Verweigerung der beantragten Leistungen unter diesem Gesichtspunkt voraus, dass die Verwaltung zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat. Deshalb kann sich die Beschwerdegegnerin nicht allein darauf berufen, die Beschwerdeführerin habe einen Alkoholentzug abgelehnt.
4.4     Nach dem Gesagten ist unklar, ob die Beschwerdeführerin an einem durch die Alkoholsucht bedingten psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Das Vorliegen eines solchen konnte von der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich und von Dr. B.___ als nicht psychiatrischen Fachpersonen nicht abschliessend beurteilt werden. Der ärztlichen Empfehlung, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Versicherte durch eine medizinische Fachperson psychiatrischer Richtung untersuchen lasse. Diese hat zunächst darüber zu befinden, ob bereits vor Beginn der Alkoholsucht ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (manifest oder latent) vorlag oder ob die Sucht als Ursache für eine allenfalls jetzt vorhandene seelische Störung mit Krankheitswert zu betrachten ist. Weiter hat es darüber Auskunft zu geben, ob der Beschwerdeführerin eine Alkoholentzugsbehandlung zumutbar ist und ob eine solche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leistungsrelevantem Ausmass zu verbessern vermag. Danach wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, welche sitzenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges zumutbar sind und welches Einkommen sie damit erzielen könnte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche von den belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren; es muss vielmehr davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde enthalten, beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar abgrenzbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c). Alsdann wird über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen sein, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
         Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Wahl des die Versicherte untersuchenden Psychiaters frei ist. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich des Antrags, Dr. med. C.___, ___, für die psychiatrische Abklärung beizuziehen, abzuweisen.

        

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).